9.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/7
Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Timișoara (Rumänien), eingereicht am 2. Februar 2011 — SC Volksbank România S.A./Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor CRPC Arad Timiș
(Rechtssache C-47/11)
2011/C 113/13
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Timișoara
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Volksbank România S.A.
Beklagte: Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor — Comisariatul Județean pentru Protecția Consumatorilor (CRPC) Arad Timiș
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 (1) dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten verbietet, das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie auch auf vor Inkrafttreten der nationalen Rechtsvorschriften geschlossene Verträge anzuwenden?
2.
Ist Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass damit eine größtmögliche Harmonisierung im Bereich der Verbraucherkreditverträge eingeführt wurde, die es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt,
2.1.
den Anwendungsbereich der Regelungen, die die Richtlinie 2008/48 zu bestimmten, von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossenen Verträgen (wie Hypothekendarlehen) enthält, zu erweitern oder
2.2.
für Kreditinstitute zusätzliche Pflichten hinsichtlich der Arten von Provisionen einzuführen, die sie aufgrund der in den Anwendungsbereich der nationalen Umsetzungsvorschriften fallenden Verbraucherkreditverträge erheben dürfen?
3.
Falls Frage 2 verneint wird: Sind die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und des freien Kapitalverkehrs dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat verbieten, Kreditinstituten Maßnahmen aufzuerlegen, mit denen sie diesen untersagen, in Verbraucherkreditverträgen Bankprovisionen zu erheben, die nicht in der Liste der zulässigen Provisionen aufgeführt sind, ohne dass Letztere in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats definiert sind?
(1) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).
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