26.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 95/5
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães (Portugal), eingereicht am 11. Januar 2011 — Maria das Dores Meira da Silva/Zurich — Companhia de Seguros, SA
(Rechtssache C-13/11)
2011/C 95/08
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal da Relação de Guimarães
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria das Dores Meira da Silva
Beklagte: Zurich — Companhia de Seguros, SA
Vorlagefragen
1.
Läuft es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Umständen, unter denen die Entschädigung durch die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden kann, dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie (72/166/EWG) (1), Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie (84/5/EWG) (2) und dem durch Art. 4 der Fünften Richtlinie (2005/14/EG) (3) eingeführten Art. 1a der Dritten Richtlinie (90/232/EWG) (4) (alle betreffend die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung), zuwider, wenn bei einem Straßenverkehrsunfall, an dem ein Kraftfahrzeug und ein die Straße überquerender Fußgänger, der bei diesem Unfall persönliche und materielle Schäden erlitten hat, beteiligt waren, die Entschädigung für diese Schäden nach der den Art. 505 und 570 des portugiesischen Código Civil gegebenen Auslegung ausgeschlossen ist, sofern das schädigende Ereignis auf das Verhalten des Fußgängers zurückzuführen ist?
2.
Ist bei Bejahung der ersten Frage, d. h. in dem Fall, dass dieser Ausschluss der Entschädigung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, die Auslegung der fraglichen portugiesischen Zivilrechtsvorschriften, nach der diese Entschädigung unter Berücksichtigung des Maßes, in dem das Verschulden des Fußgängers einerseits und die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahr andererseits zu den Schäden beigetragen haben, begrenzt oder gekürzt werden kann, mit den genannten Gemeinschaftsrichtlinien vereinbar?
(1) Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1).
(2) Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17).
(3) Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 149, S. 14).
(4) Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33).
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