25.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 258/8
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. April 2012 — Deichmann SE/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-307/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Bildzeichen, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt)
2012/C 258/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Deichmann SE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011, Deichmann/HABM (T-202/09), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2009 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung des Bildzeichens, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 10 und 25 abgelehnt hatte — Unterscheidungskraft der Marke
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Deichmann SE trägt die Kosten.
(1) ABl. C 269 vom 10.9.2011.
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