Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. März 2012 – Kommission/Polen
(Rechtssache C‑46/11)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Unzureichender Schutz bestimmter Arten, insbesondere des Fischotters (Lutra lutra)“
1. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Umsetzung ohne Tätigwerden des Gesetzgebers – Unzulässigkeit – Umsetzung durch Verwaltungspraktiken – Nicht ausreichend (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 92/43 des Rates) (vgl. Randnrn. 26-28, 41)
2. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Artenschutz – Ausnahmen – Enge Auslegung (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 12 bis 16) (vgl. Randnrn. 29, 31, 42)
3. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Artenschutz – Ausnahmen – Nationale Regelung, die Beeinträchtigungen einer geschützten Art unter nicht nach Art. 16 gerechtfertigten Umständen zulässt – Regelung, die mit der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung unvereinbar ist (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 12 und 16) (vgl. Randnr. 56)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) – Unzureichender Schutz bestimmter Arten, insbesondere des Fischotters (Lutra lutra)
Tenor
1.
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung von Ausnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
2.
Die Republik Polen trägt die Kosten.
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