25.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 258/8
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/U. Notermans-Boddenberg
(Rechtssache C-114/11) (1)
(Art. 18 EG und 39 EG - Kraftfahrzeuge - Benutzung eines Personenkraftwagens in einem Mitgliedstaat, wenn dieser Wagen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Besteuerung dieses Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat bei seiner erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem inländischen Straßennetz - Beim Umzug in den erstgenannten Mitgliedstaat mitgebrachtes Fahrzeug, das sowohl zu privaten Zwecken als auch für Fahrten zum Arbeitsort im zweitgenannten Mitgliedstaat benutzt wird)
2012/C 258/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: U. Notermans-Boddenberg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 18 EG und 39 EG (jetzt Art. 21 AEUV und 45 AEUV) — Nationale Regelung, die die erstmalige Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz einer Zulassungssteuer unterwirft — Steuerpflicht einer aus einem anderen Mitgliedstaat zugezogenen Person, die dessen Staatsangehörigkeit besitzt und die ein dort zugelassenes und zum Umzugsgut gehörendes Fahrzeug dauerhaft zu privaten und beruflichen Zwecken einschließlich der Fahrten zum Arbeitsort in diesem anderen Mitgliedstaat benutzt
Tenor
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der dessen Einwohner, die aus einem anderen Mitgliedstaat zugezogen sind und die ein im letztgenannten Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug mitgebracht haben, bei der erstmaligen Ingebrauchnahme dieses Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz eine Steuer, die normalerweise bei der Zulassung eines Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat fällig wird, zahlen müssen, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet dieses erstgenannten Mitgliedstaats benutzt wird, auch wenn diese Nutzung Fahrten dieser Einwohner zum Arbeitsort im zweitgenannten Mitgliedstaat umfasst.
(1) ABl. C 152 vom 21.5.2011.
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