14.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/7
Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landessozialgerichts, Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 10. Februar 2011 — Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Gießen gegen Florence Feyerbacher
(Rechtssache C-62/11)
2011/C 145/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hessisches Landessozialgericht, Darmstadt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Gießen
Beklagte: Florence Feyerbacher
Vorlagefragen
1.
Ist das Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank (EZB) über den Sitz der EZB (Sitzstaatabkommen) Teil des Unionsrechts, dem Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht zukommt, oder handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag?
2.
Ist Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB einschränkend so auszulegen, dass die Anwendbarkeit des leistungsbegründenden deutschen Sozialrechts auf die Bediensteten der EZB lediglich dann ausgeschlossen ist, wenn den Bediensteten nach den „Beschäftigungsbedingungen“ eine vergleichbare Sozialleistung durch die EZB erbracht wird?
3.
Falls Frage 2 verneint wird:
a)
Sind die genannten Vorschriften so auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die für die Gewährung von Familienleistungen allein dem Territorialitätsprinzip folgt?
b)
Sind die Erwägungen des Gerichtshofs aus der Rechtssache Bosmann (Rs. C-352/06, Slg. 2008, I-3827, Rn. 31-33) auf die Anwendung der genannten Vorschriften übertragbar? Spricht Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 der Satzung des ESZB und der EZB der Bundesrepublik Deutschland nicht die Befugnis ab, den in ihrem Gebiet wohnhaften Beschäftigten der EZB Familienbeihilfen zu gewähren?
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