2.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/16
Klage, eingereicht am 1. Februar 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-46/11)
2011/C 103/29
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) verstoßen hat, dass sie die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung von Ausnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;
—
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission legt der Republik Polen zur Last, dass sie die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Voraussetzungen für Ausnahmen von den Verboten im Zusammenhang mit dem Artenschutz für Vögel und Tiere nicht ordnungsgemäß in polnisches Recht umgesetzt habe.
Erstens werde in zwei Verordnungen des Umweltministers über geschützte wildlebende Pflanzen- und Tierarten, in § 7 Nr. 1 bzw. § 8, eine allgemeine Ausnahme von den Verboten, die dem Artenschutz dienten (wie z. B. dem Verbot des absichtlichen Tötens, Fangens usw.), in Bezug auf Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb einer rationellen Land-, Forst- oder Fischwirtschaft zugelassen. Die Möglichkeit einer solchen Ausnahme sei jedoch in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nicht vorgesehen.
Zweitens sei der Anwendungsbereich der in Art. 52 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Natur vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme von den Verboten im Zusammenhang mit dem Artenschutz für Tiere in Bezug auf „die Verhütung ernster Schäden insbesondere in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben“ weiter gefasst als die in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehene Ausnahme.
Drittens sei der Anwendungsbereich der in Art. 56 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme von den Verboten betreffend den Artenschutz, wenn sich dies „aus dem Erfordernis der Begrenzung ernster Schäden in der Wirtschaft, insbesondere der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft“, ergebe, weiter gefasst als die in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Habitat-Richtlinie vorgesehene Ausnahme.
Viertens sei nach der Verordnung vom 28. September 2004 über geschützte wildlebende Tierarten das Töten, Fangen usw. von Fischottern (Lutra lutra), die sich im Gebiet von als Zuchtgebieten ausgewiesenen Fischteichen aufhielten, zugelassen, obwohl es sich dabei um eine streng zu schützende Art im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG handle.
(1) ABl. L 206, S. 7.
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