23.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/2
Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2012 — Transcatab SpA, in liquidazione/Europäische Kommission
(Rechtssache C-654/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft - Unschuldsvermutung - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Grundsatz der Gleichbehandlung)
2013/C 55/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Transcatab SpA, in liquidazione (Prozessbevollmächtigter: G. Mastrantonio, avvocato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: L. Malferrari)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien) und auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen Transcatab verhängten Geldbuße sowie die Widerklage der Kommission auf Erhöhung dieser Geldbuße abgewiesen hat — Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Möglichkeit, die Zuwiderhandlungen von Tochtergesellschaften gegen die Wettbewerbsregeln ihrer Muttergesellschaft zuzurechnen — Widerlegbare Vermutung im Fall einer 100 %igen Beteiligung — Für die Beweisführung geltende Grundprinzipien — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Grundsatz der Gleichbehandlung
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Transcatab SpA trägt die Kosten.
(1) ABl. C 49 vom 18.2.2012.
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