24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/19
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Tate & Lyle Investments Ltd/Belgischer Staat
(Rechtssache C-384/11) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 63 AEUV - Steuerrecht - Ausschüttung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Vermeidung oder Abmilderung der Mehrfachbesteuerung - Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen Empfängergesellschaften und gebietsfremden Empfängergesellschaften)
2012/C 366/32
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Tate & Lyle Investments Ltd
Beklagter: Belgischer Staat
Beteiligte: Syral Belgium NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Auslegung von Art. 63 AEUV — Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Dividendenbesteuerung — Nationale Regelung über einen Steuerabzug an der Quelle in Höhe von 10 % auf von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden und gleichgestellte Einkünfte — Möglichkeit der Anrechnung dieser Steuer auf die Körperschaftsteuer nur für gebietsansässige Gesellschaften
Tenor
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die Dividenden, die von einer gebietsansässigen Gesellschaft an gebietsansässige und gebietsfremde Empfängergesellschaften, die an der ausschüttenden Gesellschaft eine Beteiligung von weniger als 10 % des Kapitals, jedoch mit einem Anschaffungswert von mindestens 1,2 Millionen Euro halten, ausgeschüttet werden, einem Steuerabzug an der Quelle unterwerfen, zugleich aber nur für gebietsansässige Empfängergesellschaften eine Regelung vorsehen, die eine Abmilderung der Mehrfachbesteuerung ermöglicht. Beruft sich ein Mitgliedstaat auf ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob dieses Abkommen in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu berücksichtigen ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob das Abkommen es ermöglicht, die Auswirkungen der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu neutralisieren.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011.
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