9.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/3
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Januar 2011 — Leopold Sommer gegen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
(Rechtssache C-15/11)
2011/C 113/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungswerber: Leopold Sommer
Belangte Behörde: Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
Vorlagefragen
1.
Ist die Richtlinie 2004/114/EG (1) des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst („Studenten-Richtlinie“) in Österreich auf einen bulgarischen Studenten im Hinblick auf Punkt 14. erster oder dritter Absatz des Punktes 1. Freizügigkeit des Anhanges VI zum Beitrittsvertrag Bulgarien, Liste nach Artikel 20 des Protokolls (2): Übergangsbestimmungen, Bulgarien, anwendbar?
2.
Für den Fall der Bejahung der 1. Frage: Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der „Studenten-Richtlinie“ einer nationalen Regelung entgegen, die wie die im Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Prüfung der Arbeitsmarktlage vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitgeber zur Beschäftigung eines Studenten, der sich bereits länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhält (Abs. 3 der „Studenten-Richtlinie“), in allen Fällen jedenfalls vorsieht und zusätzlich bei Überschreitung einer festgelegten Höchstzahl an beschäftigten Ausländern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von weiteren Voraussetzungen abhängig macht?
(1) ABl. L 375, S. 12.
(2) Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union — Anhang VI: Liste nach Artikel 20 des Protokolls: Übergangsmaßnahmen, Bulgarien — 1. Freizügigkeit; ABl. L 157, S. 104.
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