16.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 120/6
Klage, eingereicht am 16. Februar 2011 — Europäische Kommission/Königreich Schweden
(Rechtssache C-70/11)
2011/C 120/10
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und M. Owsiany-Hornung)
Beklagter: Königreich Schweden
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/65/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG verstoßen hat, dass es vorsieht, dass der Wirtschaftsteilnehmer vom Verbraucher im Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht nur die Zahlung für den Teil einer Finanzdienstleistung verlangen kann, der bereits erbracht wurde, sondern auch die Erstattung angemessener Kosten für Dienstleistungen, die angefallen sind, bevor der Wirtschaftsteilnehmer die Mitteilung des Verbrauchers über den Rücktritt vom Vertrag entgegengenommen hat, und
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dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach dem dreizehnten Erwägungsgrund der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den durch die Richtlinie harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Richtlinie sehe dies ausdrücklich vor.
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sei zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen hätten, dass der Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen den Vertrag widerrufen könne, ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dürfe der Verbraucher, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, lediglich zur Zahlung für die vom Anbieter gemäß dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte Dienstleistung verpflichtet werden.
Aus Kapitel 3 § 11 Satz 2 des Distans- och hemförsäljningslag (2005:59) (Gesetz über Fernabsatz und Haustürgeschäfte) ergebe sich, dass der Wirtschaftsteilnehmer über die Zahlung für die tatsächlich erbrachte Dienstleistung hinaus auch die Erstattung angemessener Kosten verlangen dürfe.
In die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie habe Schweden somit Bestimmungen aufgenommen, die über das hinausgingen, was in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf das Widerrufsrecht der Verbraucher vorgesehen sei. Jedenfalls scheine Schweden Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nicht mit der Klarheit und Genauigkeit umgesetzt zu haben, die der Gerichtshof verlangt habe, damit dem Erfordernis der Rechtssicherheit Genüge getan sei.
(1) ABl. L 271, S. 16.
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