16.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/2
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — Jožef Grilc/Slovensko zavarovalno združenje GIZ
(Rechtssache C-541/11) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2000/26/EG - Entschädigungsstellen - Bei einem nationalen Gericht eingereichte Schadensersatzklage)
2013/C 79/02
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jožef Grilc
Beklagte: Slovensko zavarovalno združenje GIZ
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Vrhovno sodišče — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (ABl. L 181, S. 65) — Begriffe „Schadensersatzantrag“ und „Schadensregulierungsbeauftragter“ — Passivlegitimation der Entschädigungsstelle
Tenor
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) ist dahin auszulegen, dass der Geschädigte unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen bei der Entschädigungsstelle eine Entschädigung für seinen Schaden beantragen kann und dass dieser Antrag zwingend zuvor bei dieser Stelle gestellt werden muss, unbeschadet der Möglichkeit des Geschädigten, anschließend gegebenenfalls das örtlich zuständige Gericht anzurufen, wenn die betreffende Stelle seinem Antrag nicht stattgibt.
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012.
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