SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NIILO JÄÄSKINEN
vom 29. November 2012 ( 1 )
Rechtssache C-228/11
Melzer
gegen
MF Global UK Ltd
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf [Deutschland])
„Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen — Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben Handlung, die einen Schaden verursacht haben soll — Möglichkeit der Bejahung der Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten aufgrund des Ortes der Handlung eines mutmaßlichen Mittäters oder Gehilfen, gegen den keine Schadensersatzklage erhoben wurde“
I – Einleitung
1.
Das vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ), genauer gesagt die Definition des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, im Sinne der darin vorgesehenen Zuständigkeitsregel für Klagen aus unerlaubter Handlung, wenn die Tatbestandsmerkmale in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten bzw. innerhalb eines von ihnen eingetreten sein sollen.
2.
Das vorlegende Gericht, das mit einer grenzüberschreitenden Klage aus unerlaubter Handlung befasst ist, fragt sich im Hinblick auf die Feststellung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit für die Klage, ob eine Person, die zu den für die geltend gemachten Schäden mutmaßlich verantwortlichen Personen gehört und in einem Mitgliedstaat ( 3 ) ihren Wohnsitz hat, vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann, in dem sich der Ort befindet, an dem ein Gehilfe oder Mittäter, der jedoch nicht Beklagter ist, eine schädigende Handlung begangen haben soll.
3.
In seiner Vorlageentscheidung schlägt das Landgericht Düsseldorf dem Gerichtshof vor, eine neue Zuständigkeit anzuerkennen, die dem Kläger eine ergänzende Option ( 4 ) neben der Hauptalternative, die sich aus der seit Langem in der Rechtsprechung vorgenommenen Unterscheidung im Fall unerlaubter Handlungen, bei denen der Ort des Schadenseintritts und der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens auseinanderfallen ( 5 ), böte, nämlich eine Zuständigkeit, die sich aus dem Handlungsort des Tatbeitrags eines anderen Urhebers des schädigenden Ereignisses als des Beklagten ergäbe, entsprechend einer im nationalen deutschen Recht bestehenden Regelung ( 6 ).
4.
Die vorliegende Rechtssache zeigt erneut, dass manche mitgliedstaatlichen Gerichte zu der Ansicht neigen, die Verordnung Nr. 44/2001 könne, ungeachtet dessen, dass sie grundsätzlich zu einer Vereinheitlichung führen soll, unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten, denen der Gerichtshof eine grenzüberschreitende Wirkung zusprechen soll ( 7 ), ausgelegt werden. Neben ihrer beträchtlichen Bedeutung aus diesem theoretischen Blickwinkel hat die Rechtssache, nach den dem Gerichtshof von den Parteien vorgelegten Informationen ( 8 ), auch erhebliche praktische Auswirkungen.
II – Rechtlicher Rahmen
5.
Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 dient sie im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts dazu, „Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen …“.
6.
Im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es: „Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist.“
7.
Der zwölfte Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet: „Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“
8.
Im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es: „Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen.“
9.
Die Zuständigkeitsregeln sind in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 enthalten.
10.
Der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) von Kapitel II der Verordnung gehörende Art. 2 Abs. 1 lautet:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
11.
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, der zu demselben Abschnitt gehört, bestimmt: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“
12.
Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) von Kapitel II gehört, sieht vor:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1.
a)
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b)
im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
—
für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
—
für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c)
ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);
…
3.
wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.
13.
In Art. 6 Nr. 1 der Verordnung, der zu demselben Abschnitt gehört, heißt es: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden: … wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten …“
III – Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
14.
Herr Melzer, der seinen Wohnsitz in Berlin hat, wurde von der in Düsseldorf ansässigen Firma Weise Wertpapier Handelsunternehmen (im Folgenden: W.W.H.) telefonisch angeworben und betreut. Diese eröffnete für Herrn Melzer bei MF Global UK, einer in London (Vereinigtes Königreich) ansässigen Brokergesellschaft, ein Konto, auf dem diese für Herrn Melzer gegen entsprechende Entgelte Börsentermingeschäfte ausführte.
15.
Von 2002 bis 2003 zahlte Herr Melzer auf dieses Konto Beträge in Höhe von insgesamt 172000 Euro ein. Am 9. Juli 2003 zahlte MF Global UK ihm einen Betrag in Höhe von 924,88 Euro aus. Sie berechnete ihm eine Kommission in Höhe von 120 USD, von der sie 25 USD einbehielt und einen Differenzbetrag von 95 USD an W.W.H. abführte.
16.
Herr Melzer erhob vor dem Landgericht Düsseldorf Klage mit dem Antrag, MF Global UK zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den von ihm gezahlten Beträgen und dem aufgrund der genannten Geschäfte erhaltenen Betrag, d. h. einer Summe von 171075,12 Euro, zuzüglich Zinsen, zu verurteilen ( 9 ).
17.
Zur Stützung seines Vorbringens machte Herr Melzer geltend, er sei weder durch W.W.H. noch durch MF Global UK hinreichend über die Risiken von Börsentermingeschäften, speziell von Optionskontrakten, aufgeklärt worden. Die ihm von W.W.H. überreichten Unterlagen ( 10 ) genügten nicht den Anforderungen der deutschen Rechtsprechung an die ausreichende Aufklärung eines Kunden über diese Risiken. Ebenso wenig sei er über die zwischen MF Global UK und W.W.H. getroffene Vereinbarung über verdeckte Rückvergütungen, die sogenannte „Kick-back-Vereinbarung“, und den daraus resultierenden Interessenkonflikt sachgerecht informiert worden. Überdies sei die von MF Global UK veranschlagte Kommission überhöht gewesen. MF Global UK hafte daher wegen Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch W.W.H. ihm gegenüber auf Schadensersatz.
18.
MF Global UK rügte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und beantragte, die Klage als unbegründet abzuweisen.
19.
Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 im Ausgangsverfahren anwendbar seien, da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat handele. Eine Gerichtsstandsvereinbarung komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung ( 11 ), und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beruhe auf Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung, da der Schaden in Deutschland eingetreten sei. Nach den Angaben von Herrn Melzer sei der Vermögensschaden, den er mit der Klage ersetzt verlange, in Deutschland eingetreten, da er von dort aus Einzahlungen auf sein Konto in London vorgenommen habe und der Schaden an dem Guthaben auf seinem in diesem Mitgliedstaat geführten Bankkonto entstanden sei.
20.
Das vorlegende Gericht äußert hingegen Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Es weist darauf hin, dass nach dieser Vorschrift ein Beklagter nach Wahl des Klägers sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten sei – dem „Erfolgsort“ –, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens – dem „Handlungsort“ – verklagt werden könne, wenn diese Orte nicht identisch seien. Der Schaden sei in Berlin eingetreten, wo Herr Melzer seinen Wohnsitz habe, und nicht in Düsseldorf, dem Sitz des Gerichts. Angesichts dieser Sachlage in Bezug auf den „Erfolgsort“ des Schadens komme es im vorliegenden Fall maßgeblich auf den „Handlungsort“ an. Da MF Global UK ausschließlich in London tätig geworden sei, könne für die örtliche Zuständigkeit nur auf die Tätigkeit von W.W.H. in Düsseldorf abgestellt werden.
21.
Im deutschen Recht gebe es ein solches Anknüpfungskriterium, da sich bei einer Beteiligung mehrerer Personen an einer schädigenden Handlung jede Person die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge zurechnen lassen müsse. Angesichts des Vorbringens von Herrn Melzer, dass MF Global UK zu den von W.W.H. in Deutschland, genauer gesagt in Düsseldorf, begangenen unerlaubten Handlungen zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe geleistet habe, sei es im vorliegenden Fall denkbar, dass sich die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts aus dem Ort der Handlungen eines solchen Mittäters oder Gehilfen ( 12 ) ergeben könnte.
22.
Da die Verordnung Nr. 44/2001 keine solche besondere Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen oder örtlichen Zuständigkeit enthalte, stelle sich die Frage, ob Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung dahin ausgelegt werden könne, dass auch eine unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters eine internationale oder örtliche Zuständigkeit gegenüber dem in Anspruch Genommenen begründen könne. Dazu würden in der nationalen Rechtsprechung und Lehre unterschiedliche Auffassungen vertreten.
23.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Düsseldorf mit Entscheidung, die am 16. Mai 2011 in das Register eingetragen worden ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig?
24.
Herr Melzer und MF Global UK, die deutsche, die tschechische, die portugiesische und die Schweizer Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
25.
In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2012 waren Herr Melzer, MF Global UK, die deutsche Regierung und die Kommission vertreten.
IV – Würdigung
26.
Da die Umrisse der Vorlagefrage nach ihrem Wortlaut etwas vage erscheinen mögen, halte ich es für erforderlich, zunächst den Gegenstand und die Bedeutung dieser Frage einzugrenzen, bevor ich einen Vorschlag für ihre Beantwortung unterbreite.
A – Zur Tragweite der Vorlagefrage
27.
Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist eine Klage auf der Grundlage einer Haftung aus unerlaubter Handlung. Aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 geht hervor, dass in diesem Fall eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, nach Wahl des Klägers vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich ihr Wohnsitz befindet, oder vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich vor dem Gericht des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ oder „einzutreten droht“, verklagt werden kann.
28.
Die zuletzt genannte Möglichkeit, die den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auf vorbeugende Klagen ausweitet, ist die einzige Ergänzung in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Vergleich zu Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens ( 13 ), das durch diese Verordnung ersetzt wurde. Ungeachtet dieses hinzugefügten Elements ( 14 ), das im Übrigen im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, sind die Bestimmungen, wie der Gerichtshof anerkannt hat, im Wesentlichen gleichbedeutend, so dass die Rechtsprechung zur Auslegung der im Übereinkommen aufgestellten Zuständigkeitsregel auch für die Auslegung der Verordnung gilt ( 15 ).
29.
Da Herr Melzer im Ausgangsverfahren zweifellos sowohl an MF Global UK als auch an W.W.H. vertraglich gebunden ist, mag es a priori überraschend erscheinen, dass das vorlegende Gericht nicht davon ausgegangen ist, dass Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten regelt, im vorliegenden Fall zumindest ebenso wie Art. 5 Nr. 3 anwendbar sein könnte, der die Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen betrifft ( 16 ). MF Global UK äußert sich einleitend dazu und hält es für sinnvoll, zwischen dem jeweiligen Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 dieser Verordnung zu unterscheiden. Ungeachtet dieser Bemerkung legt jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung allein das vorlegende Gericht den Gegenstand seines Vorabentscheidungsersuchens fest, und wenn die Vorlagefrage von ihm nicht in dieser Weise gestellt worden ist, besteht für den Gerichtshof keine Veranlassung, sich zu einer von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens aufgeworfenen Frage zu äußern ( 17 ).
30.
Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass es die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte insgesamt für unproblematisch hält. Diese Zuständigkeit sei unstreitig gegeben, da der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 Berlin sei, wo Herr Melzer sowohl seinen Wohnsitz als auch sein Bankkonto habe, über das die streitigen Transaktionen finanziert worden seien.
31.
Die Kommission hat jedoch den gegenteiligen Standpunkt vertreten und geltend gemacht, dass das Urteil Kronhofer ( 18 ) es verbiete, das Gericht des Wohnsitzes des Klägers, an dem sich der „Mittelpunkt seines Vermögens“ befinde, allein deshalb für zuständig zu erklären, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden sei, obwohl sich sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats verwirklicht hätten ( 19 ).
32.
Ich teile die Ansicht der Kommission, dass der Vermögensschaden, den Herr Melzer mit der Klage ersetzt verlangt und der im Verlust eines Teils des von ihm investierten Kapitals besteht, in London eingetreten ist und nicht in Berlin. Die streitigen Geldbeträge wurden nämlich auf einem bei der Londoner Brokergesellschaft eröffneten Konto platziert und gingen dort verloren, da die Durchführung des Optionskontrakts oder der Ablauf der Optionsfrist zur Folge hatte, dass die auf dieses Konto zurückfließenden Beträge niedriger waren als die investierten Beträge.
33.
Aus der Entscheidung des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass es nur seine eigene „örtliche“ Zuständigkeit prüft bzw., mit anderen Worten, seine Zuständigkeit auf nationaler Ebene, indem es sich fragt, ob es das deutsche Gericht ist, das nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 den Rechtsstreit zu entscheiden hat.
34.
Hierzu weise ich auf die Unterschiede im Wortlaut der Bestimmungen dieser Verordnung hin, von denen einige, wie Art. 2 Abs. 1, die Zuständigkeit aller Gerichte eines Mitgliedstaats regeln ( 20 ), während andere, wie die Nrn. 1 und 3 von Art. 5, ein ganz konkretes Gericht bezeichnen, das anhand des Ortes, zu dem die Rechtsstreitigkeit eine besondere Verbindung aufweist, bestimmt wird ( 21 ). Die Vorschrift, um deren Auslegung ersucht wird, erlaubt es daher, wie vom vorlegenden Gericht gewünscht, tatsächlich, die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts unter allen Gerichten eines Mitgliedstaats, die sachlich zuständig wären, zu ermitteln, und dies unmittelbar. Die Vorgehensweise des vorlegenden Gerichts, als Vorstufe der Erwägungen zur Anwendung dieser Vorschrift auf die internationale Zuständigkeit abzustellen, halte ich daher für überflüssig, wenn nicht gar irrig.
35.
Die Schwierigkeit besteht für dieses Gericht konkret darin, ob in dem grenzüberschreitenden Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, die Möglichkeit besteht, in Düsseldorf als dem Ort, an dem einer der beiden mutmaßlichen Schädiger tätig geworden ist – W.W.H. hatte dort ihren Sitz –, eine Zuständigkeit gegenüber dem anderen Schädiger – MF Global UK –, der seine Tätigkeit anscheinend nur vom Vereinigten Königreich aus ausübte, zu begründen.
36.
Hierzu ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Person, die auf deliktischer Grundlage den Ersatz eines Schadens begehrt, im Wesentlichen zwei Möglichkeiten hat; entweder ruft sie gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 das Gericht des Ortes an, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder sie greift auf die besondere Zuständigkeit in Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung zurück.
37.
Die letztgenannte Zuständigkeit kann ihrerseits wieder in zwei Hauptzweige untergliedert werden oder auch in mehr, wenn die besonderen Rechtsstreitigkeiten berücksichtigt werden, in denen der Gerichtshof weitere Anknüpfungskriterien ( 22 ) für den Fall festgelegt hat, dass die Tatbestandsmerkmale und damit die Anknüpfungspunkte in verschiedenen Mitgliedstaaten vorliegen. Der Gerichtshof hat nämlich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 wiederholt dahin ausgelegt, dass sie in einem solchen Fall sowohl den Ort meint, an dem der Schaden eingetreten ist, d. h. den Mitgliedstaat, in dem sich die schädlichen Folgen des schädigenden Ereignisses für das Opfer unmittelbar verwirklicht haben, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens, d. h. den Mitgliedstaat, in dem das schädigende Ereignis aufgrund der Handlungen des Schädigers entstanden ist ( 23 ). Daraus folgt, dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor den Gerichten verklagt werden kann, in deren Bezirk sich einer dieser Orte befindet.
38.
In der vorliegenden Rechtssache sind die Gegebenheiten im Ausgangsverfahren wie folgt: Der Ort des Schadenseintritts, der dem ersten der oben genannten Zweige entspricht, befindet sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in Deutschland, wobei der geltend gemachte Schaden genauer gesagt in Berlin eingetreten sein soll, da Herr Melzer dort seinen Wohnsitz und das mit den Zahlungen belastete Bankkonto habe ( 24 ), und nicht in Düsseldorf. Für die Begründung seiner eigenen Zuständigkeit fragt sich das Landgericht Düsseldorf daher, ob im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit besteht, die angesichts der den mutmaßlichen Schädigern zur Last gelegten unerlaubten Handlungen auf den zweiten der oben genannten Zweige gestützt werden könnte. Der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens könnte hierbei London sein, da MF Global UK dort die Börsengeschäfte tätigte, oder Düsseldorf als Ort des Sitzes von W.W.H., die zwar nicht verklagt wird, aber mit der einzigen Beklagten zusammengearbeitet hat.
39.
Konkret geht es um die Klärung der Frage, ob die Handlungen der in Düsseldorf ansässigen Gesellschaft, nämlich die Anwerbung und Betreuung des Kunden bzw. die Tatsache, dass sie den Kunden zu einem übermäßig riskanten Verhalten verleitete, zu den Umständen gezählt werden können, die den Schaden dieses Kunden ausgelöst haben. Der Gerichtshof soll sich insbesondere dazu äußern, ob der Ort dieser Handlungen selbst als Begründung dafür dienen kann, dass das Landgericht Düsseldorf darüber entscheidet, ob die Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist und als einzige der beiden verklagt wurde, aufgrund einer Zurechnung der Handlungen der deutschen Gesellschaft, der anderen mutmaßlichen Schädigerin, aus unerlaubter Handlung haftet.
40.
Die Vorlagefrage beschränkt sich daher auf die Auslegung des Begriffs des Ortes des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wenn drei komplexe Faktoren zusammentreffen: Erstens befinden sich die Orte, an denen die schadensbegründenden Handlungen stattgefunden haben sollen, in verschiedenen Mitgliedstaaten. Zweitens treffen mehrere Verantwortlichkeiten aufeinander, d. h., es liegt eine Fallgestaltung vor, in der solche Handlungen nicht nur von einer Person begangen wurden, sondern von mehreren Personen als Mittäter oder Gehilfen. Drittens hat der Kläger nur einen der mutmaßlichen Schädiger verklagt, und dies in einem Mitgliedstaat, in dem ein anderer Schädiger seine Tätigkeit ausgeübt hat. Während die ersten beiden Faktoren bereits aus verschiedenen Blickwinkeln in der Rechtsprechung des Gerichtshofs erörtert wurden, gibt es zu ihrem Zusammentreffen mit dem dritten Faktor noch keine Rechtsprechung.
41.
Angesichts des Akteninhalts weise ich auf ein besonderes Problem hinsichtlich der jeweiligen Rechtsstellung von MF Global UK und W.W.H. hin, da in den Erklärungen, die beim Gerichtshof eingereicht wurden, die Begriffe des Haupttäters und des Gehilfen oder Mittäters der betreffenden unerlaubten Handlungen häufig vermengt wurden. Dem Vorlagebeschluss lässt sich entnehmen, dass nach dem Vorbringen des Klägers – obwohl er nur von MF Global UK Schadensersatz verlangt, die demnach in seinen Augen eine entscheidende Rolle bei der Entstehung des Schadens gespielt hat – W.W.H. eher die Haupttäterin war, während MF Global UK zumindest Gehilfin war. Dessen ungeachtet ist die Vorlagefrage weit genug gefasst, um beide Fälle, d. h. Beihilfe oder Mittäterschaft der nicht verklagten Person, einzuschließen. Infolgedessen wird die im Rahmen dieser Schlussanträge vorgeschlagene Antwort beiden Möglichkeiten Rechnung tragen.
42.
Das vorlegende Gericht fragt sich daher im Wesentlichen, ob vor dem Gericht Klage erhoben werden kann, in dessen Bezirk ein Gehilfe oder Mittäter seine rechtswidrigen Handlungen begangen hat, wenn mehrere für den Schaden ursächliche Ereignisse in verschiedenen Mitgliedstaaten vorliegen. Dies würde genauer gesagt darauf hinauslaufen, dass der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, das auf einen der Schädiger zurückzuführen ist, berücksichtigt würde, ohne dass das mutmaßliche Opfer diesen Gehilfen oder Mittäter verklagen müsste, wie es im Ausgangsrechtsstreit der Fall ist.
43.
Mit anderen Worten geht das Bestreben des vorlegenden Gerichts dahin, dass der Gerichtshof eine zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Gerichts für den Fall anerkennt, dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Beklagten mittels einer, wie es im Vorabentscheidungsersuchen heißt, „wechselseitigen Handlungsortzurechnung“ gemeinsam für eine unerlaubte Handlung haftbar gemacht werden. Die Einführung der hier angeregten neuen Zuständigkeit würde zu einer Erweiterung der Wahlmöglichkeiten führen, die dem Kläger bislang nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verfügung standen. Meines Erachtens würde dies nicht unbedingt die Schaffung eines neuen Hauptzweigs voraussetzen, der zum „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ und zum „Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens“ hinzukäme. Das vorlegende Gericht schlägt eher eine weite Auslegung des zweiten dieser Zweige vor, nach der bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung mehrerer Personen an einer unerlaubten Handlung gegebenenfalls der Ort, an dem einer der Schädiger die den Schaden verursachenden Handlungen vorgenommen haben soll, die Zuständigkeit eines Gerichts gegenüber einem anderen Schädiger begründen könnte.
B – Zur Beantwortung der Vorlagefrage
1. Die verschiedenen Standpunkte
44.
Aus den Erklärungen, die beim Gerichtshof eingereicht worden sind, ergeben sich zwei entgegengesetzte Meinungen: Herr Melzer sowie die deutsche, die tschechische, die portugiesische und die Schweizer Regierung schlagen vor, die vom vorlegenden Gericht angeregte neue Zuständigkeit zuzulassen, während MF Global UK und die Kommission der Meinung sind, dass die gestellte Frage zu verneinen sei.
45.
Der Begründung der Entscheidung des vorlegenden Gerichts lässt sich entnehmen, dass es sich für die – von ihm als „wechselseitige“ Zurechnung bezeichnete – Möglichkeit ausspricht, die internationale gerichtliche Zuständigkeit an den Ort der schädigenden Handlung eines mutmaßlichen Mittäters oder Gehilfen zu knüpfen, selbst wenn dieser nicht Beklagter ist.
46.
Diese Auffassung und der eigentliche Grund für die Vorlagefrage erklären sich aus den vom Landgericht Düsseldorf vorgelegten Informationen zum Inhalt des nationalen Rechts. § 830 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht nämlich vor, dass sich bei einer Beteiligung mehrerer Personen an einer unerlaubten Tätigkeit jeder Täter oder Gehilfe die von einer anderen dieser Personen erbrachten Tatbeiträge zurechnen lassen muss. Wie das vorlegende Gericht überdies ausführt, kann nach § 32 der deutschen Zivilprozessordnung die Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung auf die Handlungen der einzelnen Mittäter gestützt werden, da ihnen diese Handlungen gegenseitig zugerechnet werden können.
47.
Wäre das Ausgangsverfahren ein rein nationales Verfahren, hätte sich daher das Gericht, in dessen Bezirk einer der Schädiger gehandelt hat, in Anbetracht der vom Kläger, Herrn Melzer, gegen die Beklagte MF Global UK und gegen deren mutmaßliche Mittäterin oder Gehilfin W.W.H. erhobenen Vorwürfe ( 25 ) für zuständig erklären können, über die gegen einen der Mittäter gerichtete Haftungsklage wegen unerlaubter Handlung zu entscheiden ( 26 ).
48.
Die Lösung ist jedoch weit weniger klar, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Sachverhalt Verbindungen zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist und nicht nur auf Deutschland beschränkt ist. Im Vorlagebeschluss wird ausgeführt, dass hierzu in der deutschen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen bestünden. Manche Gerichte seien der Ansicht, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 es gestatte, bei einem grenzüberschreitenden Rechtsstreit an den Ort der Handlung eines Mittäters oder Gehilfen anzuknüpfen, da dort der Schwerpunkt der schädigenden Handlung oder Unterlassung liege ( 27 ). Diesen Entscheidungen stimmen Teile der Literatur zu, während etliche andere Autoren sie ablehnen, wobei sie Argumente vorbringen, auf die ich später näher eingehen werde, da ich diese Ansicht teile.
49.
In diesen speziellen Zusammenhang fügen sich die Überlegungen ein, die dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Der Gerichtshof ist jedoch in keiner Weise an den auf nationaler Ebene bevorzugten Ansatz gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich die in der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Begriffe autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen ( 28 ).
2. Vorgeschlagene Auslegung
a) Leitlinien für die Auslegung
50.
Es steht außer Frage, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 unabhängig vom Inhalt der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten auszulegen ist, denn die Umsetzung der Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung kann nicht von nationalen Besonderheiten abhängen, da sonst der mit ihnen angestrebten Vereinheitlichung die praktische Wirksamkeit genommen würde ( 29 ).
51.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Inhalt einer Bestimmung der Verordnung Nr. 44/2001 nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch unter Berücksichtigung des mit dieser Verordnung eingeführten Systems und der mit ihr verfolgten Ziele zu prüfen ( 30 ).
52.
Vorab möchte ich klarstellen, dass ich mich nicht für eine Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausspreche, nach der, wie vom Landgericht Düsseldorf befürwortet, der Kläger dieses Gericht als das Gericht des Ortes, an dem ein nicht verklagter Gehilfe oder Mittäter zu der geltend gemachten schädigenden Handlung einen Tatbeitrag geleistet haben soll, anrufen und nicht nur zwischen den Gerichten des Ortes, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, und des Ortes des für den Schaden ursächlichen Geschehens wählen könnte, wie herkömmlich in der Rechtsprechung angenommen wird. Dies wäre meines Erachtens in Anbetracht der nachstehend genannten systematischen und teleologischen Gesichtspunkte eine zu weite Auslegung ( 31 ).
b) Auslegung anhand des Systems der Verordnung Nr. 44/2001
53.
Ich weise zunächst darauf hin, dass die Verordnung Nr. 44/2001 Bestimmungen enthält – und zwar in Art. 6 Nr. 1 –, die ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, eine Person vor einem Gericht zu verklagen, dessen Verbindung zu dem betreffenden Rechtsstreit auf einen Dritten zurückgeht; diese abgeleitete Zuständigkeit kommt aber nur dann zum Tragen, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden und eine Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht ( 32 ), was im Ausgangsverfahren nicht der Fall ist. Aus einem im Vorlagebeschluss nicht dargelegten Grund ( 33 ) hat Herr Melzer vor dem Landgericht Düsseldorf nämlich nur MF Global UK verklagt, die ihren Sitz in London hat, und nicht W.W.H., die in Düsseldorf ansässig ist, und dies, obwohl er der Londoner Gesellschaft lediglich Beihilfe vorzuwerfen scheint. Durch diese von ihm getroffene Wahl, deren möglicherweise nachteilige Konsequenzen er tragen muss, hat er die Möglichkeit verloren, sich auf die Ausweitung der Zuständigkeit aufgrund des Wohnorts eines Dritten, und damit de facto auf Handlungen, die dieser Dritte dort begangen haben mag, zu berufen, wie Art. 6 es gestattet.
54.
Darüber hinaus sieht die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die zum Schutz der Interessen der Partei dient, die die grenzüberschreitende Klage nicht erhoben hat, vor, dass grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Vorschrift, die wie Art. 5 Nr. 3 der Verordnung eine Zuständigkeitsregel aufstellt, aufgrund deren von diesem Grundsatz abgewichen werden kann und die dem Kläger eine Wahlmöglichkeit einräumt, ein strenger, ja restriktiver Maßstab anzulegen ( 34 ). Daher ist der Anwendungsbereich von Art. 5 nicht über die in der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus auszudehnen ( 35 ), da andernfalls die praktische Wirksamkeit von Art. 2 entsprechend beeinträchtigt und über die Absicht des Unionsgesetzgebers hinausgegangen würde. Da der Gerichtshof entschieden hat, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht zu weit ausgelegt werden darf, wenn es um die Verknüpfung mit dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs geht ( 36 ), muss meiner Ansicht nach dasselbe auch für die Verknüpfung mit dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gelten, so dass es nicht zulässig ist, einem Beklagten die von einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat begangenen Handlungen zuzurechnen und auf diese Weise die Zuständigkeit eines Gerichts im Bereich unerlaubter Handlungen zu begründen.
55.
Wie bereits ausgeführt, gestattet es die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltene Regel zudem, im Gegensatz zu Art. 2 der Verordnung unter allen sachlich zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats ein bestimmtes Gericht zu ermitteln. Aus dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung ergibt sich, dass Art. 5 auf diese Weise das Gericht bezeichnet, das dem Rechtsstreit räumlich nahe steht und damit am besten in der Lage ist, über die Sache zu entscheiden.
56.
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass diese Regel darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt, insbesondere aufgrund der räumlichen Nähe zu dem Rechtsstreit und der Beweiserhebung ( 37 ).
57.
Würde die vom vorlegenden Gericht befürwortete neue Zuständigkeit bejaht, führte diese Überlegung dazu, dass sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das Gericht, das aufgrund der Handlungen eines nicht verklagten Dritten – hier eines Deutschen – für zuständig erklärt wird, zur Haftung eines – hier im Vereinigten Königreich ansässigen – Beklagten äußern müsste, dessen mutmaßlich unerlaubte Handlungen nicht in der Nähe des Gerichtssprengels, sondern weit davon entfernt begangen wurden, da MF Global UK ihre Tätigkeit unstreitig nur im Vereinigten Königreich ausgeübt hat. Mangels einer hinreichend bedeutsamen Verknüpfung mit dem Rechtsstreit wäre dieses Gericht objektiv nicht am besten in der Lage, unter solchen Voraussetzungen zu entscheiden.
58.
Meines Erachtens würde daher die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem ein Gehilfe oder Mittäter des Haupttäters ansässig ist, als zusätzlicher Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, dessen Hauptort in einem anderen Mitgliedstaat liegt, der Systematik der Verordnung Nr. 44/2001 zuwiderlaufen. Dieser Ansatz wird durch weitere Erwägungen zum Zweck der Verordnung gestützt.
c) Auslegung anhand der Ziele der Verordnung Nr. 44/2001
59.
Was zunächst die verfahrensbezogenen Argumente anbelangt, die dem am Ende des zwölften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Ziel einer geordneten Rechtspflege entnommen sind, kann ich nicht erkennen, inwiefern eine extensive Zuerkennung einer Zuständigkeit aufgrund der Handlungen eines anderen, bewusst nicht verklagten Schädigers diesem Ziel unmittelbar entsprechen würde, wenn es, wie im vorliegenden Fall, nur einen Beklagten gibt. Anders verhielte es sich offensichtlich, wenn es darum ginge, die Zusammenfassung mehrerer gegen verschiedene Beklagte gerichteter Verfahren vor ein und demselben Gericht zu fördern, aber eine solche Zentralisierung der Zuständigkeit wird hier nicht angestrebt ( 38 ).
60.
Wie die deutsche Regierung zu verstehen gibt, würde die Eröffnung einer zusätzlichen Wahlmöglichkeit unter den in der Vorlagefrage vorgeschlagenen Voraussetzungen zwar dem a priori begrüßenswerten Anliegen dienen, dem mutmaßlichen Opfer einer unerlaubten Handlung mehr Möglichkeiten zu bieten, um ihm die Klageerhebung an einem Ort zu ersparen, an dem dies, insbesondere im Hinblick auf die zu erbringenden Beweise, mit höheren Kosten oder einem höheren Risiko verbunden wäre. Das Bestreben, das Opfer bevorzugt zu behandeln, ist jedoch nicht der Grund für die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Zuständigkeitsregel. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass mit dieser Vorschrift, im Gegensatz zu anderen Vorschriften der Verordnung, nicht bezweckt wird, der am schwächsten erscheinenden Partei des Rechtsstreits Schutz zu bieten ( 39 ).
61.
Das zu Beginn des zwölften Erwägungsgrundes genannte Gebot, den Zugang zu dem Gericht zu erleichtern, das dem Sachverhalt des Rechtsstreits „am nächsten“ ist, würde eher zu einer Verneinung der vorliegend gestellten Vorlagefrage führen. Meiner Ansicht nach sind nämlich, um die Gefahr des „forum shopping“ einzudämmen, den Möglichkeiten des Klägers bei der Wahl des Gerichtsstands gewisse Grenzen zu setzen, selbst wenn er die Partei ist, die einen Schaden geltend macht ( 40 ).
62.
Darüber hinaus muss der Grundsatz der Rechtssicherheit beachtet werden, von dem sich die Verfasser der Verordnung Nr. 44/2001 haben leiten lassen ( 41 ). Das Erfordernis, dass die Zuständigkeitsvorschriften „in hohem Maße vorhersehbar“ sein müssen, wird daher im elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgehoben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die von der allgemeinen Regel in Art. 2 dieser Verordnung abweichenden Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als denen seines Wohnsitzstaats er verklagt werden könnte ( 42 ).
63.
Hinzuzufügen ist, dass die Absicht, einheitliche Bestimmungen zu erlassen, um „einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten [zu] gewährleisten“ ( 43 ), die Leitlinie für die Verfasser der Verordnung Nr. 44/2001 bildete ( 44 ). Das Bemühen um dieses Gleichgewicht sollte meines Erachtens auch den Gerichtshof bei seiner Auslegung von Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung leiten.
64.
Eine gewisse Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands bei unerlaubten Handlungen ist für einen mutmaßlichen Schädiger notwendig, da andernfalls die Wirtschaftsteilnehmer von grenzüberschreitenden Aktivitäten abgehalten werden könnten. Die Möglichkeit, dass ein Kläger jedes Gericht eines Mitgliedstaats anrufen könnte, in dessen Bezirk irgendein Mittäter oder Gehilfe einen Tatbeitrag zu einer unerlaubten Handlung geleistet hat, ohne dass dieser selbst verklagt wird, erscheint mir daher angesichts der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Gleichgewichts zwischen den Interessen der Parteien zu weit zu gehen.
65.
Wie es im Bericht zur praktischen Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 ( 45 ) heißt, könnte eine nahezu unendliche Vervielfachung der bei einer unerlaubten Handlung möglichen Zuständigkeiten dazu führen, dass sich eine Person, deren Haftung geltend gemacht wird, möglicherweise vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten verteidigen müsste und damit auf der Grundlage einer Vielzahl von Rechtssystemen, von denen sich das strengste durchsetzen würde.
66.
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 wurde bereits mit gewisser Flexibilität ausgelegt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Gerichtshof durch eine Hinzunahme neuer Anknüpfungspunkte nicht nur eine Rechtsprechung schafft, die aufgrund ihres ausufernden Charakters schwer verständlich wird, sondern dass er auch schleichend eine Umformulierung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vornimmt. Wenn sich eine solche Tendenz, diese Vorschrift weit auszulegen, ohne die nötige Zurückhaltung fortsetzen würde, könnte dies zu einer völligen Umkehrung des zentralen Mechanismus der Verordnung Nr. 44/2001 führen, indem das Grundprinzip, nach dem Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, normalerweise vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind, zweitrangig würde ( 46 ). Meines Erachtens sollte sich der Gerichtshof daher hüten, bei der Auslegung dieser Vorschrift zu weit in diese Richtung zu gehen.
67.
Ich bin daher der Auffassung, dass eine Verneinung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage den Anforderungen, die sich aus dem System und den Zielen der Verordnung Nr. 44/2001 ergeben, am ehesten gerecht wird.
V – Ergebnis
68.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Landgerichts Düsseldorf wie folgt zu antworten:
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel für den Bereich unerlaubter Handlungen nicht anwendbar ist, wenn sich im Fall der Beteiligung mehrerer, in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig gewordener Personen an Handlungen, die einen Schaden verursacht haben sollen, eine Verbindung zu dem Gericht, das mit der gegen eine dieser Personen erhobenen Klage befasst ist, nur aufgrund des Ortes der einem Gehilfen oder Mittäter, der nicht vor diesem Gericht verklagt wird, zur Last gelegten Handlungen herstellen lässt.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.
( 3 ) Im Einklang mit Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bezieht sich der Begriff „Mitgliedstaat“ in den vorliegenden Schlussanträgen auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
( 4 ) Das vorlegende Gericht bezeichnet diese Möglichkeit als „wechselseitige Zurechnung“.
( 5 ) Mit Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, Slg. 1976, 1735, Randnr. 19), wurde die Unterscheidung zwischen dem „Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat“, und dem „Ort des ursächlichen Geschehens“, das dem Schaden zugrunde liegt, eingeführt; diese Unterscheidung wurde zuletzt im Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), aufgegriffen.
( 6 ) Das vorlegende Gericht verwendet dafür den Begriff „wechselseitige Handlungsortzurechnung“.
( 7 ) So hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof vorgeschlagen, zu entscheiden, dass eine Klage wie die dem nationalen deutschen Recht bekannte „negative Feststellungsklage“ in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, während die französische Cour de cassation vom Gerichtshof wissen wollte, ob „eine zwischen dem Hersteller und dem Käufer einer Ware im Rahmen einer Kette von Verträgen innerhalb der Gemeinschaft gemäß Art. 23 der Verordnung [Nr. 44/2001] geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkungen gegenüber dem späteren Erwerber [entfaltet]“, wie dies nach nationalem französischem Recht möglich wäre. Zu diesen Fragen vgl. meine jeweiligen Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Folien Fischer und Fofitec ergangen ist, und in der noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Refcomp (C-543/10).
( 8 ) Der Vertreter von MF Global UK Ltd (im Folgenden: MF Global UK) hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Antwort des Gerichtshofs mit Spannung erwartet werde, da gegen eine Vielzahl von Börsenmaklern in ähnlichen Angelegenheiten Klagen erhoben worden seien; in seiner Kanzlei gebe es ca. 150 laufende Verfahren, die dem Ausgangsrechtsstreit ähnelten.
( 9 ) In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter von Herrn Melzer erklärt, W.W.H. sei nicht verklagt worden, da sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung zahlungsunfähig gewesen sei (wann das Landgericht Düsseldorf angerufen wurde, ist dem Vorlagebeschluss nicht zu entnehmen; da dieser jedoch vom 29. April 2011 stammt, dürfte es in diesem Zeitraum angerufen worden sein), während er in seiner schriftlichen Stellungnahme angegeben hat, dass MF Global UK sich seit dem 31. Dezember 2011 in Liquidation befinde.
( 10 ) Im Vorlagebeschluss werden in diesem Zusammenhang der „Vertrag über die Vermittlung von Börsengeschäften“, das Schriftstück „Risiken von Termingeschäften im Überblick“ und das Merkblatt „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften“ genannt.
( 11 ) Da einer der geschlossenen Verträge eine Gerichtsstandsvereinbarung enthielt, hat das vorlegende Gericht damit eine vertragliche Grundlage für die geltend gemachte Haftung indirekt ausgeschlossen.
( 12 ) Ich weise schon an dieser Stelle darauf hin, dass die Ausführungen in der Vorlageentscheidung Zweifel hinsichtlich der jeweiligen Rolle von MF Global UK und W.W.H. als Haupttäter oder Gehilfe der schädigenden Handlung offenlassen.
( 13 ) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).
( 14 ) Dessen Neuartigkeit ist nur relativ, denn in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens war das Prinzip bereits angelegt, auch wenn nach Ansicht der Kommission insoweit eine gewisse Unklarheit blieb (vgl. den Vorschlag für eine Verordnung [EG] des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – KOM[1999] 348 endg., S. 15).
( 15 ) Vgl. Urteil Folien Fischer und Fofitec (Randnrn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 16 ) Die von Herrn Melzer angeführten Begriffe dolus bzw. culpa in contrahendo werden hier in einem Zusammenhang genannt, in dem die Verhandlungen zwischen den Parteien zum Abschluss eines Vertrags geführt haben. Für den umgekehrten Fall ergibt sich aus dem Urteil vom 17. September 2002, Tacconi (C-334/00, Slg. 2002, I-7357), dass für den Fall, dass am Ende der Vertragsverhandlungen kein Vertrag zustande gekommen ist, bei einer Klage, mit der die vorvertragliche Haftung des Beklagten geltend gemacht wird, nicht die vertragliche Haftung den Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern die deliktische oder quasi deliktische Haftung.
( 17 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 20. März 1997, Phytheron International (C-352/95, Slg. 1997, I-1729, Randnr. 14), und vom 16. September 1999, WWF u. a. (C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 29).
( 18 ) Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Randnrn. 18 ff.).
( 19 ) Die Kommission führt aus, der Umstand, dass sich die nachteiligen Folgen der schädigenden Handlungen, nämlich die von MF Global UK im Vereinigten Königreich getätigten hochriskanten Börsengeschäfte, für Herrn Melzer in Deutschland ausgewirkt hätten, könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keinen Anknüpfungspunkt dafür bieten, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf Art. 5 Nr. 3 zu stützen, obwohl das ursächliche Geschehen im Vereinigten Königreich stattgefunden habe und der gesamte Schaden dort eingetreten sei.
( 20 ) Der in dieser Vorschrift verwendete Terminus „Gerichte dieses Mitgliedstaats“ zeigt, dass sie eine allgemeine Zuständigkeitsregel aufstellt, da auf das Gerichtssystem eines Mitgliedstaats in seiner Gesamtheit Bezug genommen wird, während für die Zuständigkeit auf örtlicher Ebene nach Art. 59 der Verordnung Nr. 44/2001 auf die nationalen Verfahrensregeln abzustellen ist, in denen der Begriff des Wohnsitzes definiert wird.
( 21 ) Mit der Angabe, dass der Kläger „vor dem Gericht“ des Ortes der Erfüllung der Verpflichtung oder des Schadenseintritts Klage erheben kann, stellen diese Bestimmungen eine besondere Zuständigkeitsregel auf.
( 22 ) Diese Rechtsprechung ist vor allem wegen der speziellen Probleme bei der Lokalisierung grenzüberschreitender, mittels Presseerzeugnissen oder elektronischer Medien (Radio, Fernsehen oder Internet) begangener Delikte entwickelt worden, ausgehend von dem Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, Slg. 1995, I-415). So ist im Fall einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht wurden, entschieden worden, dass auch das Gericht des Ortes, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, zuständig sein kann (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez, C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnrn. 47 ff.).
( 23 ) Diese Wahlmöglichkeit des Klägers besteht seit dem Urteil Bier (Randnr. 19) zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens und ist wiederholt aufgegriffen worden, u. a. im Urteil Folien Fischer und Fofitec (Randnrn. 39 f.).
( 24 ) Aus den oben in den Nrn. 31 f. genannten Gründen kann die Lokalisierung des Bankkontos des mutmaßlichen Opfers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgrund des völlig aleatorischen Charakters eines solchen Kriteriums kein ausreichendes Anknüpfungskriterium für die Begründung der Zuständigkeit eines Gerichts dieses Staates darstellen.
( 25 ) Dem Vorlagebeschluss zufolge macht Herr Melzer geltend, dass W.W.H. ihre Aufklärungspflicht verletzt und ihn durch die Vermittlung von Optionsgeschäften ohne jede Erfolgschance vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe, was einen Verstoß gegen § 826 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs darstelle, und dass MF Global UK zu dieser in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe geleistet habe.
( 26 ) Das Landgericht Düsseldorf führt aus, es wäre nach nationalem Recht für die Entscheidung über die bei ihm eingereichte Klage örtlich zuständig, da W.W.H. ihre schädigende Handlung, nämlich die Akquirierung von Herrn Melzer, in Düsseldorf vorgenommen habe.
( 27 ) Im Vorlagebeschluss heißt es genauer, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die entscheidende Hürde für die Anwerbung des mutmaßlichen Opfers bzw. dessen Veranlassung, bei der ausländischen Brokergesellschaft ein Konto zu eröffnen, Optionskontrakte dorthin umbuchen zu lassen, Geldbeträge für die Platzierung von Optionen zur Verfügung zu stellen und sich den Wert eingebuchter Positionen nicht auszahlen zu lassen, in Deutschland zu überwinden gewesen sei.
( 28 ) Vgl. Urteile vom 6. September 2012, Mühlleitner (C-190/11, Randnr. 28), und Folien Fischer und Fofitec (Randnr. 30) sowie die in diesen Urteilen angeführte Rechtsprechung.
( 29 ) Vgl. den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung.
( 30 ) Vgl. u. a. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, Randnr. 27).
( 31 ) In der Entstehungsgeschichte von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gibt es nach meiner Kenntnis keine sachdienlichen Gesichtspunkte, die für die Beantwortung der gestellten Frage herangezogen werden könnten, wobei diese Vorschrift in ihrer aktuellen Fassung weiterhin kurz gefasst ist. Vgl. hierzu den Überblick von Professor F. Pocar in seinem Erläuternden Bericht zu dem am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2009, C 319, S. 1, Randnrn. 58 ff.).
( 32 ) Nach dieser Vorschrift ist bei mehreren Beklagten das Gericht des Ortes, an dem einer von ihnen seinen Wohnsitz hat, für die von einem Kläger gegen verschiedene Beklagte erhobenen Klagen zuständig, wenn zwischen diesen Klagen ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, und dies selbst dann, wenn die Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnrn. 38 ff.).
( 33 ) Zu den hierzu vom Vertreter von Herrn Melzer genannten Gründen siehe oben, Fn. 9.
( 34 ) Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie (C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 22).
( 35 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, Slg. 2009, I-8661, Randnr. 39), und vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, Slg. 2011, I-3961, Randnr. 30).
( 36 ) Im Urteil Kronhofer (Randnr. 19) wird darauf hingewiesen, dass diese Wendung nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat.
( 37 ) Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, Randnr. 18), und Folien Fischer und Fofitec (Randnrn. 37 f.).
( 38 ) Vgl. entsprechend das Urteil Kronhofer (Randnr. 18), nach dem für eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte eines anderen Vertragsstaats als desjenigen, in dem sowohl das ursächliche Geschehen stattgefunden hat als auch der Schaden eingetreten ist, unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung oder der Prozessgestaltung kein Bedürfnis besteht.
( 39 ) Vgl. Urteil Folien Fischer und Fofitec (Randnrn. 45 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 40 ) Das Europäische Parlament hat dieses Problem aufgegriffen und im Rahmen seiner derzeitigen Arbeiten zu einer Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001 vorgeschlagen, eine „hinreichende, substanzielle oder bedeutende Verbindung“ zu fordern, um bei unerlaubten Handlungen „die Wahl des günstigsten Gerichtsstands (‚forum shopping‘) [einzuschränken]“. Vgl. Entschließung vom 7. September 2010 zu der Umsetzung und Überprüfung der Verordnung Nr. 44/2001 (2009/2140[INI], P7_TA[2010]0304, Erwägungsgrund Q und Randnr. 25).
( 41 ) Die Kommission nahm daher in ihrem Vorschlag, der zum Erlass der Verordnung Nr. 44/2001 geführt hat (KOM[1999] 348 endg., Abschnitt 1.1), auf die „Rechtssicherheit hinsichtlich des Gerichtsstands“ und das Ziel einer „Festlegung klarer Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit“ Bezug.
( 42 ) Vgl. u. a. Urteil vom 1. März 2005, Owusu (C-281/02, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 40). Der Grundsatz der Rechtssicherheit darf nämlich, wie u. a. in den Urteilen Kronhofer (Randnr. 20) und Folien Fischer und Fofitec (Randnr. 33) ausgeführt wird, nicht dahin gehend verstanden werden, dass nur der Kläger festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann.
( 43 ) So die entsprechende Formulierung im 16. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199, S. 40).
( 44 ) Der Vorschlag der Kommission, der zum Erlass der Verordnung Nr. 44/2001 geführt hat, „integriert … den Inhalt der im Rat erzielten Übereinstimmung über das notwendige Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Parteien“ (KOM[1999] 348 endg., Abschnitt 2.1).
( 45 ) Zu dem aus dem Urteil Shevill u. a. hervorgegangenen, „mosaic theory“ genannten Ansatz vgl. die Einwände von Hess, B., Pfeiffer, T., und Schlosser, P., Report on the Application of Regulation Brussels I in the Member States, Study JLS/C4/2005/03, Final Version September 2007, Nr. 214.
( 46 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C-462/06, Slg. 2008, I-3965, Randnr. 32), in dem der Gerichtshof ausführt: „Würden die besonderen Zuständigkeitsvorschriften, die eine geordnete Rechtspflege erleichtern sollen, durch den Gemeinschaftsrichter in einseitige Zuständigkeitsvorschriften umgestaltet, die die als schwächer angesehene Partei schützen, ginge das aber über den Interessenausgleich hinaus, den der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem gegenwärtigen Rechtszustand geschaffen hat.“
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