30.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/7
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Koninklijke Federatie van Belgische Transporteurs en Logistiek Dienstverleners (Febetra)/Belgische Staat
(Rechtssache C-333/11) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - TIR-Übereinkommen - Zollkodex der Gemeinschaften - Verbrauchsteuern - Beförderung mit Carnet TIR - Keine ordnungsgemäße Erledigung - Bestimmung des Orts der Zuwiderhandlung - Erhebung der Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern - Zuständigkeit)
2012/C 194/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Koninklijke Federatie van Belgische Transporteurs en Logistiek Dienstverleners (Febetra)
Beklagter: Belgische Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie van België — Auslegung des Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1), der Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) und des Art. 37 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) — Zuwiderhandlungen — Ort der Zuwiderhandlung — Als Ort der Zuwiderhandlung geltender Ort der Feststellung der Zuwiderhandlung, wenn der Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, nicht bestimmt werden kann
Tenor
1.
Art. 454 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein bürgender Verband den Ort, an dem eine Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Berufung auf den Ort der Übernahme des Carnet TIR und der Versiegelung der Waren nachweisen kann. Gelingt es diesem Verband, die Vermutung der Zuständigkeit der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem eine Zuwiderhandlung während eines mit einem Carnet TIR durchgeführten Transports festgestellt wurde, zugunsten der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem diese Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, zu widerlegen, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat, werden die Zollbehörden des letztgenannten Staats für die Erhebung der Zollschuld zuständig.
2.
Die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren entdeckt, beschlagnahmt und eingezogen wurden, zur Erhebung der Verbrauchsteuern befugt sind, auch wenn diese Waren in einem anderen Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet der Union verbracht wurden, vorausgesetzt, dass diese Waren sich dort zu gewerblichen Zwecken befinden, was das vorlegende Gericht festzustellen hat.
(1) ABl. C 269 vom 10.9.2011.
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