26.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/23
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. Januar 2011 — Daiichi Sankyo Company/Comptroller-General of Patents
(Rechtssache C-6/11)
2011/C 63/42
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daiichi Sankyo Company
Beklagter: Comptroller-General of Patents
Vorlagefragen
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (im Folgenden: ESZ-Verordnung) (1) erkennt neben den übrigen in den Erwägungsgründen genannten Zielsetzungen die Notwendigkeit an, dass Inhaber nationaler oder europäischer Patente ein ergänzendes Schutzzertifikat in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft unter denselben Voraussetzungen erhalten können, wie dies in den Erwägungsgründen 7 und 8 ausgeführt wird. Wie ist angesichts des Fehlens einer gemeinschaftlichen Harmonisierung des Patentrechts die Formulierung in Art. 3 Buchst. a der Verordnung zu verstehen, dass „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, und nach welchen Kriterien bestimmt sich, ob dies der Fall ist?
2.
Gibt es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um ein Arzneimittel mit mehr als einem Wirkstoff geht, zusätzliche oder andere Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, und wenn ja, um welche zusätzlichen oder anderen Kriterien handelt es sich?
3.
Ist, damit eine in einer Genehmigung für das Inverkehrbringen genannte Wirkstoffzusammensetzung Gegenstand eines ESZ sein kann, in Anbetracht des Wortlauts von Art. 4 der ESZ-Verordnung die Bedingung, dass das Erzeugnis gemäß den Art. 1 und 3 der ESZ-Verordnung „durch ein Grundpatent geschützt“ sein muss, erfüllt, wenn das Erzeugnis nach nationalem Recht das Grundpatent verletzt?
4.
Hängt, damit eine in einer Genehmigung für das Inverkehrbringen genannte Wirkstoffzusammensetzung Gegenstand eines ESZ sein kann, in Anbetracht des Wortlauts von Art. 4 der ESZ-Verordnung die Erfüllung der Bedingung, dass das Erzeugnis gemäß den Art. 1 und 3 der ESZ-Verordnung „durch ein Grundpatent geschützt“ sein muss, davon ab, ob das Grundpatent einen (oder mehrere) Patentsansprüche enthält, der/die ausdrücklich eine Zusammensetzung von (1) einer Gruppe von Verbindungen, zu der ein Wirkstoff des Erzeugnisses gehört, und (2) eine Gruppe weiterer Wirkstoffe, die nicht näher bezeichnet sein, aber den anderen Wirkstoff des Erzeugnisses enthalten müssen, ausdrücklich nennt/nennen oder genügt es, dass das Grundpatent einen (oder mehrere) Patentsansprüche enthält, der/die (1) eine Gruppe von Verbindungen, zu der ein Wirkstoff des Erzeugnisse gehört, beansprucht/beanspruchen und (2) einen bestimmten Sprachgebrauch verwendet/verwenden, durch den nach nationalem Recht der Schutzumfang dahin erweitert wird, dass das fragliche Erzeugnis andere nicht näher bezeichnete Wirkstoffe einschließlich des anderen Wirkstoffes enthält?
(1) ABl. L 152, S. 1.
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