26.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 95/3
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 3. Januar 2011 — Interseroh Scrap and Metal Trading GmbH gegen Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)
(Rechtssache C-1/11)
2011/C 95/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Mainz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Interseroh Scrap and Metal Trading GmbH
Beklagte: Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)
Vorlagefragen
1.
Gilt Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1) auch für am Verbringungsvorgang Beteiligte?
2.
Falls nein: Wird Artikel 18 Abs. 1 der genannten Verordnung durch Primärrecht der Gemeinschaft zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt?
3.
Falls Frage 1. bejaht wird: Wird durch Artikel 18 Abs. 4 der genannten Verordnung die Verpflichtung der die Verbringung veranlassenden Personen nach Artikel 18 Abs. 1, durch das in Anhang VII enthaltene Dokument auch dem Empfänger der Abfälle gegenüber dem Abfallerzeuger oder — einsammler anzugeben, zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt?
4.
Falls Frage 3 bejaht wird: Hängt der Grad der Einschränkung von einer Güterabwägung im Einzelfall (betroffene Geschäftsinteressen einerseits, Umweltschutz andererseits) ab?
(1) ABl. L 190, S. 1.
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