2.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/17
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2011 von Fernando Marcelino Victoria Sánchez gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. November 2010 in der Rechtssache T-61/10
(Rechtssache C-52/11 P)
2011/C 103/31
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Fernando Marcelino Victoria Sánchez (Prozessbevollmächtigter: P. Suarez Plácido, abogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament und Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. November 2010 einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die von ihm erhobene Untätigkeitsklage zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist;
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infolgedessen in der Sache über die Rechtssache zu entscheiden oder, hilfsweise, sie nach Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:
1.
Verstoß gegen Art. 44 der Verfahrensordnung des Gerichts, da die das Verfahren einleitende Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe sowie schließlich die Anträge des Klägers enthalte, zumal der Klageschrift mit aller Klarheit zu entnehmen sei, dass beantragt werde, „festzustellen, dass die Nichtbeantwortung des mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 gestellten Antrags durch das Europäische Parlament und die Kommission gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, und diesen Organen aufzugeben, die Untätigkeit zu beheben“.
2.
Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Buchst. d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Art. 17 EGV), Art. 24 AEUV (ex-Art. 21 EGV) und Art. 227 AEUV (ex-Art. 194 EGV) in Verbindung mit Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs vor, und zwar im Zusammenhang mit der Petition, die der Rechtsmittelführer 2008 dem Europäischen Parlament übermittelt und in der er dieses darauf aufmerksam gemacht habe, welches Risiko ein spanischer Bürger eingehe, der es wage, die politische Korruption und die Steuerhinterziehung in diesem Mitgliedstaat an die Öffentlichkeit zu bringen. Als Anlage zu der an das Parlament gerichteten Petition sei ein Vertrag übermittelt worden, der von wichtigen Persönlichkeiten seines Landes unterschrieben sei — darunter ein namensgebender Anwalt der größten Anwaltskanzlei Spaniens und Portugals — und in dem dargelegt werde, wie sie alle den Fiskus und den Bürger durch nur zum Schein bestehende und für den Staat undurchsichtige Unternehmen betrögen. Die Petition sei ohne weitere Bearbeitung abgelegt worden, und kein spanisches Mitglied des Europäischen Parlaments habe auf die weiteren Anträge des Rechtsmittelführers, ihn zu unterstützen, die in zehn E-Mails enthalten gewesen seien, in denen er angesichts der erhaltenen Drohungen die Kooperation seiner Vertreter zur Gewährleistung seiner Unversehrtheit erbeten habe, geantwortet.
3.
Es liege eine Verletzung der in Art. 6 EUV und in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundrechte durch die beklagten Organe vor. Die Untätigkeit der Europäischen Kommission im Hinblick auf das Schreiben vom 6. Oktober 2009 bewirke eine schwere Verletzung von Art. 6 EUV, da dieses Organ für einen Raum demokratischen Zusammenlebens aller Europäer sorgen, den gleichen Zugang der Bürger zu den Unionsorganen beachten und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten müsse, es sei denn, Steuerhinterziehung sei ein Tatbestand, über den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu befinden habe, der den Steuerzahler als mittelbar Geschädigten ansehe. Ferner bewirkten die weiteren spanischen Gerichtsentscheidungen, in denen die Ermahnungen der Rechtsvertreter des Rechtsmittelführers zur Einhaltung des Europarechts, konkret der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-570/07 und C-571/07 (1) zur Niederlassungsfreiheit in Apotheken in Spanien, ignoriert würden, Rechtsunsicherheit im Gemeinschaftsrecht.
4.
Einen Verstoß gegen die Art. 265 AEUV und 266 AEUV, da im Verfahren vor dem Gericht beantragt worden sei, festzustellen, dass die unterlassene Beantwortung des Antrags vom 6. Oktober 2009 durch das Parlament und die Kommission gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, und diesen Organen aufzugeben, diese zu beheben, so dass von Rechts wegen nach Art. 266 AEUV die Einrichtung, von der das für nichtig erklärte Handeln ausgehe oder deren Untätigkeit für vertragswidrig erklärt worden sei, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und im vorliegenden Fall deren Untätigkeit dadurch zu beheben habe, dass die im Schreiben vom 6. Oktober 2009 dargelegte Petition beantwortet werde.
(1) Urteil vom 1. Juni 2010, Slg. 2010, I-0000.
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