30.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 130/11
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Februar 2011 von der DTL Corporación, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2010 in der Rechtssache T-188/10, DTL Corporación, S.L./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-67/11 P)
2011/C 130/20
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: DTL Corporación, SL (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Zuazo Araluze)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales, S.L.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2010 in der Rechtssache T-188/10 zur Gänze aufzuheben und
—
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, nämlich
1.
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Februar 2010 in der Sache R 767/2009-2 aufzuheben,
2.
stattdessen zu entscheiden, dass der Widerspruch der Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales, SL gegen die Eintragung der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 5 153 325„SOLARIA“ zurückgewiesen und diese Gemeinschaftsmarke zur Eintragung für alle beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 zugelassen wird, und
3.
dem HABM und allen weiteren Beteiligten, die der Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
stattzugeben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Im Verfahren vor dem Gericht sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen, die die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigten: Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Art. 77 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts sei gänzlich ignoriert worden (Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union).
2.
Es liege ein Verstoß gegen das Unionsrecht durch das Gericht vor: Das Urteil verstoße gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (1) (jetzt Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates (2)), da in ihm ausdrücklich festgestellt werde, dass
a)
der Wortbestandteil der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Gemeinschaftsmarke das Gesamtbild der Marke insgesamt dominiere und
b)
dieser Wortbestandteil das Gesamtbild der Marke insgesamt nicht dominiere; dieser Widerspruch wirke sich entscheidend auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus (Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union).
(1) Verordnung Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 1994, L 11, S. 1).
(2) Verordnung Nr. 207/2009 vom 24. März 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy