12.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/24
Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 — Muhamad Mugraby/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-581/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - Verletzung der Grundrechte und des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik - Unterbleiben von Maßnahmen des Rates und der Kommission, gegen die Libanesische Republik - Schadensersatzklage - Offensichtlich unbegründetes und offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)
2013/C 9/39
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Muhamad Mugraby (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Delhaye)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und M.-M. Joséphidès), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und F. Castillo de la Torre)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. September 2011, Mugraby/Rat und Kommission (T-292/09), mit dem zum einen eine Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass der Rat und die Kommission es rechtswidrig unterlassen haben, zum Antrag des Rechtsmittelführers auf Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik wegen Verletzung seiner Grundrechte und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik Stellung zu nehmen, und zum anderen eine Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Rechtsmittelführer infolge der Untätigkeit dieser Gemeinschaftsorgane entstanden sein soll, abgewiesen wurden
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Mugraby trägt die Kosten.
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012.
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