4.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/2
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — SIA Forvards V/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-563/11) (1)
(Art. 99 der Verfahrensordnung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Von einer als fiktiv angesehenen Gesellschaft ausgestellte Rechnung)
2013/C 129/03
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SIA Forvards V
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzug — Steuerpflichtiger, der die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für den Abzug der auf den Erwerb von Gegenständen gezahlten Steuer erfüllt und dem kein missbräuchliches Verhalten nachgewiesen wurde — Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn feststeht, dass die andere am Umsatz beteiligte Partei die Lieferung der auf der formal ordnungsgemäßen Rechnung aufgeführten Gegenstände nicht ausführen kann
Tenor
Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass dem Empfänger einer Rechnung das Recht auf Abzug der Vorsteuer versagt wird, weil angesichts von Hinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten des Ausstellers dieser Rechnung der Umsatz als nicht tatsächlich durchgeführt angesehen wird, es sei denn, aufgrund objektiver Umstände und ohne vom Empfänger der Rechnung ihm nicht obliegende Nachprüfungen zu verlangen steht fest, dass der Empfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 13 vom 14.1.2012.
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