14.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/6
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 3. Februar 2011 — Content Services Ltd gegen Bundesarbeitskammer
(Rechtssache C-49/11)
2011/C 145/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Content Services Ltd
Beklagte: Bundesarbeitskammer
Vorlagefrage:
Genügt es dem Erfordernis von Art. 5 Abs. 1 der Fernabsatz-Richtlinie (1), wonach ein Verbraucher die Bestätigung der dort genannten Informationen auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten muss, soweit ihm diese Informationen nicht bereits bei Vertragsabschluss auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden, wenn dem Verbraucher diese Informationen durch einen Hyperlink auf die Website des Unternehmers zur Verfügung gestellt werden, der sich in einem Text befindet, den der Verbraucher durch Setzung eines Häkchens als gelesen markieren muss, um ein Vertragsverhältnis eingehen zu können?
(1) Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz — Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 — Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich; ABl. L 144, S. 19.
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