19.10.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 304/2
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo — Bulgarien) — Menidzherski biznes reshenia OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-572/11) (1)
(Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - In einer Rechnung ausgewiesene Steuer - Tatsächliche Bewirkung eines steuerbaren Umsatzes - Fehlen - Beweis - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und des berechtigten Vertrauens)
2013/C 304/02
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Veliko Tarnovo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Menidzherski biznes reshenia OOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Veliko Tarnovo — Auslegung von Art. 203 in Verbindung mit Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Vorsteuerabzug — Versagung des Vorsteuerabzugs durch den Dienstleistungsempfänger mit der Begründung, es gebe im Hinblick auf die Rechnungen keinen Beweis, dass die Lieferungen tatsächlich erfolgt seien — Prüfung derselben Rechnungen im Rahmen einer Steuerprüfung beim Lieferer, die nicht zu einer Berichtigung der zu entrichtenden Mehrwertsteuer geführt hat — Grundsatz der steuerlichen Neutralität
Tenor
Art. 168 Buchst. a und Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass dem Empfänger einer Rechnung das Recht, die in dieser Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer abzuziehen, versagt wird, wenn die Umsätze, auf die sich die Rechnung bezieht, nicht tatsächlich bewirkt worden sind, auch wenn die Gefährdung des Steueraufkommens dadurch beseitigt ist, dass der Aussteller der betreffenden Rechnung die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer abgeführt hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob dies auf die Umsätze, auf die sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechnungen beziehen, zutrifft.
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012.
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