5.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 133/12
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Novartis AG/Actavis UK Ltd
(Rechtssache C-442/11) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 4 und 5 - Einzelwirkstoff, für den ein solches Zertifikat erteilt wurde - Umfang des Schutzes - Arzneimittel, das mehrere Wirkstoffe enthält, darunter auch den Wirkstoff, für den ein Zertifikat erteilt wurde)
2012/C 133/22
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Novartis AG
Beklagte: Actavis UK Ltd
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division) — Auslegung der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Anwendungsbereich des Zertifikats — Schutz nur für Arzneimittel, die lediglich den geschützten Wirkstoff enthalten, oder Schutz auch von Arzneimitteln, die den geschützten Wirkstoff in Zusammensetzung mit anderen Wirkstoffen enthalten
Tenor
Die Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass im Fall eines aus einem Wirkstoff bestehenden „Erzeugnisses“, das durch ein Grundpatent geschützt war und dessen Inhaber sich auf den Schutz, den durch das Patent in Bezug auf dieses „Erzeugnis“ gewährte stützen konnte, um dem Vertrieb eines den fraglichen Wirkstoff in Kombination mit einem oder mehreren anderen Wirkstoffen enthaltenden Arzneimittels zu widersprechen, ein für dasselbe „Erzeugnis“ erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat es seinem Inhaber nach Ablauf des Grundpatents ermöglichen kann, dem Vertrieb eines Arzneimittels, das das genannte Erzeugnis enthält, durch einen Dritten für eine vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des „Erzeugnisses“ als Arzneimittel zu widersprechen.
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.
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