1.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/16
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Lecce — Italien) — Strafverfahren gegen Abdoul Khadre Mbaye
(Rechtssache C-522/11) (1)
(Art. 99 der Verfahrensordnung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Nationale Regelung, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet)
2013/C 156/25
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di pace di Lecce
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Abdoul Khadre Mbaye
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Ufficio del Giudice di Pace Lecce — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b sowie der Art. 6, 7 und 8 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) — Nationale Regelung, wonach gegen einen Ausländer, der illegal in das Inland eingereist ist oder sich dort illegal aufhält, eine Geldstrafe von 5 000 bis 10 000 Euro verhängt werden kann — Zulässigkeit eines Straftatbestands des illegalen Aufenthalts — Zulässigkeit der Ersetzung einer Geldstrafe durch die sofortige Ausweisung für eine Dauer von nicht unter fünf Jahren
Tenor
1.
Staatsangehörige eines Drittstaats, die wegen des in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Straftatbestands des illegalen Aufenthalts verfolgt oder verurteilt worden sind, können nicht allein in Anbetracht dieses Straftatbestands des illegalen Aufenthalts nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie entzogen werden.
2.
Die Richtlinie 2008/115 steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einer Geldstrafe bedroht wird, die durch eine Ausweisungsstrafe ersetzt werden kann, nicht entgegen, wobei von dieser Ersetzungsmöglichkeit jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn in Bezug auf den Betroffenen einer der Fälle des Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie vorliegt.
(1) ABl. C 370 vom 17.12.2011.
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