10.9.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/18
Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage — Niederlande) — Bibi Mohammad Imran/Minister van Buitenlandse Zaken
(Rechtssache C-155/11 PPU) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung)
2011/C 269/30
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank ’s-Gravenhage
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bibi Mohammad Imran
Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank ’s-Gravenhage — Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12) — Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts — Nationale Rechtsvorschrift, wonach ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, eine Eingliederungsprüfung bestehen muss, um in das Hoheitsgebiet einreisen zu dürfen — Der betreffende Familienangehörige ist die Mutter von acht Kindern, darunter sieben minderjährige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten — Möglichkeit, im Aufenthaltstaat, einem Drittstaat, Unterricht in der Sprache des Mitgliedstaats zu erhalten — Medizinische oder andere Gründe, die den betreffenden Familienangehörigen daran hindern, die Eingliederungsprüfung innerhalb einer angemessenen Frist zu bestehen
Tenor
Über das von der Rechtbank ’s-Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 31. März 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu entscheiden.
(1) ABl. C 219 vom 23.7.2011.
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