23.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/2
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma — Italien) — Danilo Debiasi/Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma
(Rechtssache C-560/11) (1)
(Art. 53 Abs. 2 und Art.94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtliche Unzulässigkeit - Art. 99 der Verfahrensordnung - Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen, die eine steuerbefreite Tätigkeit ausüben - Nationale Rechtsvorschriften, die den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die für diese befreiten Tätigkeiten verwendet werden, ausschließen - Pro-rata-Satz des Abzugs)
2013/C 55/02
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Parma — Italien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Danilo Debiasi
Beklagte: Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria provinciale di Parma — Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzug — Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen, die eine steuerbefreite Tätigkeit ausüben — Nationale Rechtsvorschriften, die den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die für diese befreiten Tätigkeiten verwendet werden, ausschließen
Tenor
Art. 17 Abs. 2 und 5 und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass kein Widerspruch zu einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen besteht, die keinen Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die für steuerbefreite Leistungen verwendet werden, zulässt und daher vorsieht, dass das Recht eines gemischt Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer auf der Grundlage eines Pro-rata-Satzes berechnet wird, der dem Verhältnis zwischen den Umsätzen, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, und den in diesem Jahr erzielten Gesamtumsätzen einschließlich der befreiten Leistungen des Gesundheitswesens entspricht.
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012.
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