12.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/15
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 17. Januar 2011 — Finnair Oyj/Timy Lassooy
(Rechtssache C-22/11)
2011/C 80/30
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Finnair Oyj
Beklagter: Timy Lassooy
Vorlagefragen
1.
Sind die Verordnung Nr. 261/2004 (1) und insbesondere ihr Art. 4 dahin auszulegen, dass ihre Anwendung auf eine Nichtbeförderung beschränkt ist, die auf eine Überbuchung des ausführenden Luftfahrtunternehmens aus kommerziellen Gründen zurückzuführen ist, oder ist die Verordnung auch auf eine Nichtbeförderung anwendbar, die auf anderen Gründen wie z. B. betrieblichen Problemen beruht?
2.
Ist Art. 2 Buchst. j der Verordnung dahin auszulegen, dass die dort genannten vertretbaren Gründe auf Faktoren beschränkt sind, die sich auf den Fluggast beziehen, oder kann die Nichtbeförderung auch aus anderen Gründen vertretbar sein? Wenn die Verordnung so zu verstehen ist, dass die Beförderung auch aus anderen als den auf den Fluggast bezogenen Gründen verweigert werden kann, ist sie dann dahin auszulegen, dass die Nichtbeförderung auch im Fall einer Umorganisation der Flüge wegen der in den Erwägungsgründen 14 und 15 genannten außergewöhnlichen Umstände vertretbar ist?
3.
Ist die Verordnung dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen außer für den aufgrund außergewöhnlicher Umstände annullierten Flug auch in Bezug auf die Reisenden der späteren Flüge von seiner Haftung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung befreit sein kann, soweit es versucht hat, die negativen Folgen eines außergewöhnlichen Umstands — z. B. eines Streiks —, von dem sein Betrieb betroffen war, auf diesen Kreis von Reisenden, der größer ist als die Gruppe der Fluggäste des annullierten Flugs, zu verteilen, indem es die späteren Flüge so umorganisierte, dass keine Reise eines Fluggasts sich unzumutbar verzögerte? Kann sich das Luftfahrtunternehmen mit anderen Worten auf außergewöhnliche Umstände auch gegenüber Reisenden eines späteren Flugs berufen, auf deren Reise sich das betreffende Vorkommnis nicht unmittelbar ausgewirkt hat? Macht es insoweit einen großen Unterschied, ob die Stellung und der Ausgleichsanspruch des Fluggasts nach Art. 4 der Verordnung über die Nichtbeförderung oder nach Art. 5 über die Annullierung eines Flugs zu beurteilen ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).
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