SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
ELEANOR SHARPSTON
vom 27. März 2014 ( 1 )
Rechtssache C‑578/11 P
Deltafina SpA
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Erlass und Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen — Verpflichtung eines Unternehmens zur Zusammenarbeit gemäß einer Mitteilung über Zusammenarbeit — Verfahrensfehler — Entscheidung aufgrund der Aussagen von unter Verstoß gegen die Verfahrensordnung des Gerichts gehörten Zeugen — Verletzung der Verteidigungsrechte — Verstoß des Gerichts gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist“
1.
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel ficht die Deltafina SpA (im Folgenden: Deltafina) ein Urteil des Gerichts ( 2 ) an, das eine Entscheidung der Europäischen Kommission zu Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit einem Kartell auf dem italienischen Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak ( 3 ) bestätigt. Die Kommission hatte Deltafina während des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Kronzeugenregelung ( 4 ) für die Mitarbeit an ihrer Untersuchung einen bedingten Erlass der Geldbuße gewährt. Diesen Erlass gewährte die Kommission später mit der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht. Die im vorliegenden Verfahren von Deltafina im Rahmen des Hauptantrags geltend gemachten Rügen betreffen den Inhalt der Verpflichtung eines Unternehmens zur Zusammenarbeit im Sinne der Kronzeugenregelung, die Frage, ob es im Verfahren im ersten Rechtszug zu Verfahrensfehlern gekommen ist, die Verteidigungsrechte Deltafinas verletzen, und die Rüge, dass das Gericht nicht in angemessener Frist entschieden habe.
Rechtlicher Rahmen
Europäische Menschenrechtskonvention
2.
Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über ihre Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Grundrechte
3.
Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 5 ) gewährleistet, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
4.
Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta bestimmt u. a.: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Art. 48 der Charta garantiert die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte ( 6 ).
5.
Die Charta sieht vor, dass ihre Bestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten. Dementsprechend achten diese die Rechte, halten sich an die Grundsätze und fördern deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden ( 7 ).
6.
Soweit von der Charta garantierte Rechte in der EMRK festgelegten Rechten entsprechen, sind sie in gleicher Weise auszulegen ( 8 ).
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
7.
Nach Art. 101 AEUV (ehemals Art. 81 EG) ist Unternehmen eine Beteiligung an Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen verboten, die den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts verhindern, einschränken oder verfälschen.
Geldbußen im Wettbewerbsrecht
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates
8.
Nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 ( 9 ) kann die Kommission eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen erlassen, u. a. wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV verstoßen ( 10 ). Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen ( 11 ). Bei der Festsetzung von Geldbußen sind die Grundrechte und die Prinzipien der Charta zu wahren, und die Verordnung Nr. 1/2003 ist in Übereinstimmung mit diesen Prinzipien auszulegen und anzuwenden ( 12 ).
9.
Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt: „Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“ ( 13 )
Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen
10.
Zum maßgebenden Zeitpunkt ebenfalls anwendbar waren die Leitlinien der Kommission von 1998 ( 14 ). Nach der Präambel wird der Grundbetrag der Geldbuße durch Addition der für die Schwere und für die Dauer des Verstoßes angesetzten Beträge festgesetzt. Dieser Betrag kann dann bei mildernden Umständen, wie einer aktiven Mitarbeit des Unternehmens im Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit, verringert werden ( 15 ). Die Leitlinien von 1998 sahen auch die Möglichkeit vor, einem Unternehmen unter bestimmten Umständen Geldbußen zu erlassen ( 16 ).
Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen
11.
In der Einleitung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen ( 17 ) wird erläutert, dass diese schwere Verstöße gegen Wettbewerbsregeln durch Kartelle wie Preisfestsetzungen, Festlegungen von Produktions- oder Absatzquoten und die Aufteilung von Märkten betrifft. Die Kommission stellte fest, dass manche Unternehmen, die sich an solchen rechtswidrigen Praktiken beteiligten, ihre Beteiligung einstellen und sie von dem Bestehen solcher Absprachen in Kenntnis setzen wollten, wegen der Gefahr hoher Geldbußen aber davor zurückschreckten. Sie war der Auffassung, dass die (damalige) Gemeinschaft ein Interesse daran habe, Unternehmen, die mit ihr zusammenarbeiteten, Rechtsvorteile zu gewähren. Ein entscheidender Beitrag zur Einleitung von Ermittlungen oder zum Nachweis eines Kartells könne den vollständigen Erlass der Geldbuße für das betreffende Unternehmen rechtfertigen, sofern bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt seien. Darüber hinaus könne bereits die Mitarbeit eines oder mehrerer Unternehmen zur Ermäßigung einer verhängten Geldbuße durch die Kommission führen. Eine solche Ermäßigung müsse der Qualität und dem Zeitpunkt des Beitrags, den das Unternehmen tatsächlich zum Nachweis eines Kartells geleistet habe, entsprechen. Eine Geldbußenermäßigung könne nur den Unternehmen gewährt werden, die der Kommission Beweismittel lieferten, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufwiesen, die bereits im Besitz der Kommission seien ( 18 ).
12.
Abschnitt A der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hatte die Überschrift „Erlass der Geldbuße“. Nach Rn. 8 erließ die Kommission einem Unternehmen die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, sofern dieses Unternehmen im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartell als erstes Beweismittel vorlegte, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichten, a) in einer Entscheidung eine Nachprüfung anzuordnen oder b) eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festzustellen. Nach Abschnitt B konnte Unternehmen, die die Voraussetzungen für einen Erlass nicht erfüllten, gleichwohl eine Ermäßigung einer andernfalls möglicherweise verhängten Geldbuße gewährt werden ( 19 ).
13.
Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen musste ein Unternehmen die nachstehenden Bedingungen gemäß Rn. 11 der Mitteilung erfüllen, um einen Geldbußenerlass erhalten zu können:
„a)
Es muss während des Verwaltungsverfahrens in vollem Umfang kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammenarbeiten und der Kommission alle in seinem Besitz befindlichen oder anderweitig verfügbaren Beweismittel über das mutmaßliche Kartell vorlegen.
b)
Es muss seine Teilnahme an der mutmaßlichen rechtswidrigen Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem es die Beweismittel gemäß Randnummer 8 Buchstabe a) bzw. Randnummer 8 Buchstabe b) vorlegt.
c)
Es darf andere Unternehmen nicht zur Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung gezwungen haben.“
14.
Das Verfahren für einen Antrag auf Erlass der Geldbuße war in den Rn. 12 bis 19 geregelt. Hatte das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die unter Rn. 11 genannten Voraussetzungen erfüllt, konnte die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung dem Unternehmen die Geldbuße erlassen. Waren die unter den Abschnitten A oder B genannten Voraussetzungen nicht während der gesamten Verfahrensdauer erfüllt, konnten die Rechtsvorteile nicht gewährt werden ( 20 ).
Angefochtene Entscheidung und deren Hintergrund
Kartell
15.
Eine vollständige Darstellung des Hintergrundes der angefochtenen Entscheidung findet sich in den Rn. 2 bis 20 des angefochtenen Urteils.
16.
In Kürze stellt sich die Abfolge der Ereignisse wie folgt dar. Am 3., 4. und 5. Oktober 2001 nahm die Kommission am Sitz der Fédération européenne des transformateurs de tabac (im Folgenden: Fédération) und der Maison des métiers du tabac in Brüssel (Belgien) Nachprüfungen vor. Am selben Tag setzte die Fédération per Telefax alle ihre Mitglieder von diesen Nachprüfungen in Kenntnis, darunter die Associazione professionale trasformatori tabacchi italiani (Berufsverband der italienischen Rohtabakverarbeiter, im Folgenden: APTI). Die Kommission nahm an diesen Tagen auch am Sitz der drei wichtigsten spanischen Verarbeiter von Rohtabak sowie der beiden spanischen Vereinigungen der Tabakverarbeiter und ‑erzeuger Nachprüfungen vor.
17.
Am 19. Februar 2002 beantragte Deltafina, ein italienischer Verarbeiter von Rohtabak (und Mitglied der APTI), bei der Kommission einen Erlass der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und, hilfsweise, eine Ermäßigung der Geldbuße nach Abschnitt B dieser Regelung. Der Antrag auf Erlass der Geldbuße betraf ein mutmaßliches Kartell der Verarbeiter von Rohtabak auf dem italienischen Markt. Am 6. März 2002 setzte die Kommission Deltafina davon in Kenntnis, dass ihr Antrag die Voraussetzungen von Rn. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfülle und sie ihr am Ende des Verwaltungsverfahrens die Geldbußen für alle Zuwiderhandlungen erlassen werde, die bei der Untersuchung im Zusammenhang mit den von ihr vorgelegten Beweismitteln zutage träten, vorausgesetzt, Deltafina erfülle alle Bedingungen gemäß Rn. 11 dieser Mitteilung. Am 14. März 2002 fand zwischen den Kommissionsdienststellen und den Vertretern von Deltafina und Universal Corporation ( 21 ) ein Treffen statt, in dem die Bedingungen der Zusammenarbeit von Deltafina mit der Kommission erörtert wurden (im Folgenden: Treffen vom 14. März 2002). Bei diesem Treffen wurde insbesondere die Vertraulichkeit des Antrags von Deltafina auf Erlass der Geldbuße angesprochen. Am 19., 21., 25. und 26. März 2002 legte Deltafina der Kommission weitere Informationen vor. Am 22. März 2002 fand zwischen den Vertretern von Deltafina und dem mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten ein Telefongespräch statt, in dem verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit von Deltafina mit der Kommission erörtert wurden.
18.
Am 2. April 2002 informierte der externe Rechtsberater von Universal die externen Rechtsberater der Standard Commercial Corp. und der Dimon Inc., bei denen es sich um die jeweiligen Muttergesellschaften der beiden italienischen Verarbeiter von Rohtabak Transcatab SpA (im Folgenden: Transcatab) bzw. Dimon Italia Srl (im Folgenden: Dimon Italia) handelt, darüber, dass Deltafina bei der Kommission einen Antrag auf Erlass der Geldbuße wegen der Absprache zwischen den Verarbeitungsunternehmen auf dem italienischen Tabakmarkt gestellt habe. Am Morgen des 4. April 2002 fand eine Zusammenkunft des Verwaltungsausschusses von APTI statt (im Folgenden: APTI-Sitzung). Bei dieser Zusammenkunft teilte der Vorsitzende von Deltafina den Anwesenden mit, dass Deltafina mit der Kommission eine Zusammenarbeit aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eingegangen sei. Am Nachmittag desselben Tages, des 4. April 2002, stellten Dimon Italia und Transcatab, deren Vertreter bei der APTI‑Sitzung anwesend waren, ebenfalls einen Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002.
19.
Am 25. Februar 2004 gab die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte bekannt. In einer mündlichen Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten vom 22. Juni 2004, an der Deltafina teilnahm, wies ein Vertreter von Dimon Italia die Kommission auf zwei Dokumente in der Akte hin, bei denen es sich um Zusammenfassungen der Erklärungen des Vorsitzenden von Deltafina bei der APTI‑Sitzung handelte. Am 21. Dezember 2004 nahm die Kommission einen Nachtrag zu ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte an, mit dem sie Deltafina und den anderen betroffenen Unternehmen mitteilte, dass sie beabsichtige, Deltafina keinen Erlass der Geldbuße zu gewähren, da diese gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe.
Angefochtene Entscheidung und Festsetzung der Geldbuße
20.
Am 20. Oktober 2005 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung. Nach Art. 1 dieser Entscheidung haben Deltafina und Universal in den angegebenen Zeiträumen ( 22 ) durch Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im italienischen Rohtabaksektor gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen. Nach Art. 2 der angefochtenen Entscheidung wurde gegen Deltafina und Universal als Gesamtschuldner eine Geldbuße von 30000000 Euro festgesetzt.
21.
Bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße wurden alle relevanten Umstände gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 berücksichtigt. Die Kommission untersuchte daher insbesondere (i) die Schwere der Zuwiderhandlung, (ii) die besondere Schwere der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln, (iii) den spezifischen Marktanteil jedes Unternehmens (Deltafina war der größte Aufkäufer auf dem betroffenen Rohtabakmarkt), (iv) die Tatsache, dass Deltafina einer multinationalen Gruppe angehörte, bei der es sich um einen der weltweit größten Tabakhändler handelte (auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße wurde ein Multiplikator von 1,5 angewandt, um eine abschreckende Wirkung zu erzeugen), und (v) die Dauer der Zuwiderhandlung (dieser Betrag wurde sodann um 60 % erhöht).
22.
Die Kommission berücksichtigte sodann als mildernden Umstand zugunsten von Deltafina deren aktive Mitwirkung am Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002. Der Grundbetrag der Geldbuße wurde aus zwei Gründen ermäßigt. Deltafina habe zum einen als erstes Unternehmen einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt, und ihr sei als erstem Unternehmen von der Kommission ein bedingter Geldbußenerlass gewährt worden; zum anderen habe Deltafina von Anfang an und während des gesamten Verfahrens erheblich zu der Untersuchung der Kommission beigetragen, wobei die Sachverhalte auszunehmen seien, die die Nichtgewährung des vollständigen Erlasses der Geldbuße begründeten.
23.
Der Erlass der Geldbuße wurde nicht gewährt, weil Deltafina nach Ansicht der Kommission die Voraussetzungen nach Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht erfüllt hatte. Obwohl Deltafina Kenntnis davon gehabt habe, dass die Kommission beabsichtigt habe, im Zeitraum vom 18. bis 20. April 2002 Nachprüfungen vor Ort durchzuführen, habe der Vorsitzende von Deltafina seine wichtigsten Wettbewerber am 4. April 2002 von der Stellung des Antrags auf Geldbußenerlass freiwillig in Kenntnis gesetzt, ehe die genannten Prüfungen durchgeführt worden seien. Das Verhalten Deltafinas sei geeignet gewesen, die Ergebnisse der Nachprüfungen der Kommission zu unterlaufen, und Deltafina habe dies gewusst oder zumindest wissen müssen, da sie von der Kommission ausdrücklich über die bevorstehenden Prüfungen informiert und ersucht worden sei, die Stellung ihres Antrags auf Geldbußenerlass geheim zu halten, um das Ergebnis der Prüfungen nicht zu gefährden. Insoweit sei weder den Gesprächen bei dem Treffen vom 14. März 2002 noch dem Verhalten der Kommission im Anschluss zu entnehmen gewesen, dass sie anerkannt habe, dass eine Offenlegung des Antrags auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 durch Deltafina gegenüber den Wettbewerbern unvermeidlich sei.
24.
Die Kommission habe sowohl die konkreten Probleme von Deltafina hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit ihres Antrags auf Geldbußenerlass als auch den Umstand anerkannt, dass, wenn Deltafina zur Offenlegung dieses Antrags gegenüber den Wettbewerbern gezwungen gewesen wäre, die späteren Nachprüfungen höchstwahrscheinlich nicht erfolgreich gewesen wären. Deltafina habe den Antrag auf Geldbußenerlass auf der APTI-Sitzung jedoch aus freien Stücken offengelegt, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Die Tatsache, dass Deltafina die Kommission nicht von dieser Offenlegung unterrichtet habe, habe darauf schließen lassen, dass Deltafina nicht von einer Zustimmung der Kommission zu ihrem Verhalten ausgegangen sei. Darüber hinaus habe auch Universal die Kommission von der Offenlegung durch ihren externen Rechtsberater am 2. April 2002 nicht sofort in Kenntnis gesetzt.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
25.
Im ersten Rechtszug beantragte Deltafina,
—
die gegen sie gemäß Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, diese Geldbuße herabzusetzen;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
26.
Deltafina brachte sieben Klagegründe vor. Mit ihren ersten drei Klagegründen im Rahmen des Hauptantrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rügte Deltafina, dass der Kommission drei offensichtliche Fehler insoweit unterlaufen seien, als (i) die Nichtgewährung des Erlasses der Geldbuße auf einer falschen tatsächlichen Annahme beruhe, (ii) die Kommission davon ausgegangen sei, dass Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe, und (iii) die Kommission behauptet habe, dass Deltafina mit der Offenlegung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße die Untersuchung gefährdet habe. Mit ihrem vierten Klagegrund machte Deltafina Verstöße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit geltend. Im Rahmen des Hilfsantrags auf Herabsetzung der Geldbuße führte Deltafina drei weitere Klagegründe an. Mit dem fünften Klagegrund wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt, da der Ausgangsbetrag der Geldbuße überhöht sei. Mit dem sechsten Klagegrund wurde geltend gemacht, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie Universal das Verhalten Deltafinas gesamtschuldnerisch zugerechnet und folglich gegen Deltafina eine überhöhte Geldbuße verhängt habe. Mit dem siebten Klagegrund wurde eine unzutreffende Beurteilung der mildernden Umstände gerügt. Den sechsten Klagegrund nahm Deltafina später zurück.
27.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht brachte Deltafina erstmals vor, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem sie sowohl die gegen Deltafina als auch die gegen Dimon Italia verhängten Geldbußen um 50 % ermäßigt habe. Das Gericht wies dieses Angriffsmittel nach Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung als unzulässig zurück.
28.
Mit Urteil vom 9. September 2011 hat das Gericht die Klage insgesamt zurückgewiesen und Deltafina zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.
Rechtsmittel und Verfahren vor dem Gerichtshof
29.
Deltafina führt vier Rechtsmittelgründe an, die sich wie folgt zusammenfassen lassen. Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Kommission in Anbetracht der bei dem Treffen vom 14. März 2002 aufgestellten „Grundregeln“ ( 23 ) zu dem Ergebnis habe gelangen dürfen, dass Deltafina gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen habe, indem sie auf der APTI-Sitzung offengelegt habe, dass sie einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt habe. Damit habe sich das Gericht durch die nachträgliche Festlegung der Einzelheiten der Verpflichtung Deltafinas zur Zusammenarbeit an die Stelle der Parteien gesetzt und hierdurch die Verteidigungsrechte Deltafinas verletzt.
30.
Zweitens habe das Gericht den Sachverhalt nicht angemessen und richtig festgestellt und Grundprinzipien der Beweisaufnahme nicht beachtet, da es informell und somit verfahrensfehlerhaft zwei Teilnehmer des Treffens vom 14. März 2002 zu den Grundregeln angehört habe, ohne die in seiner eigenen Verfahrensordnung vorgesehenen Garantien zu beachten.
31.
Drittens habe das Gericht eine angemessene Entscheidungsfrist überschritten. Das Verfahren vor dem Gericht habe übermäßig lang gedauert, nämlich fünf Jahre und acht Monate, und zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Entscheidung über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung seien mehr als 43 Monate vergangen.
32.
Viertens habe es das Gericht zu Unrecht abgelehnt, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu dem erstmals in der mündlichen Verhandlung von Deltafina vorgebrachten Punkt Stellung zu nehmen, wonach die von der Kommission verhängte Geldbuße unverhältnismäßig und diskriminierend sei, da die Kommission die Geldbuße gegen Deltafina trotz des wesentlichen Unterschieds zwischen deren jeweiligen Beiträgen zur Untersuchung der Kommission, die zur Feststellung der Zuwiderhandlung geführt habe, im gleichen Umfang ermäßigt habe wie diejenige gegen Dimon Italia.
33.
Das Verfahren vor dem Gerichtshof wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13. November 2012 bis zur Entscheidung der Großen Kammer in den Rechtssachen Gascogne Sack Deutschland/Kommission ( 24 ), Kendrion/Kommission ( 25 ) und Groupe Gascogne/Kommission ( 26 ) ausgesetzt. In den vorgenannten Rechtssachen überprüfte der Gerichtshof seine Rechtsprechung zu im Wege eines Rechtsmittels gerügten Überschreitungen einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht. Die Urteile in den vorgenannten Rechtssachen ergingen am 26. November 2013. Diese Schlussanträge wurden entsprechend verschoben, um die vorgenannten Urteile berücksichtigen zu können.
Dritter Grund: Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist
34.
Es bietet sich an, zunächst den dritten von Deltafina angeführten Rechtsmittelgrund zu erörtern, weil er sich von den mit dem ersten, zweiten und vierten Grund verbundenen materiellen Fragen vollständig trennen lässt.
Zusammenfassung des Vorbringens
35.
Deltafina bringt vor, dass das Gericht gegen die Art. 42 und 47 der Charta verstoßen habe, da es nicht innerhalb angemessener Frist entschieden habe. Deltafina beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben oder, hilfsweise, die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße erheblich zu ermäßigen.
36.
Gemessen an der Verfahrensdauer in der Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission ( 27 ), einer komplexeren Rechtssache, in der der Gerichtshof fünf Jahre und sechs Monate als eine überlange Verzögerung ansah (zwischen Abschluss des schriftlichen und Eröffnung des mündlichen Verfahrens vergingen 32 Monate), war die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im vorliegenden Fall eindeutig übermäßig lang. Das Verfahren dauerte hier fünf Jahre und acht Monate, und vom Abschluss des schriftlichen Verfahrens bis zur Entscheidung über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung vergingen 43 Monate. Deltafina hat die Dauer dieses Verfahrens nicht mitverursacht. Zwar wurde die Erwiderungsfrist vom 6. Juli 2006 bis zum 16. Oktober 2006 verlängert, nachdem Deltafina eine Anordnung des Gerichts gegen die Kommission zur Vorlage eines Schriftstücks beantragt hatte, doch reichte Deltafina ihre Erwiderung innerhalb der gesetzten Frist ein. Die Rechtssache ist für Deltafina aus zwei Gründen von wesentlicher Bedeutung. Erstens ist die verhängte Geldbuße erheblich. Zweitens betrifft sie eine Grundsatzfrage, nämlich ob ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass einer Geldbuße gestellt hat, mit der Kommission wirksam vereinbaren kann, wie seine Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu erfüllen ist.
37.
Die Kommission hält die Rüge von Deltafina für unbegründet. Erstens wendet sich die Kommission gegen die Berechnung der Verfahrensdauer durch Deltafina. Ihrer Ansicht nach habe die Verfahrensdauer fünf Jahre, drei Monate und acht Tage betragen (weniger als die Verfahrensdauer in der Rechtssache Baustahlgewebe). Die von Deltafina beantragte Verlängerung der Erwiderungsfrist habe das Verfahren um vier Monate und zwölf Tage verlängert. Zweitens sei nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob eine übermäßige Verzögerung der Entscheidung gegeben sei, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Deltafina sei an einem komplexen Kartell beteiligt gewesen, innerhalb dessen es zu einer Vielzahl miteinander verbundener Zuwiderhandlungen gekommen sei, die Gegenstand mehrerer Klagen der betreffenden Unternehmen auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung der Kommission seien ( 28 ). Diese Verfahren seien in drei verschiedenen Sprachen geführt worden (Englisch, Italienisch, Spanisch). Darüber hinaus seien in der Rechtssache Deltafina komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen gewesen. Daher sei die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht nicht als übermäßig lang anzusehen. Drittens könne, selbst wenn der Gerichtshof feststelle, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht übermäßig lang gewesen sei, dieser Umstand nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.
Würdigung
38.
Erstens muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist als ein Verfahrensfehler, der die Verletzung eines Grundrechts darstellt, der betreffenden Partei einen Rechtsbehelf eröffnen, der ihr eine angemessene Wiedergutmachung bietet ( 29 ).
39.
Zweitens kann, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht Auswirkungen auf dessen Ausgang hatte, die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen ( 30 ). Dies wird damit begründet, dass die Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hatte, dem vom Gericht begangenen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen kann ( 31 ).
40.
Drittens hat Deltafina im vorliegenden Fall dem Gerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass sich die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt haben könnte.
41.
Viertens kann der Gerichtshof angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, der Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen vorgebracht hat, zurückgewiesen worden sind ( 32 ). Aus den Gründen, die ich unten in den Nrn. 73 bis 101 (erster Rechtsmittelgrund), 110 bis 121 (zweiter Rechtsmittelgrund) und 126 bis 130 (vierter Rechtsmittelgrund) darlege, komme ich zu dem Ergebnis, dass die materiell-rechtlichen Rechtsmittelgründe im vorliegenden Rechtsmittelverfahren in der Tat zurückzuweisen sind.
42.
Daraus folgt, dass der von Deltafina angeführte dritte Rechtsmittelgrund nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.
43.
Soweit Deltafina eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt, um den finanziellen Folgen Rechnung zu tragen, die sich für sie aus der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ergeben haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, als er erstmals in der Rechtssache Baustahlgewebe mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst war, einem solchen Antrag aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf stattgegeben und die Geldbuße herabgesetzt hat, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss ( 33 ). Dagegen hat der Gerichtshof später in der Rechtssache Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission ( 34 ), in der die Kommission den Missbrauch einer beherrschenden Stellung festgestellt, aber keine Geldbuße verhängt hatte, entschieden, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht zu einer Schadensersatzklage führen kann.
44.
Deltafina hat nicht näher dargelegt, ob ihr Anspruch sich auf das Urteil Baustahlgewebe stützt oder ob sie Schadensersatz begehrt, und auch nicht angegeben, ob bzw. in welchem Umfang ihr ein materieller Schaden entstanden ist. Meines Erachtens stützt sich das Rechtsmittel Deltafinas implizit auf die vom Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe gewählte Lösung und wird nicht als eigenständiger Anspruch auf Ersatz des materiellen und/oder immateriellen Schadens geltend gemacht. Für den zusätzlichen Zeitraum von der Aussetzung bis zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof bestätigt, dass eine auf der Grundlage der Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV gegen die Union erhobene Schadensersatzklage einen effektiven und allgemeinen Rechtsbehelf zur Geltendmachung und Ahndung eines solchen Verstoßes darstellt ( 35 ). Der von Deltafina erhobene Anspruch ist daher zurückzuweisen, soweit er sich auf das Urteil Baustahlgewebe stützt. Wenn Deltafina eine Schadensersatzklage erheben möchte, muss dies vor dem Gericht geschehen ( 36 ).
45.
Was die Kriterien angeht, anhand deren zu beurteilen ist, ob das Gericht innerhalb angemessener Frist entschieden hat, ist diese Frage anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa ihrer Komplexität und des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen ( 37 ). Die Liste der relevanten Kriterien ist nicht abschließend, und die Beurteilung der Angemessenheit der Frist erfordert keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen ( 38 ).
46.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich, dass Deltafina ihre Klage auf Nichtigerklärung am 19. Januar 2006 erhoben hat. Am 26. Juni 2006 beantragte Deltafina, der Kommission aufzugeben, die vollständige Fassung eines Schriftstücks vorzulegen, das der Klagebeantwortung beigefügt war. Mit Schreiben vom 22. November 2006 teilte die Kanzlei des Gerichts Deltafina mit, dass ihr Antrag zurückgewiesen worden sei. Deltafina zufolge wurde das schriftliche Verfahren am 26. Februar 2007 abgeschlossen. Die mündliche Verhandlung fand am 29. September 2010 statt, und das Urteil erging am 9. September 2011.
47.
Das Verfahren im ersten Rechtszug dauerte insgesamt ungefähr fünf Jahre und acht Monate, und zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung lag ein Zeitraum von ungefähr 43 Monaten. Die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht lässt sich nicht durch besondere Umstände der Rechtssache Deltafina rechtfertigen. Die Dauer der Zeitspanne zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil des Verfahrens lässt sich nicht durch die Komplexität des Rechtsstreits, das Verhalten der Parteien oder Zwischenstreitigkeiten erklären. Insbesondere hatte auch der Antrag von Deltafina, der Kommission die Vorlage eines Schriftstücks aufzugeben, keinerlei Auswirkungen auf den Zeitraum anscheinender Untätigkeit zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung der mündlichen Verhandlung. Dem Gerichtshof ist nichts vorgetragen worden, was diese Zeitspanne erklärt oder rechtfertigt.
48.
Im Hinblick insbesondere auf die Komplexität des Rechtsstreits ist eindeutig, dass die geltend gemachten Klagegründe zwar eine detaillierte Prüfung erforderlich machten, jedoch keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten aufwiesen. Auch dass eine Reihe von Adressaten der angefochtenen Entscheidung beim Gericht Klagen auf deren Nichtigerklärung erhoben hatte, kann das Gericht nicht daran gehindert haben, innerhalb von weniger als drei Jahren und sieben Monaten eine Zusammenfassung der Akten zu erstellen und die mündliche Verhandlung vorzubereiten. Hervorzuheben ist, dass das Gericht während dieser Zeitspanne keine prozessleitenden Maßnahmen ergriffen hat, die das Verfahren unterbrachen oder verzögerten.
49.
Aufgrund dieser Umstände komme ich zu dem Ergebnis, dass das Verfahren vor dem Gericht gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta verstößt und das Gericht eine angemessene Entscheidungsfrist überschritten hat. Darin liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen ( 39 ); dementsprechend steht es Deltafina offen, eine eigenständige Schadensersatzklage zu erheben, wenn sie dies wünscht.
50.
Da der Anspruch Deltafinas jedoch nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils führen kann, ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Erster und zweiter Grund: Zusammenfassung der relevanten Teile des angefochtenen Urteils
51.
Das Gericht hat zunächst seinen Ansatz in den Rn. 102 bis 148 des angefochtenen Urteils dargestellt. Mit dem Kronzeugenprogramm sollten Unternehmen, die mit der Kommission bei der Untersuchung von Kartellen zusammenarbeiteten, Rechtsvorteile gewährt werden. Das Programm diene damit der Untersuchung, Bekämpfung und Abschreckung von Praktiken, die zu den schwersten Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln zählten. Das Kronzeugenprogramm beruhe auf einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Unternehmen, die mit ihr zusammenarbeiten wollten. Gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 habe die Kommission sowohl die Möglichkeit gehabt, dem ersten Unternehmen, das an der Untersuchung mitarbeite, einen vollständigen Erlass der Geldbuße zu gewähren, als auch die Möglichkeit, den Unternehmen, die danach kooperierten, eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren. Es liege insoweit in der Logik des Kronzeugenprogramms, dass nur einem einzigen Kartellmitglied ein Erlass der Geldbuße gewährt werden könne, da die Wirkung erzielt werden solle, ein Klima der Unsicherheit innerhalb von Kartellen zu schaffen, indem zu ihrer Anzeige bei der Kommission ermutigt werde. Mitglieder des Kartells wüssten, dass nur ein Kartellmitglied einen Erlass erhalten könne, indem es die anderen Teilnehmer an der Zuwiderhandlung anzeige und sie somit der Gefahr aussetze, dass ihnen gegenüber Geldbußen verhängt würden ( 40 ).
52.
Aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gehe hervor, dass das Verfahren, mit dem einem Unternehmen ein vollständiger Erlass der Geldbuße gewährt werde, drei unterschiedliche Phasen umfasse: (i) Das Unternehmen, das einen Erlass begehre, nehme mit der Kommission Kontakt auf und lege ihr Beweismittel für das Bestehen eines mutmaßlichen Kartells vor, das den Wettbewerb in der Union betreffe; (ii) die Kommission würdige sodann diese Beweismittel anhand der Voraussetzungen nach Rn. 8 Buchst. a oder b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, und wenn dieses Unternehmen der erste Whistleblower sei, der diese Bedingungen erfülle, könne ihm die Kommission schriftlich einen bedingten Erlass der Geldbuße gewähren; (iii) am Ende des Verwaltungsverfahrens, wenn die endgültige Entscheidung erlassen werde, entscheide die Kommission, ob der endgültige Erlass der Geldbuße gewährt werde. Dieser könne nur gewährt werden, wenn das Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens und bis zur endgültigen Entscheidung die drei in Rn. 11 Buchst. a bis c der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 genannten Voraussetzungen erfüllt habe ( 41 ).
53.
Zum Umfang der Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hat das Gericht ausgeführt, dass aus dem Wortlaut von Rn. 11 Buchst. a, insbesondere daraus, dass die Zusammenarbeit „in vollem Umfang kontinuierlich und zügig“ zu erfolgen habe, hervorgehe, dass diese Verpflichtung sehr allgemeiner Art sei, die Parameter nicht klar definiert seien und ihr genauer Umfang nur im Zusammenhang des Kronzeugenprogramms deutlich werde. Das Gericht war der Ansicht, dass die Formulierung „in vollem Umfang“ voraussetze, dass vollständig, uneingeschränkt und ohne Vorbehalte zusammengearbeitet werde, damit ein Geldbußenerlass in der endgültigen Entscheidung gewährt werden könne. Dass die Zusammenarbeit „kontinuierlich“ und „zügig“ erfolgen müsse, setze voraus, dass die Zusammenarbeit des Unternehmens zwei Voraussetzungen erfülle: Sie müsse (i) während des gesamten Verwaltungsverfahrens und (ii) sofort erfolgen ( 42 ).
54.
Das Gericht führte aus, dass mit „Zusammenarbeit“ im Sinne der Kronzeugenregelung eine echte und vollständige Zusammenarbeit gemeint sei. Nach ständiger Rechtsprechung könne eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit nur gerechtfertigt sein, wenn die gelieferten Informationen und allgemeiner das Verhalten des betreffenden Unternehmens insoweit als Zeichen einer echten Zusammenarbeit angesehen werden könnten ( 43 ). Diese Überlegung gelte erst recht für die Zusammenarbeit, die für die Gewährung eines Erlasses der Geldbuße erforderlich sei, da der Erlass der Geldbuße eine noch günstigere Behandlung darstelle als eine bloße Ermäßigung der Geldbuße ( 44 ).
55.
Das Gericht führte weiter aus, dass das Verhalten eines Unternehmens, das der Kommission eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung liefere, nicht als Ausdruck eines echten Geistes der Zusammenarbeit im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden könne ( 45 ). Somit dürfe ein Unternehmen, das einen Erlass der Geldbuße erhalten möchte, es nicht versäumen, die Kommission über relevante Fakten zu informieren, die ihm bekannt seien und die – und sei es auch nur potenziell – Einfluss auf den Ablauf des Verwaltungsverfahrens oder die Wirksamkeit der Untersuchung der Kommission haben könnten. Ob ein Verhalten vorliege, das Ausdruck eines echten Geistes der Zusammenarbeit sei, könne nur anhand der Umstände beurteilt werden, die zum Zeitpunkt dieses Verhaltens bestanden hätten. Folglich könne eine mögliche nachträgliche Feststellung, dass sich das Verhalten, mit dem gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen worden sei, nicht negativ auf die Untersuchung der Kommission ausgewirkt habe, nicht als Rechtfertigung für dieses Verhalten herangezogen werden ( 46 ).
56.
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht folgende Tatsachen festgestellt.
57.
Erstens habe Deltafina die Kommission nicht über Umstände informiert, die für die Untersuchung relevant gewesen seien, nämlich, dass ihr Vorsitzender bei der APTI-Sitzung vom 4. April 2002 offengelegt habe, dass Deltafina einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt habe, und dass der Rechtsberater von Universal dies am 2. April 2002 gegenüber den Muttergesellschaften verschiedener Wettbewerber ebenfalls getan habe. Zweitens seien der Kommission diese – für ihre Untersuchung relevanten – Umstände mehr als zwei Jahre nicht bekannt gewesen. Drittens gehe aus der angefochtenen Entscheidung und den Akten außerdem hervor, dass zwischen Deltafina und den Kommissionsdienststellen bei den Kontakten im Rahmen des Kronzeugenprogramms und insbesondere dem Treffen vom 14. März 2002 ausdrücklich der Punkt besprochen worden sei, dass der von Deltafina gestellte Antrag auf Erlass der Geldbuße geheim zu halten sei, um nicht den Verdacht der Wettbewerber zu erregen und die Wirksamkeit der Nachprüfungen nicht zu gefährden. Es sei insbesondere klar, dass die Kommission Deltafina ausdrücklich darum gebeten habe, den Antrag auf Erlass der Geldbuße vertraulich zu behandeln, da sie die Durchführung dieser Nachprüfungen beabsichtigt habe. Deltafina habe daher gewusst, dass die Kommission eine mögliche Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße als einen relevanten Umstand angesehen habe, der – zumindest potenziell – Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung haben könnte. Viertens könne Deltafina nicht geltend machen, dass sie nicht gewusst habe, dass die Wahrung der Vertraulichkeit des Antrags auf Erlass der Geldbuße als ein für den Erfolg der Untersuchung wichtiges Element angesehen worden sei ( 47 ).
58.
Das Gericht entschied, dass unter diesen Umständen ein Verhalten, das von einem echten Geist der Zusammenarbeit zeuge, von Deltafina erfordert habe, die Kommission sofort darüber zu informieren, dass ihr Antrag auf Erlass der Geldbuße offengelegt worden sei ( 48 ).
59.
Das Gericht wies das Vorbringen Deltafinas zurück, dass die Kommission gewusst habe, dass sie anderen Kartellmitgliedern auf der APTI-Sitzung vom 4. April 2002 mitteilen würde, dass sie einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt habe. Das Gericht stellte fest, dass die Kommission, da ihr nicht bekannt gewesen sei, dass Deltafina freiwillig eine solche Offenlegung beabsichtigt habe, mit dieser Offenlegung nicht habe im Voraus einverstanden sein oder ihr zustimmen können ( 49 ).
60.
Das Gericht prüfte sodann die von Deltafina vorgebrachten konkreten Argumente zu angeblichen Fehlern der angefochtenen Entscheidung, insbesondere hinsichtlich der angeblichen Übereinkunft über die „Grundregeln“. Das Gericht wies das Vorbringen Deltafinas zurück, es gehe entweder aus der angefochtenen Entscheidung oder aus den zu den Akten gegebenen Schriftstücken hervor, dass Deltafina die Kommission vor der APTI-Sitzung ausdrücklich und klar darüber informiert habe, dass sie den von ihr gestellten Antrag auf Erlass der Geldbuße bei dieser Gelegenheit freiwillig offenlegen werde. So werde weder im Protokoll der Kommissionsdienststellen von dem Treffen am 14. März 2002 noch in den Aufzeichnungen, die einer der Vertreter von Universal bei dieser Zusammenkunft angefertigt habe, erwähnt, dass Deltafina der Kommission ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie eine solche Offenlegung vornehmen werde. Aus den Aufzeichnungen des Vertreters von Universal gehe hervor, dass Deltafina lediglich angemerkt habe, dass es für sie schwierig sein werde, den Antrag auf Erlass der Geldbuße geheim zu halten, da ihre Wettbewerber hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf Erlass der Geldbuße Verdacht schöpfen könnten, wenn Deltafina bei der bevorstehenden APTI‑Sitzung ihr Verhalten gegenüber den früheren Sitzungen ändere. Das Gericht wies darauf hin, dass Deltafina auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung selbst im Wesentlichen erklärt habe, dass sie bei dem Treffen vom 14. März 2002 die Kommissionsdienststellen nicht ausdrücklich darüber informiert habe, dass sie ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der APTI‑Sitzung vom 4. April 2002 freiwillig offenlegen werde. Auch gehe aus keinem der zu den Akten gegebenen Schriftstücke hervor, dass Deltafina die Kommission bei anderer Gelegenheit vorab ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie freiwillig eine solche Erklärung abgeben werde ( 50 ).
61.
Das Gericht prüfte insbesondere die zur Akte gegebenen jeweiligen Aufzeichnungen der Vertreter von Deltafina und der Kommissionsdienststellen über das Telefongespräch vom 22. März 2002 (zwischen Herrn Jacchia für Deltafina und Herrn Van Erps von den Kommissionsdienststellen). Das Gericht folgte dem Argument Deltafinas nicht, dass sie die Kommission bei diesem Telefongespräch darüber informiert habe, dass sie ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße offenlegen werde ( 51 ).
62.
Das Gericht prüfte schließlich das Vorbringen Deltafinas, sie habe bei dem Treffen vom 14. März 2002 mit der Kommission bestimmte „Grundregeln“ vereinbart. Deltafina zufolge waren wesentliche Bestandteile der angeblichen Vereinbarung, dass die Kommission anerkannt habe, dass eine Offenlegung durch Deltafina unvermeidbar sei und Deltafina als Gegenleistung eine höhere Belastung akzeptiert habe, indem sie sich zu einer alsbaldigen Vorlage von mehr Beweismitteln verpflichtet habe. Deltafina meinte, sie habe daher ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit erfüllt, da sie die von der Kommission verlangten zusätzlichen Informationen vorgelegt habe. Das Gericht wies darauf hin, dass selbst wenn die Ansicht von Deltafina zuträfe, dies die Schlussfolgerung nicht entkräften könnte, dass Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit dadurch verstoßen habe, dass sie die Kommission nachfolgend nicht über die Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße informiert habe. Die Kommission habe Deltafina daher zu Recht in ihrer endgültigen Entscheidung den Erlass der Geldbuße nicht gewährt.
63.
Das Gericht war der Auffassung, dass selbst wenn die Kommission bei dem Treffen vom 14. März 2002 anerkannt hätte, dass es Deltafina unmöglich sein würde, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße geheim zu halten (was streitig sei), dies nichts an der Feststellung ändern würde, dass Deltafina, wenn ihr Verhalten von einem echten Geist der Zusammenarbeit gezeugt hätte, die Kommission sofort darüber hätte informieren müssen, dass der Antrag auf Erlass der Geldbuße tatsächlich offengelegt worden sei. Diese Erwägungen träfen ebenso zu, wenn Deltafina aus einem der von ihr im Verwaltungsverfahren genannten Gründe tatsächlich gezwungen gewesen wäre, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße offenzulegen – insbesondere, wenn sie sich, wie sie vorgetragen habe, tatsächlich in einer derart „dringlichen“ Situation befunden hätte, dass sie, da sie das legitime Bestreben verfolgt habe, nicht gegen ihre Verpflichtung zur Beendigung der Zuwiderhandlung gemäß Rn. 11 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu verstoßen, keine andere Wahl gehabt hätte, als den anderen Kartellmitgliedern ihren Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit offenzulegen. Da Deltafina einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt habe, habe sie jedenfalls der Verpflichtung zur Zusammenarbeit unterlegen. Aufgrund dieser Verpflichtung habe sie die Kommission über die mehrmals erfolgte Offenlegung sofort informieren müssen. Selbst wenn außerdem der von Deltafina geltend gemachte Umstand erwiesen wäre – nämlich, dass sie der „zweitbesten Alternative“ nachgekommen sei, die sie mit der Kommission vereinbart habe, um die negativen Folgen der „unvermeidbaren“ Offenlegung zu mildern, indem sie die von der Kommission verlangten Informationen vorgelegt habe –, sei dieser Umstand auch nicht geeignet gewesen, Deltafina von ihrer Verpflichtung zu befreien, die Kommission über die mehrmalige Offenlegung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße sofort zu informieren ( 52 ).
Erster Grund: Beurteilungsfehler hinsichtlich der Verpflichtung zur Zusammenarbeit und der Verletzung der Verteidigungsrechte
Zusammenfassung des Vorbringens
64.
Deltafina rügt, dass das Gericht ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt habe, dass es zu ihrem Vorbringen im Rahmen des Hauptantrags nicht Stellung genommen habe, wonach sich aus der Vereinbarung über die bei dem Treffen vom 14. März 2002 aufgestellten Grundregeln ergebe, dass Deltafina von der Verpflichtung befreit worden sei, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße vor den anderen Kartellmitgliedern geheim zu halten. Demzufolge habe Deltafina nicht gegen ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit verstoßen, als sie diese Tatsache bei der APTI-Sitzung offengelegt habe. Das Gericht habe stattdessen seine eigenen Gründe an die Stelle derjenigen gesetzt, die von den Parteien vorgetragen worden seien, indem es einen neuen Aspekt eingeführt habe, nämlich, dass Deltafina gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen habe, indem sie die Kommission nicht darüber informiert habe, dass sie ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße anderen Kartellmitgliedern offengelegt habe. Hierdurch habe das Gericht seine Befugnis überschritten, die auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt sei. Das Gericht könne nicht seine eigene Auffassung davon, was Deltafina hätte tun müssen, um seine Verpflichtung zur Zusammenarbeit zu erfüllen, an die Stelle der Grundregeln setzen, die die Parteien selbst bei dem Treffen vom 14. März 2002 vereinbart hätten. Diese Vereinbarung habe darüber hinaus vertraglichen Charakter. Das angefochtene Urteil weise unauflösbare Widersprüche auf.
65.
Deltafina bringt weiter vor, dass der Inhalt der Grundregeln auf den Einzelheiten beruhe, die sie mit der Kommission vereinbart habe. Für ihre Auffassung, wonach sie bei dem Treffen vom 14. März 2002 von ihrer Pflicht zur Vertraulichkeit befreit worden sei, lägen vom selben Zeitpunkt datierende Beweise vor, u. a. das Protokoll dieses Treffens. Diese belegten, dass die Kommission als Gegenleistung dafür, dass sie Deltafina von ihrer Verpflichtung befreit habe, dem Unternehmen weiter gehendere Anforderungen im Hinblick darauf auferlegt habe, für die weitere Untersuchung des Kartells notwendige Informationen zu liefern. Wenn das Gericht das Protokoll geprüft hätte, hätte es festgestellt, dass die Kommission anerkannt habe, dass Deltafina unvermeidbar gezwungen sein würde, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße offenzulegen. Dieses Protokoll belege nicht, dass Deltafina einer Verpflichtung unterlegen habe, die Kommission zu informieren, wenn sie offenlege, dass sie einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt habe. Die Kommission habe nachfolgend zu keinem Zeitpunkt bei den Vertretern von Deltafina nach dem Stand der Dinge angefragt. Die Kommission sei offenbar tatsächlich an dieser Frage nicht interessiert gewesen. Die Kommission werfe Deltafina vor, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße aus freien Stücken offengelegt zu haben, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Dem Protokoll des Treffens vom 14. März 2002 sei jedoch nichts zu entnehmen, was darauf hindeute, dass eine Offenlegung nicht aus freien Stücken erfolgen dürfe, sondern aufgrund eines Informationsverlangens eines Dritten unvermeidbar sein müsse.
66.
Nach Ansicht von Deltafina ist ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht mit derjenigen gleichzusetzen, mit der sich der Gerichtshof in der Rechtssache Dansk Rørindustri ( 53 ) auseinandergesetzt hat. Dort hätten die die Gewährung von Rechtsvorteilen beantragenden Unternehmen einer Verpflichtung unterlegen, der Kommission vollständige und zutreffende Auskünfte über die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu erteilen. In einem solchen Fall könne das betreffende Unternehmen von seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach der geltenden Mitteilung über Zusammenarbeit nicht befreit werden. Dagegen habe Deltafina einer Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterlegen, von der sie befreit werden könne. Diese Rechtslage finde sich in Rn. 12 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 bestätigt. Jedenfalls, so führt Deltafina ergänzend an, müssten sich Zweifel darüber, was zu Grundregeln und Formen der Zusammenarbeit zwischen ihr und der Kommission vereinbart worden sei, zu ihren Gunsten auswirken.
67.
Die Kommission hält den ersten von Deltafina angeführten Rechtsmittelgrund für unbegründet. Sie habe Deltafina nicht von ihrer Verpflichtung befreit, den Antrag auf Erlass der Geldbuße geheim zu halten. Das Gericht habe das Vorbringen Deltafinas zu der angeblichen Vereinbarung mit der Kommission über die Offenlegung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße eingehend geprüft und sei aufgrund einer Tatsachenwürdigung zu dem Schluss gekommen, dass es eine solche Vereinbarung nicht gegeben habe. Demzufolge habe das Gericht weder die Verteidigungsrechte Deltafinas verletzt noch seine Befugnis überschritten, indem es entschieden habe, dass Deltafina gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen habe.
68.
Die Kommission bestreitet das Vorbringen Deltafinas, das Gericht habe seine Entscheidung auf einen neuen Grund gestützt, der nicht Teil der angefochtenen Entscheidung gewesen sei. Die Tatsache, dass Deltafina die Kommission über die Offenlegung nicht informiert habe (der angeblich neue Grund) werde in den Erwägungsgründen der Entscheidung erwähnt ( 54 ). Zwar werde dieses konkrete Versäumnis vom Gericht stärker betont als von der Kommission, doch sei die Kommission ebenso wie das Gericht der Ansicht, dass Deltafina damit gegen Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe. Aus dem Versäumnis von Deltafina ergebe sich, dass sie sich weiterhin als Kartellmitglied verhalten habe und einen Geist echter und loyaler Zusammenarbeit nicht habe erkennen lassen. Nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 habe das Gericht die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Festsetzung von Geldbußen. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung könne das Gericht seine Befugnisse nicht dadurch überschritten haben, dass es die Frage beurteilt habe, ob Deltafina ihre Pflicht zur Zusammenarbeit nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt habe.
69.
Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht das Vorbringen Deltafinas zurückgewiesen habe, wonach es ihr nicht möglich gewesen sei, hinsichtlich des von ihr gestellten Antrags auf Erlass der Geldbuße Stillschweigen gegenüber anderen Kartellmitgliedern zu bewahren, und die Offenlegung als freiwillig angesehen habe. Das Vorbringen Deltafinas, dass die Kommission nicht klargestellt habe, dass eine Offenlegung des Antrags von Deltafina auf Erlass der Geldbuße gegenüber anderen Kartellmitgliedern nicht freiwillig erfolgen dürfe, sei sprachliche Spitzfindigkeit; die Argumentation Deltafinas entbehre jeder Grundlage.
70.
Die Regelungen des Kronzeugenprogramms beruhten auf dem Vertrag, sekundärem Recht und den Mitteilungen der Kommission. Es sei nicht vorstellbar, dass von einem Kommissionsbediensteten, der für einen Einzelfall zuständig sei, andere „Grundregeln“ festgelegt werden könnten. Die Aufgabe von Bediensteten sei, den Inhalt der Regelungen zu erläutern, wobei diese hierbei allerdings ihre Auffassung dazu äußern könnten, wie die Regelungen möglicherweise im Einzelfall angewendet werden könnten. Daher habe das Gericht sich zutreffend an eine Prüfung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gehalten, um die auf Deltafina anwendbaren Vorschriften zu bestimmen. Die Kommission weist darauf hin, dass sie Deltafina eine Offenlegung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße gegenüber anderen Kartellmitgliedern nicht nach Rn. 12 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 habe gestatten können. Diese Mitteilung über Zusammenarbeit sei zeitlich nicht anwendbar gewesen. Das Rechtsmittel sei jedenfalls insoweit unzulässig, als damit auf eine neue Tatsachenwürdigung abgezielt werde.
71.
Schließlich sei vom Gerichtshof für den Fall, dass er den ersten Rechtsmittelgrund für zulässig und begründet halte, Folgendes festzustellen: (i) Deltafina habe gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen; (ii) die Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße gegenüber anderen Kartellmitgliedern durch Deltafina habe die Wirksamkeit der Nachprüfungen der Kommission gefährdet; (iii) im Rahmen des Kronzeugenprogramms bestehe stets die diesem eigene Gefahr, dass bei anderen Kartellmitgliedern ein Verdacht gegenüber den übrigen Mitgliedern entstehe; (iv) es sei Deltafina nicht unmöglich gewesen, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße geheim zu halten, sondern diese habe sich vielmehr zu einer freiwilligen Offenlegung entschlossen, was darauf schließen lasse, dass sie ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten verhaftet geblieben sei.
Würdigung
72.
Der erste von Deltafina angeführte Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen: (i) Das Gericht habe zu dem Vorbringen im Rahmen des Hauptantrags, wonach die Kommission Deltafina von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße nach den bei dem Treffen vom 14. März 2002 vereinbarten Grundregeln befreit habe, nicht Stellung genommen, (ii) das Gericht habe seine eigenen Gründe an die Stelle derjenigen der angefochtenen Entscheidung gesetzt, indem es entschieden habe, dass Deltafina die Kommission hätte informieren müssen, bevor sie offengelegt habe, dass sie einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt habe, und (iii) die Verteidigungsrechte Deltafinas seien verletzt worden.
73.
Hat das Gericht zum Vorbringen von Deltafina im Rahmen des Hauptantrags Stellung genommen?
74.
Im ersten Rechtszug hat Deltafina vorgetragen, dass die Nichtgewährung des Erlasses der Geldbuße in der angefochtenen Entscheidung auf drei offensichtlichen Fehlern beruhe: erstens einem Tatsachenirrtum, der auf der falschen Annahme beruhe, dass die italienischen Verarbeiter von Rohtabak von der Untersuchung der Kommission keine Kenntnis gehabt hätten, zweitens einem Beurteilungsfehler der Kommission, da diese davon ausgegangen sei, dass Deltafina gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe, und drittens einem weiteren Beurteilungsfehler insofern, als die Kommission davon ausgegangen sei, dass Deltafina mit der Offenlegung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße die Untersuchung gefährdet habe.
75.
Was Deltafina als ihr Vorbringen im Rahmen des Hauptantrags bezeichnet, ist tatsächlich der zweite Klagegrund des ersten Rechtszugs (zur Verpflichtung eines Unternehmens zur Zusammenarbeit im Sinne von Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002); angegriffen wird von Deltafina die Behandlung dieses Vorbringens durch das Gericht. Ich habe die Nichtigkeitsklage von Deltafina geprüft. Deltafina hat eindeutig im ersten Rechtszug vorgetragen, dass die Kommission bei dem Treffen vom 14. März 2002 anerkannt habe, dass es Deltafina unmöglich sein werde, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße vor anderen Kartellmitgliedern geheim zu halten. Deltafina hat behauptet, dass die Kommission deshalb darauf beharrt habe, dass es als Gegenleistung für die Gestattung der Weitergabe dieser Information dringlicher geworden sei, dass Deltafina der Kommission weitere Informationen zur Verfügung stelle, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig seien (die sogenannten „Grundregeln“ oder „Spielregeln“).
76.
Meines Erachtens hat das Gericht das Klagevorbringen Deltafinas zur Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zutreffend ausgelegt. Das Gericht hat das Vorbringen Deltafinas insbesondere zu dem Treffen vom 14. März 2002 in den Rn. 90 bis 93 des angefochtenen Urteils eingehend wiedergegeben. Das Gericht stellte fest, dass es Deltafina nicht gelungen sei, darzutun, dass sie die Kommission vorab darüber informiert habe, dass sie den Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der APTI‑Sitzung freiwillig offenlegen werde ( 55 ). Das Gericht hat sich auch konkret mit der angeblichen Vereinbarung über die Grundregeln bei dem Treffen vom 14. März 2002 auseinandergesetzt ( 56 ).
77.
Wichtig ist jedoch, dass das Gericht nicht darüber entschieden hat, ob es eine solche Vereinbarung gab (oder nicht). Das Gericht hat vielmehr ausgeführt, dass selbst wenn die Kommission und Deltafina die Grundregeln so wie behauptet vereinbart hätten, die Tatsache, dass Deltafina die Kommission nicht im Voraus von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt habe, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße offenzulegen, einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstelle. Das Gericht nahm ferner den Standpunkt ein, dass es keine Umstände gebe, die geeignet seien, Deltafina von ihrer nachfolgenden Verpflichtung zu befreien, die Kommission über die von ihr vorgenommene mehrmalige Offenlegung sofort zu informieren.
78.
Im Kern geht es hier um die Frage, ob die Begründung des angefochtenen Urteils fehlerhaft ist, weil das Gericht nicht konkret auf das Vorbringen Deltafinas antwortet, wonach sie nach den angeblichen Grundregeln von ihrer Verpflichtung, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße geheim zu halten, als Gegenleistung für die Übernahme einer weiter gehenderen Verpflichtung, der Kommission Informationen zur Verfügung zu stellen (die sie ihrem Vortrag nach erfüllt habe), befreit worden sei.
79.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann ( 57 ). Die Begründungspflicht verlangt aber nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion ausüben kann ( 58 ).
80.
Das Gericht wies das Vorbringen Deltafinas, wonach die Kommission gewusst habe, dass sie den Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der APTI-Sitzung offenlegen werde, mit der Feststellung zurück, dass der Kommission nicht bekannt gewesen sei, dass Deltafina freiwillig eine solche Offenlegung vornehmen würde, und sie damit nicht im Voraus habe einverstanden sein oder dem zustimmen können ( 59 ).
81.
Soweit Deltafina die Tatsachenwürdigung des Gerichts dadurch in Frage stellt, dass sie die Feststellungen zu den vom gleichen Zeitpunkt datierenden Aufzeichnungen über das Treffen vom 14. März 2002 und zu den Einzelheiten der nachfolgenden Kontakte zwischen den Vertretern von Deltafina und den mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten angreift, ist dieses Vorbringen unzulässig. Hiermit zielt Deltafina nämlich auf eine Überprüfung der Tatsachenwürdigung ab, und der Gerichtshof ist zu einer solchen Prüfung im Rahmen eines Rechtsmittels nicht befugt ( 60 ).
82.
Ist das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass Deltafina ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht erfüllt hat?
83.
Wie das Gericht ausgeführt hat, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Geldbußenerlass erhalten zu können ( 61 ). In Rede steht hier die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Frage, ob Deltafina während des Verwaltungsverfahrens in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig zusammengearbeitet hat.
84.
Meines Erachtens hat das Gericht den Umfang der Verpflichtung eines Unternehmens zur Zusammenarbeit in den Rn. 124 bis 132 seines Urteils zutreffend beschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine niedrigere Festsetzung einer Geldbuße auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nur gerechtfertigt sein, wenn die gelieferten Informationen und allgemeiner das Verhalten des betreffenden Unternehmens insoweit als Zeichen einer echten Zusammenarbeit des Unternehmens angesehen werden können ( 62 ). Eine niedrigere Festsetzung auf der Grundlage dieser Mitteilung kann nur gewährt werden, wenn das Verhalten des betreffenden Unternehmens von einem solchen Geist der Zusammenarbeit zeugt ( 63 ). Dem Vorbringen Deltafinas, dass dieses Kriterium vorliegend nicht gelte, weil die Situation von Deltafina (Verpflichtung zur Geheimhaltung des Antrags auf Erlass der Geldbuße) von derjenigen eines Unternehmens abweiche, das einen Erlass der Geldbuße als Gegenleistung für die Erteilung vollständiger und zutreffender tatsächlicher Auskünfte begehre, kann ich nicht folgen.
85.
Meines Erachtens gilt die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach einer Mitteilung über Zusammenarbeit in gleicher Weise für das Verhalten eines Unternehmens, das einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt. Um einen Erlass einer Geldbuße erhalten zu können, muss sich das Unternehmen der Kommission zur Verfügung stellen, so dass insoweit eine echte Zusammenarbeit erkennbar ist. Es muss die Kommission daher über alle ihm bekannten relevanten Fakten informieren, die Einfluss auf den Ablauf des Verwaltungsverfahrens oder die Untersuchung der Kommission haben könnten. Die Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Unternehmen im Rahmen einer Mitteilung über Zusammenarbeit ist kein Vertrag; es gibt auch keinen Zwang. Die Zusammenarbeit des Unternehmens ist freiwillig, muss aber ohne Vorbehalte und vollständig erfolgen, um den Vorteil des Erlasses der Geldbuße zu erlangen.
86.
Hätte das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung des Umfangs dieser Verpflichtung dazu Stellung nehmen müssen, ob die Kommission anerkannt hatte, dass Deltafina nicht mehr zur Geheimhaltung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße verpflichtet war?
87.
Meines Erachtens nicht unbedingt.
88.
Im Rahmen der Beurteilung des Umfangs der Verpflichtung zur Zusammenarbeit hatte das Gericht mehrere Möglichkeiten zur Auswahl. Es hätte (dem Vortrag der Kommission folgend) feststellen können, dass es keine Vereinbarung gab, wonach Deltafina von ihrer Verpflichtung zur Geheimhaltung des Antrags auf Erlass der Geldbuße befreit war. In diesem Fall hätte ein klarer Verstoß gegen die Verpflichtung des Unternehmens zur Zusammenarbeit vorgelegen. Der guten Ordnung halber sei ergänzt, dass ein Unternehmen an der Stelle von Deltafina darlegen und beweisen müsste, dass eine Entscheidung intern auf der richtigen Ebene der Kommission getroffen wurde, um nachzuweisen, dass eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist.
89.
Zu erinnern ist daran, dass Deltafina potenziell eine Geldbuße wegen einer schweren Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln drohte und sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hatte ( 64 ). Die Kommission konnte allerdings aus den in der Einleitung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erläuterten Gründen ( 65 ) einen Erlass dieser Strafe gewähren. Im Hinblick darauf hatte die Kommission Deltafina den bedingten Erlass der Geldbuße mit Schreiben vom 6. März 2002 bestätigt, das von dem zu diesem Zeitpunkt für Wettbewerbssachen zuständigen Mitglied der Kommission unterzeichnet war. Angesichts dieser Umstände konnten Erklärungen eines Bediensteten im Verlauf eines Treffens oder in nachfolgenden Gesprächen nicht als abschließender Nachweis der Zustimmung der Kommission dazu angesehen werden, Änderungen an einem für die Feststellung der Zusammenarbeit des Unternehmens im Sinne der Kronzeugenregelung grundlegenden Faktor vorzunehmen. Um festzustellen, dass die Kommission einer Änderung der Bedingungen der Vereinbarung im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zugestimmt hätte, hätte das betreffende Unternehmen eine formelle Bestätigung der Kommission einholen müssen, die auf der richtigen Ebene abgezeichnet worden ist – meines Erachtens von derjenigen Person, die die Gewährung des bedingten Erlasses bestätigt hat (oder deren Nachfolger). Dies ergibt sich meines Erachtens aus der Bedeutung, die Entscheidungen im Rahmen der Kronzeugenregelung zukommt, und der Notwendigkeit, dass solche Entscheidungen verlässlich sein und Antragstellern die notwendige Sicherheit bieten müssen, um die einheitliche Anwendung der Kronzeugenregelung zu gewährleisten. An diesen Umständen würde es fehlen, wenn jeder Kommissionsbedienstete die Bedingungen für die Gewährung eines Erlasses der Geldbuße ändern könnte, ohne dass eine Bestätigung der Zustimmung der vorgesetzten Stellen der Kommission vorläge.
90.
Deltafina bezieht sich auf Rn. 12 Buchst. a fünfter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006, wonach ein Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung während des gesamten Verwaltungsverfahrens ernsthaft, in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammenarbeitet, wenn es u. a. so lange nichts über die Stellung und den Inhalt des Antrags auf Geldbußenerlass offenlegt, bis die Kommission ihre Beschwerdepunkte mitgeteilt hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 war jedoch zeitlich nicht anwendbar; ich sehe also davon ab, weiter darauf einzugehen, wie ihr Wortlaut im Einzelnen auszulegen ist.
91.
Selbst wenn das Gericht (dem Vortrag Deltafinas folgend) festgestellt hätte, dass es eine Vereinbarung gab, wonach ihr die Offenlegung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße gestattet war, würde hieraus nicht folgen, dass das Gericht zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt worden ist. Aus den weit gefassten Parametern der Verpflichtung zur Zusammenarbeit folgt, dass das Gericht im Rahmen seiner Prüfung andere Elemente dieser Verpflichtung benennen und darüber befinden kann, ob derjenige Antragsteller, der einen Erlass der Geldbuße beantragt, diese Elemente erfüllt hat.
92.
Hier hat das Gericht eine hypothetische Annahme zugrunde gelegt, die Zweifel zugunsten von Deltafina berücksichtigt, weil es unterstellt hat, dass die Grundregeln so vereinbart worden waren wie von Deltafina behauptet ( 66 ). Trotzdem kam das Gericht zu der Ansicht, dass Deltafina gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe, weil sie ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße anderen Kartellmitgliedern offengelegt habe, ohne die Kommissionsdienststellen vorab darüber zu informieren. Das Gericht hat somit ein Element der Verpflichtung zur Zusammenarbeit benannt, das Deltafina seiner Ansicht nach eindeutig nicht erfüllt hatte.
93.
Das angefochtene Urteil wäre zwar vollständiger gewesen, wenn das Gericht zunächst dazu Stellung genommen hätte, ob es tatsächlich eine Vereinbarung gab, wonach Deltafina von ihrer Verpflichtung zur Geheimhaltung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße befreit war. Dass eine solche Feststellung nicht getroffen wurde, macht die Begründung des Gerichts aber nicht fehlerhaft.
94.
Die Argumentation im angefochtenen Urteil ist meines Erachtens klar und verständlich genug, um eine angemessene Begründung der Entscheidung des Gerichts darzustellen, und erfüllt daher die an die Begründung zu stellenden Anforderungen.
95.
Das Gericht hat eindeutig ausgeführt, dass erstens Deltafina die Kommission zu keinem Zeitpunkt von ihrer Offenlegungsabsicht in Kenntnis gesetzt habe. Zweitens habe Deltafina einer Verpflichtung unterlegen, in vollem Umfang kontinuierlich zusammenzuarbeiten und dies zügig zu tun, um insoweit eine echte Zusammenarbeit im Sinne von Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erkennen zu lassen. Drittens habe Deltafina gegen diese Verpflichtung verstoßen, indem sie die Kommission nicht vorab und nicht einmal sofort im Anschluss an die Offenlegung darüber informiert habe. Viertens komme es nicht darauf an, ob die Grundregeln so vereinbart worden seien wie von Deltafina behauptet, weil unstreitig sei, dass Deltafina die Kommission nicht sofort über die von ihr vorgenommene Offenlegung informiert habe – diese Tatsache habe sich erst etwa drei Jahre später bei der Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten herausgestellt.
96.
Das Gericht hat meines Erachtens den wesentlichen Inhalt des Vorbringens von Deltafina im Rahmen des Hauptantrags hinsichtlich der Nichtgewährung des Erlasses der Geldbuße durch die Kommission und des Inhalts und Umfangs der Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zutreffend ausgelegt. Das Gericht hat die Grenzen einer zulässigen Auslegung dieses Vorbringens nicht dadurch überschritten, dass es hervorhob, dass Deltafina ein bestimmtes Element dieser Verpflichtung nicht erfüllt habe. Das Gericht hat daher nicht seine eigenen Gründe an die Stelle derjenigen der angefochtenen Entscheidung gesetzt.
97.
Das Gericht hat die tatsächlichen Umstände benannt, die die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung dieses Vorbringens berücksichtigt hatte. Das Gericht hat zwar hervorgehoben, dass Deltafina die Kommission nicht sofort über die von ihr vorgenommene Offenlegung informiert habe. Diese Tatsache stellt jedoch einen relevanten Umstand in der angefochtenen Entscheidung dar. Das Gericht hat sodann, ebenso wie die Kommission, den Inhalt der Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 geprüft ( 67 ). Das Gericht hat sein Urteil daher meines Erachtens nicht auf einen im Rahmen der Begründung neuen Grund gestützt, der nicht Teil der angefochtenen Entscheidung war.
98.
Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist Bestandteil der Verteidigungsrechte, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehören ( 68 ). Der Unionsrichter selbst muss diesen Grundsatz vor allem dann wahren, wenn er einen Rechtsstreit auf der Grundlage eines von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkts entscheidet ( 69 ). Daher kommt es für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände kennen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind ( 70 ).
99.
Sind die Verteidigungsrechte von Deltafina gewahrt worden?
100.
Das Verfahren vor dem Gericht betraf den Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Zusammenarbeit. Diese beiden Punkte waren Teil des Vorbringens von Deltafina im Rahmen des Hauptantrags, so dass sie umfassend Gelegenheit hatte, zu allen relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen im ersten Rechtszug vorzutragen.
101.
Ferner hat das Gericht das Verfahren nicht auf der Grundlage eines neuen, von Amts wegen berücksichtigten Grundes entschieden. Es hat vielmehr (i) das Vorbringen Deltafinas benannt, (ii) die relevanten Gründe der angegriffenen Entscheidung benannt und (iii) die Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ausgelegt. Deltafina hat zu diesen Punkten schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben. Es ist daher nicht gegen die Verteidigungsrechte von Deltafina verstoßen worden. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass der erste Rechtsmittelgrund unbegründet ist.
Zweiter Grund: Verstoß gegen die Verfahrensordnung hinsichtlich der Zeugenladung und ‑vernehmung
102.
Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Prüfung von Beweismitteln für die Grundregeln, die bei dem Treffen vom 14. März 2002 aufgestellt worden sein sollen, durch das Gericht und die Frage, ob diese Beweismittel ordnungsgemäß aufgenommen wurden und ob das Recht Deltafinas auf ein faires Verfahren verletzt worden ist.
Zusammenfassung des Vorbringens
103.
Deltafina bringt vor, dass die Zeugenladung und -vernehmung nach der Verfahrensordnung des Gerichts durchzuführen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2010 habe das Gericht unter Verstoß gegen diese Bestimmungen zwei Zeugen, Herrn Reher (Rechtsanwalt von Deltafina) und Herrn Van Erps (mit der Sache befasster Kommissionsbediensteter), gehört. Beide Zeugen hätten Aussagen zu dem Treffen vom 14. März 2002, insbesondere zu der behaupteten Vereinbarung über die Grundregeln, gemacht. Das Gericht habe jedoch weder Beweisanordnungen nach Art. 65 noch Beschlüsse zur Zeugenvernehmung nach Art. 68 seiner Verfahrensordnung erlassen. Ferner habe die Aussage von Herrn Reher keinen Niederschlag gefunden (während die Aussage von Herrn Van Erps im Urteilstext wiedergegeben werde) ( 71 ). Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht bezeichne die Aussage als einen „Meinungsaustausch“.
104.
Das Gericht habe aufgrund der Aussage von Herrn Van Erps festgestellt, dass Deltafina weder bei dem Treffen vom 14. März 2002 noch in einem nachfolgenden Telefongespräch vom 22. März 2002 zwischen Herrn Van Erps und Herrn Jacchia (einem weiteren Rechtsanwalt von Deltafina) klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der APTI-Sitzung aus freien Stücken offenlegen werde; wenn die Kommission gewusst hätte, dass Deltafina diese Absicht gehabt habe, hätte sie hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt. Das Gericht habe jedoch Herrn Jacchia nicht zu seiner Erinnerung an diese Ereignisse gehört, obwohl er in der Verhandlung anwesend gewesen sei.
105.
Das Gericht habe zu Unrecht der mündlichen Aussage von Herrn Van Erps, die etwa acht Jahre nach den Ereignissen gemacht worden sei, größeres Gewicht beigemessen als den vom gleichen Zeitpunkt datierenden Aufzeichnungen von Herrn Jacchia über sein damaliges Gespräch mit der Kommission. Demnach habe das Gericht die Rechte Deltafinas nach Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK sowie Art. 47 der Charta, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfügbarkeit von Mitteln zur Gewährleistung ihrer Verteidigung, verletzt. Daraus folge, dass das angefochtene Urteil mit Rechtsfehlern behaftet sei.
106.
Die Kommission ist der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.
107.
Die Kommission bringt vor, dass weder Herr Van Erps noch Herr Reher als Zeugen gehört worden seien. Sie seien vielmehr in ihrer Eigenschaft als Parteivertreter im Verfahren gehört worden. Zwar könnten nur (in der Prozessvollmacht bezeichnete) Rechtsanwälte und Bevollmächtigte mündliche Erklärungen abgeben, doch könnten mit Zustimmung beider Parteien andere Personen das Wort ergreifen. Diese Praxis erleichtere das Verfahren, da sie dem Gerichtshof gestatte, unmittelbar diejenigen Personen anzuhören, die die relevanten Kenntnisse und Informationen hätten, und sie vermeide es, dass Rechtsanwälte und Bevollmächtigte fortlaufend Rücksprache nehmen müssten, wenn technische oder komplexe Tatsachenfragen in Rede ständen. Dies sei eine anerkannte Praxis, die vom Gerichtshof niemals beanstandet worden sei.
108.
Selbst wenn Herr Reher und Herr Van Erps als Zeugen gehört worden wären, sei die Rüge von Deltafina entweder unzulässig oder unbegründet, weil Deltafina dies damals im Verfahren vor dem Gericht nicht abgelehnt habe. Ferner habe Deltafina nicht beantragt, Herrn Jacchia zu hören (der in der Tat als Prozessbevollmächtigter von Deltafina anwesend gewesen sei).
109.
Das Gericht verfüge in jedem Fall über ein weites Ermessen, welches Gewicht es den ihm vorgelegten Beweismitteln zumesse, und die von ihm insoweit vorgenommene Beurteilung sei in der Rechtsmittelinstanz nicht revisibel. Selbst wenn der Gerichtshof der Ansicht sei, dass das Vorbringen Deltafinas begründet sei, bleibe der Ausgang des Verfahrens angesichts der sonstigen vom Gericht geprüften Beweismittel und festgestellten Tatsachen davon unberührt.
Würdigung
110.
Die Rüge, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, weil die Entscheidung des Gerichts sich auf Beweismittel stütze, die unter Verstoß gegen seine Verfahrensordnung aufgenommen worden seien, kann nur dann zur Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils führen, wenn Deltafina der Nachweis gelingt, dass ein ihre Interessen beeinträchtigender Verfahrensfehler begangen wurde ( 72 ).
111.
Nach Art. 65 der Verfahrensordnung des Gerichts können Beweisanordnungen zur Vernehmung von Zeugen erlassen werden. Nach Art. 68 Abs. 1 kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Vernehmung von Zeugen über bestimmte Tatsachen anordnen. Aussagen müssen unter Eid gemacht werden.
112.
Ohne Heranziehung eines Protokolls der mündlichen Verhandlung ( 73 ) ist es nicht möglich, eine vom gleichen Zeitpunkt datierende Darstellung der Ereignisse in der mündlichen Verhandlung zu erhalten. Die folgenden Tatsachen sind jedoch unstreitig. Herr Reher und Herr Van Erps nahmen an dem Treffen vom 14. März 2002 teil und sind vom Gericht zu ihrer jeweiligen Erinnerung an dieses Ereignis gehört worden. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2010 bezeichnet diesen Vorgang als „einen Meinungsaustausch“. Das Gericht hörte Herrn Jacchia zu dem Treffen vom 14. März 2002 bzw. zu seinem nachfolgenden Telefongespräch mit Herrn Van Erps vom 22. März 2002 nicht an. Es hat jedoch Herrn Van Erps zu seiner Erinnerung an dieses Gespräch gehört ( 74 ). Weder Deltafina noch die Kommission haben beantragt, Zeugen zu laden und zu vernehmen, und das Gericht hat von Amts wegen keinen entsprechenden Beschluss erlassen. Auch Beweisanordnungen nach Art. 65 sind nicht ergangen. Die Erklärungen von Herrn Reher und Herrn Van Erps wurden offenbar nicht unter Eid abgegeben ( 75 ).
113.
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht ein weites Ermessen, zu entscheiden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen ( 76 ).
114.
Meines Erachtens wurden Herr Reher und Herr Van Erps in der mündlichen Verhandlung wahrscheinlich gebeten, dem Gericht behilflich zu sein. Deltafina und die Kommission erhoben keine Einwände dagegen, dass das Gericht sie in der mündlichen Verhandlung anhörte. Keine der Parteien machte geltend, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt sein könnte, dass Herr Reher und Herr Van Erps ohne ordnungsgemäße Ladung und unter Verstoß gegen die Verfahrensordnung des Gerichts Aussagen machten. Es findet sich auch im Protokoll der mündlichen Verhandlung kein Hinweis darauf, dass eine der Parteien beanstandet hätte, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, diese Aussage in Zweifel zu ziehen. Offenbar akzeptierten beide Parteien das Vorgehen des Gerichts damals ohne Einwände.
115.
Die genaue rechtliche Stellung, die Herr Reher und Herr Van Erps bei der Ergänzung von Informationen in der Verhandlung einnahmen, ist unklar. Sie waren eindeutig nicht Zeugen im formellen Sinne. Es spricht aber auch nichts dafür, dass sie dem Gericht neue technische Informationen vortrugen oder dass sie Informationen solcher Art, die bereits aktenkundig waren, erläuterten. Die von ihnen mitgeteilten Informationen fallen meines Erachtens nicht in die unproblematische Kategorie, auf die die Kommission in ihrem Vorbringen abhebt. Diese Kategorie umfasst Situationen, in denen der Gerichtshof mit einer obskuren Frage konfrontiert ist und die Sachverständigen, die die jeweiligen Anwaltsteams begleiten – häufig auf Veranlassung des Gerichtshofs selbst –, die Fragen des Gerichtshofs direkt beantworten. Dies erleichtert das Verfahren, indem die (gelegentlich hektischen) Flüstergespräche zwischen dem Sachverständigen und dem Rücksprache haltenden Anwalt, der sodann die von seinem Sachverständigen erteilten Informationen an den Gerichtshof weitergibt, vermieden werden. Bei diesen Gelegenheiten kann es in der Tat ausgesprochen sinnvoll sein, wenn das Gericht seine Fragen direkt an die Sachverständigen richtet und sie von diesen direkt beantwortet bekommt.
116.
Hier haben jedoch offenbar sowohl Herr Reher als auch Herr Van Erps Informationen zu bestimmten Tatsachen und ihr jeweiliges Verständnis von diesen Tatsachen mitgeteilt, nämlich zu folgenden Fragen: (i) ob bei dem Treffen vom 14. März 2002 Grundregeln vereinbart wurden, (ii) ob die Kommission der Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße durch Deltafina zugestimmt hat, (iii) ob diese Vereinbarung in nachfolgenden Gesprächen bestätigt wurde und (iv) ob Deltafina die Kommission vorab über ihre Absicht informiert hat, ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße bei der APTI-Sitzung offenzulegen. Die ersten drei dieser tatsächlichen Umstände waren streitig ( 77 ) (nach meinem Verständnis wurde der vierte Punkt – übereinstimmend – mit „nein“ beantwortet) ( 78 ). Hierunter ist nichts, was ich als technische Informationen bezeichnen würde.
117.
Ich sehe keinen Grund, warum das Gericht nicht hätte Zeugen laden können, sei es von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien. Dies hätte möglicherweise den Vorteil gehabt, dass Deltafina sich für eine klare Rolle ihres Rechtsanwalts, Herrn Jacchias, hätte entscheiden können, der mit der Wahrnehmung des Termins vor dem Gericht beauftragt war (und diesen tatsächlich wahrnahm), aber potenziell auch relevante Aussagen zu Gesprächen mit der Kommission im Zeitraum vor der APTI-Sitzung machen konnte. (Einfügen möchte ich an dieser Stelle, dass schwer nachvollziehbar ist, wie Deltafina, wie sie vorbringt, davon ausgehen kann, dass er eine zweite Rolle hätte übernehmen und eine Aussage in der mündlichen Verhandlung hätte machen sollen, bei der er als Prozessbevollmächtigter anwesend war.)
118.
Wenn es streitige Tatsachenfragen gibt, die für den Ausgang eines Rechtsstreits relevant sind und über die entschieden werden muss, muss der richtige Ansatz sein, eine Beweisaufnahme nach der Verfahrensordnung des Gerichts durchzuführen, die u. a. das Recht auf ein faires Verfahren garantieren soll. Ich bin daher der Ansicht, dass das Gericht einen Verfahrensfehler begangen hat, indem es Herrn Reher und Herrn Van Erps in der Weise angehört hat, wie es dies getan hat.
119.
Sind die Interessen Deltafinas durch diesen Verfahrensfehler beeinträchtigt worden?
120.
Es ist unstreitig, dass Deltafina die Kommission zu keinem Zeitpunkt darüber informiert hat, dass sie ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße anderen Kartellmitgliedern offengelegt hatte, weder vor noch nach der APTI-Sitzung ( 79 ). Das Gericht hat ferner seine Feststellung, dass Deltafina der Kommission nicht ausdrücklich vorab mitgeteilt habe, dass sie diese Offenlegung vornehmen werde, auf zur Akte gegebene Dokumente, einschließlich der vom gleichen Zeitpunkt datierenden Aufzeichnungen über das Treffen vom 14. März 2002 und das Telefongespräch vom 22. März 2002, gestützt ( 80 ). Das Gericht musste sich daher nicht auf die Erklärungen von Herrn Reher und Herrn Van Erps ( 81 ) in der mündlichen Verhandlung stützen, um festzustellen, dass Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen hat ( 82 ).
121.
Daraus folgt, dass die Interessen Deltafinas durch den Verfahrensfehler des Gerichts, Herrn Reher und Herrn Van Erps in der mündlichen Verhandlung anzuhören, nicht beeinträchtigt worden sind, dass die Rechte Deltafinas auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden sind und dass das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht nicht rechtsfehlerhaft ist. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.
Vierter Grund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Berechnung der Ermäßigung der gegen Deltafina verhängten Geldbuße
122.
Deltafina hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erstmals den Klagegrund geltend gemacht, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Der vierte Rechtsmittelgrund, den Deltafina im Verfahren vor dem Gerichtshof anführt, wird hilfsweise geltend gemacht; sie beantragt, das Urteil des Gerichts für nichtig zu erklären und die Ermäßigung um 50 %, die Deltafina für ihre Zusammenarbeit mit der Kommission im Verwaltungsverfahren gewährt wurde, erheblich zu erhöhen. Deltafina stützt dies darauf, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass dieses neue Angriffsmittel nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig sei ( 83 ).
Zusammenfassung des Vorbringens
123.
Deltafina ist der Ansicht, dass das Gericht nicht gehindert sei, in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte neue Angriffsmittel zu prüfen, die die Berechnung von Geldbußen beträfen, weil diese Fragen in die Befugnis des Gerichts zur unbeschränkten Nachprüfung von Geldbußen fielen ( 84 ). Ferner sei die Weigerung des Gerichts, über das neue Angriffsmittel von Deltafina zu entscheiden, besonders ungerecht, weil das Urteil in der Rechtssache Nintendo ( 85 ), auf das Deltafina sich berufen habe, erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens verfügbar gewesen sei.
124.
Deltafina bringt vor, dass sie in zweifacher Hinsicht einen größeren Beitrag zum Verwaltungsverfahren geleistet habe als Dimon Italia: (i) Sie habe einen größeren qualitativen Beitrag geleistet, und (ii) sie habe als erstes Unternehmen mit der Kommission zusammengearbeitet. Die Kommission habe daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie Deltafina und Dimon Italia eine Ermäßigung ihrer jeweiligen Geldbußen zum gleichen Prozentsatz gewährt habe.
125.
Die Kommission ist der Ansicht, dass der vierte Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet sei. Der im Urteil Nintendo erwähnte Grundsatz der Gleichbehandlung sei kein neuer rechtlicher oder tatsächlicher Grund, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Urteil, das einen Rechtszustand bestätige, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorgelegen habe, nicht als neuer Umstand anzusehen, der ein neues Angriffsmittel begründe ( 86 ). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit der Ermäßigung von Geldbußen sei nicht erstmals im Urteil Nintendo zur Anwendung gekommen ( 87 ). Ferner seien Deltafina und Dimon Italia nicht vergleichbar und daher unterschiedlich behandelt worden. Im Fall von Deltafina habe die Kommission den (zuvor bedingt gewährten) Erlass der Geldbuße nicht gewährt und eine Geldbuße verhängt. Diese Geldbuße sei dann um 50 % ermäßigt worden, weil es gleichwohl eine gewisse Zusammenarbeit gegeben habe. Dimon Italia sei zu keinem Zeitpunkt der Vorteil des Geldbußenerlasses gewährt worden, die Kommission habe die gegen sie verhängte Geldbuße jedoch um 50 % ermäßigt, weil sie mit der Kommission bei deren Untersuchung zusammengearbeitet habe.
Würdigung
126.
Meines Erachtens hat das Gericht zu Recht entschieden, dass das von Deltafina in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte neue Angriffsmittel unzulässig sei.
127.
Erstens ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht neu. Er gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ( 88 ). Zweitens ist es ständige Rechtsprechung, dass Entscheidungen über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts verhängten Geldbußen in die Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung fallen und dass die Ausübung dieser Befugnis nicht dazu führen darf, dass Unternehmen, die an einem Kartell beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden ( 89 ). Drittens ist ebenso klar, dass die Kommission bei der Beurteilung der Kooperation von Unternehmen in einem Verwaltungsverfahren wegen einer verbotenen Vereinbarung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen darf, der nach ständiger Rechtsprechung verletzt ist, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt ( 90 ). Viertens hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, die Rechtslage von Unternehmen zu prüfen, die für sich eine weiter gehendere Ermäßigung für die Zusammenarbeit geltend machen, weil sie die Zuwiderhandlung nicht bestritten haben oder weil sie die Kommission als erstes Unternehmen nach der Kronzeugenregelung auf ein Kartell hingewiesen haben ( 91 ).
128.
Vor diesem Hintergrund kann ich nicht erkennen, dass sich aus dem Urteil Nintendo ein neuer rechtlicher Aspekt ergeben hätte. Wie die Kommission vorbringt, stellt die Bestätigung eines bestehenden rechtlichen Grundsatzes keinen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Umstand im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung dar.
129.
Auch die von Deltafina vertretene Auslegung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache Arkema ( 92 ) teile ich nicht. Das Gericht hat dort entschieden, dass nicht geprüft zu werden brauche, ob die Klägerin einen neuen Grund geltend gemacht habe, weil die Rüge offensichtlich unbegründet sei. Das Gericht hat nicht entschieden, dass es nicht gehindert sei, ein neues Angriffsmittel zu prüfen, soweit seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Festsetzung von Geldbußen betroffen sei.
130.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass der von Deltafina angeführte vierte Rechtsmittelgrund unzulässig ist.
Kosten
131.
Gemäß den Art. 137, 138, 140 und 184 der Verfahrensordnung in Verbindung miteinander ist Deltafina als in allen Rechtsmittelgründen unterliegender Partei zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Ergebnis
132.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
—
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
—
Deltafina trägt die Kosten des Verfahrens.
( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission (T-12/06, Slg. 2011, II-5639, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
( 3 ) Entscheidung der Kommission 2006/901/EG vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak Italien) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4012 endgültig) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 353, S. 45) veröffentlicht worden ist.
( 4 ) Vgl. unten, Nrn. 11 bis 14.
( 5 ) ABl. 2010, C 83, S. 2 (im Folgenden: Charta).
( 6 ) Eine ähnliche Garantie findet sich auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK.
( 7 ) Art. 51 Abs. 1.
( 8 ) Art. 52 Abs. 3.
( 9 ) Verordnung vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1/2003). Die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 des Rates, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrags (ABl. 1962, S. 204) (im Folgenden: Verordnung Nr. 17), wurde gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgehoben. Die Kommission gibt in Teil 2.6 der angefochtenen Entscheidung beide Verordnungen als Rechtsgrundlage für die verhängten Geldbußen an. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 sind Art. 15 Abs. 2 und Art. 17. Sie entsprechen Art. 23 Abs. 2 und 3 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003. In den vorliegenden Schlussanträgen beziehe ich mich auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003, was unter Einschluss auch von Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 der Verordnung Nr. 17 zu verstehen ist, da diese, was die für das vorliegende Rechtsmittelverfahren relevanten Fragen betrifft, inhaltlich nicht geändert wurden.
( 10 ) Art. 23 Abs. 2.
( 11 ) Art. 23 Abs. 3.
( 12 ) 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003.
( 13 ) Vgl. auch Art. 261 AEUV und den 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003.
( 14 ) Leitlinien der Kommission von 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. C 9, S. 3) (im Folgenden: Leitlinien der Kommission von 1998). Diese sind zwischenzeitlich durch die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) ersetzt worden.
( 15 ) Vgl. unten, Nrn. 11 bis 14.
( 16 ) Vgl. Abschnitt 4, der sich auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 (siehe unten, Fn. 17) bezieht.
( 17 ) ABl. 2002, C 45, S. 3 (im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002). Diese Regelung ersetzte die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) (im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996). Die aktuelle Fassung ist die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) (im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006).
( 18 ) Vgl. Rn. 1 bis 7.
( 19 ) Vgl. Rn. 20.
( 20 ) Vgl. Rn. 30.
( 21 ) Die Muttergesellschaft der Deltafina (im Folgenden: Universal).
( 22 ) Der Verstoß dauerte vom 29. September 1995 bis zum 19. Februar 2002.
( 23 ) Mit den „Grundregeln“ oder „Spielregeln“ sind die Einzelheiten der behaupteten Vereinbarung zwischen Deltafina und der Kommission gemeint: siehe unten, Nr. 62.
( 24 ) Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2013 (C‑40/12 P, im Folgenden: Rechtssache Gascogne Sack Deutschland).
( 25 ) Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2013 (C‑50/12 P, im Folgenden: Rechtssache Kendrion).
( 26 ) Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2013 (C‑58/12 P, im Folgenden: Rechtssache Groupe Gascogne).
( 27 ) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998 (C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, im Folgenden: Rechtssache Baustahlgewebe).
( 28 ) Den spanischen Rohtabaksektor betrafen die Entscheidungen des Gerichts vom 27. Oktober 2010, Alliance One International u. a./Kommission (T-24/05, Slg. 2010, II-5329), vom 8. September 2010, Deltafina/Kommission (T-29/05, Slg. 2010, II-4077), vom 3. Februar 2011, Cetarsa/Kommission (T‑33/05), vom 8. März 2011, World Wide Tobacco España/Kommission (T‑37/05), vom 12. Oktober 2011, Agroexpansión/Kommission (T-38/05, Slg. 2011, II-7005), und Alliance One International/Kommission (T-41/05, Slg. 2011, II-7101). Den italienischen Rohtabaksektor betrafen sechs Entscheidungen, nämlich neben der Rechtssache Deltafina noch die Entscheidungen des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission (T-11/06, Slg. 2011, II-6681), vom 5. Oktober 2011, Mindo/Kommission (T-19/06, Slg. 2011, II-6795), vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission (T-25/06, Slg. 2011, II-5741), vom 1. September 2010, Universal/Kommission (T‑34/06), und vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, Slg. 2011, II-6831).
( 29 ) Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Große Kammer) vom 26. Oktober 2000, Kudła/Polen (Beschwerde-Nr. 30210/96, Receuil des arrêts et décisions 2000‑XI, §§ 156 und 157).
( 30 ) Urteil Gascogne Sack Deutschland (oben in Fn. 24 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine vollständige Darstellung der Erwägungen des Gerichtshofs zur Frage der Entscheidung in angemessener Frist findet sich in den Urteilen Gascogne Sack Deutschland (Rn. 80 bis 103), Kendrion (oben in Fn. 25 angeführt, Rn. 77 bis 108) und Groupe Gascogne (oben in Fn. 26 angeführt, Rn. 66 bis 97). Ich habe diese Frage in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Gascogne Sack Deutschland (Nrn. 128 bis 141) und Kendrion (Nrn. 113 bis 134), und weitaus ausführlicher in der Rechtssache Groupe Gascogne (Nrn. 70 bis 150) erörtert. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um Wiederholungen zu vermeiden, beziehe ich mich hier vorwiegend auf das Urteil Gascogne Sack Deutschland.
( 31 ) Urteil Gascogne Sack Deutschland (oben in Fn. 24 angeführt, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 32 ) Urteil Gascogne Sack Deutschland (oben in Fn. 24 angeführt, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 33 ) Urteil Gascogne Sack Deutschland (oben in Fn. 24 angeführt, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 34 ) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009 (C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155, im Folgenden: Urteil Der Grüne Punkt).
( 35 ) Urteil Gascogne Sack Deutschland (oben in Fn. 24 angeführt, Rn. 88 und 89).
( 36 ) Urteil Gascogne Sack Deutschland (oben in Fn. 24 angeführt, Rn. 90).
( 37 ) Urteil Gascogne Sack Deutschland (oben in Fn. 24 angeführt, Rn. 91). Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Groupe Gascogne (oben in Fn. 26 angeführt, Rn. 91 bis 94).
( 38 ) Urteil Gascogne Sack Deutschland (oben in Fn. 24 angeführt, Rn. 92).
( 39 ) Urteil Gascogne Sack Deutschland (oben in Fn. 24 angeführt, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 40 ) Rn. 103 bis 110.
( 41 ) Rn. 111 bis 115.
( 42 ) Rn. 124 bis 126.
( 43 ) Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 395, im Folgenden: Urteil Dansk Rørindustri), vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon (C-301/04 P, Slg. 2006, I-5915, Rn. 68, im Folgenden: Urteil SGL Carbon), und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Rn. 281, im Folgenden: Urteil Erste Group Bank), zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996.
( 44 ) Rn. 127 bis 130.
( 45 ) Vgl. in diesem Sinne die folgenden Passagen der oben in Fn. 43 angeführten Urteile: Dansk Rørindustri (Rn. 397), SGL Carbon (Rn. 69) und Erste Group Bank (Rn. 283).
( 46 ) Rn. 131 bis 134.
( 47 ) Rn. 135 bis 146.
( 48 ) Rn. 147 bis 149.
( 49 ) Rn. 151 bis 153.
( 50 ) Rn. 152 bis 156.
( 51 ) Rn. 157 bis 160.
( 52 ) Rn. 164 bis 167.
( 53 ) Oben in Fn. 43 angeführt. Vgl. auch das ebenfalls dort angeführte Urteil Erste Group Bank.
( 54 ) Vgl. die Erwägungsgründe 429, 449, 459 und 460 der angefochtenen Entscheidung.
( 55 ) Rn. 152 bis 160 des angefochtenen Urteils.
( 56 ) Rn. 163 bis 167 des angefochtenen Urteils.
( 57 ) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C‑292/11 P, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 58 ) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 59 ) Rn. 152 bis 160 des angefochtenen Urteils.
( 60 ) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Kone u. a./Kommission (C‑510/11 P, Rn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 61 ) Vgl. oben, Nr. 13.
( 62 ) Urteil Erste Group Bank (oben in Fn. 43 angeführt, Rn. 281).
( 63 ) Urteil Erste Group Bank (oben in Fn. 43 angeführt, Rn. 282).
( 64 ) Urteil Erste Group Bank (oben in Fn. 43 angeführt, Rn. 77).
( 65 ) Vgl. oben, Nr. 11, zu den Gründen für die erlassene Kronzeugenregelung.
( 66 ) Rn. 164 bis 167 des angefochtenen Urteils.
( 67 ) Vgl. die Erwägungsgründe 431 ff. der angefochtenen Entscheidung.
( 68 ) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245, Rn. 50). Vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (verbundene Rechtssachen C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, Rn. 97 und 98).
( 69 ) Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Fn. 68 angeführt, Rn. 54).
( 70 ) Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Fn. 68 angeführt, Rn. 56). Vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 14. März 2013, Viega/Kommission (C‑276/11 P, Rn. 35).
( 71 ) Vgl. Rn. 159 des angefochtenen Urteils.
( 72 ) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission (C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Rn. 30).
( 73 ) Die aktuelle Verfahrensordnung des Gerichts sieht keine Regelung für den Zugang der Parteien zu Aufzeichnungen oder Protokollen des Verfahrens vor. Nach Art. 63 können die Parteien lediglich das Protokoll der mündlichen Verhandlung bei der Kanzlei einsehen und auf ihre Kosten Abschriften erhalten. Art. 68 § 6 (wonach der Kanzler ein Protokoll erstellt, das die Zeugenaussagen wiedergibt) gilt nur, soweit das Gericht nach Art. 68 § 1 die Vernehmung von Zeugen über bestimmte Tatsachen angeordnet hat, was hier nicht geschehen ist. Art. 85 der aktuellen Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet: „Der Präsident kann den Parteien oder den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, die am schriftlichen oder mündlichen Verfahren teilgenommen haben, auf gebührend begründeten Antrag gestatten, die Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung in der vom Vortragenden in der Verhandlung verwendeten Sprache in den Räumen des Gerichtshofs anzuhören.“ Der neu gefasste Entwurf der Verfahrensordnung des Gerichts (der derzeit dem Rat zur Prüfung vorliegt und unter ) zur Verfügung steht) enthält jetzt einen neuen Art. 115, der Art. 85 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entspricht und (im Fall seines Inkrafttretens) den Parteien ermöglichen würde, wenn sie dies für erforderlich halten, zu beantragen, die Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in Fällen wie dem vorliegenden anzuhören. Es gibt jedoch in keiner der beiden Verfahrensordnungen eine spezifische Regelung zu der Frage, ob der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens Zugang zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht beanspruchen kann.
( 74 ) Vgl. Randnr. 159 des angefochtenen Urteils.
( 75 ) Dies schließe ich daraus, dass (i) kein Beschluss nach Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Zeugenvernehmung vorliegt, (ii) kein Vernehmungsprotokoll nach Art. 68 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorliegt und (iii) im Protokoll der mündlichen Verhandlung eine Vereidigung von Herrn Reher oder Herrn Van Erps nicht erwähnt wird.
( 76 ) Urteil Der Grüne Punkt (oben in Fn. 34 angeführt, Rn. 163 und 164).
( 77 ) Vgl. insbesondere Rn. 89 bis 97 des Sitzungsberichts des Gerichts.
( 78 ) Vgl. Rn. 138 des angefochtenen Urteils.
( 79 ) Rn. 138 des angefochtenen Urteils.
( 80 ) Rn. 152 und 153 des angefochtenen Urteils.
( 81 ) Rn. 155 und 159 des angefochtenen Urteils.
( 82 ) Rn. 160 des angefochtenen Urteils.
( 83 ) Rn. 310 des angefochtenen Urteils.
( 84 ) Deltafina stützt sich auf das Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, Slg. 2011, II-2593, im Folgenden: Urteil Arkema).
( 85 ) Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, Slg. 2009, II-947, im Folgenden: Urteil Nintendo).
( 86 ) Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 1982, Dürbeck/Kommission (11/81, Slg. 1982, 1251, Rn. 17).
( 87 ) Vgl. beispielsweise Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission (T-106/95, Slg. 1997, II-229, Rn. 57, im Folgenden: Urteil FFSA).
( 88 ) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 89 ) Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Salzgitter Mannesmann/Kommission (C-411/04 P, Slg. 2007, I-959, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 90 ) Urteil Salzgitter Mannesmann/Kommission (oben in Fn. 89 angeführt, Rn. 68 bis 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 91 ) Vgl. beispielsweise das Urteil Dansk Rørindustri (oben in Fn. 43 angeführt, Rn. 407 bis 414), und (aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs) das Urteil FFSA (oben in Fn. 89 angeführt, Rn. 57).
( 92 ) Oben in Fn. 86 angeführt, Rn. 247 bis 250.
Full & Egal Universal Law Academy