16.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 120/7
Klage, eingereicht am 22. Februar 2011 — Rat der Europäischen Union/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-77/11)
2011/C 120/12
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Maganza und M. Vitsentzatos)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Rechtsakt des Präsidenten des Parlaments vom 14. Dezember 2010, mit dem die endgültige Annahme des Haushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2011 festgestellt wird, für nichtig zu erklären, da dieser Rechtsakt mit dem zur Erstellung des Haushaltsplans verschmelze;
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alternativ und soweit es sich um einen hiervon gesonderten Rechtsakt handeln sollte, den Rechtsakt des Präsidenten des Parlaments vom 14. Dezember 2011, mit dem der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2011 angenommen und gegenüber den Organen und den Mitgliedstaaten für verbindlich erklärt worden sein soll, für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, den Rechtsakt des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit dem die endgültige Annahme des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2011 festgestellt wird, für nichtig zu erklären, da diese Feststellung erfolgte, ohne dass das Haushaltsverfahren 2010 (Haushaltsplan 2011) abgeschlossen war;
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die Wirkungen des Haushaltsplans 2011 bis zum Erlass eines Haushaltsplans durch einen vertragsgemäßen Gesetzgebungsakt für endgültig anzusehen;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Rat macht mit der vorliegenden Klage geltend, dass infolge der Einführung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) am 1. Dezember 2009 der Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union sowie die Berichtigungshaushaltspläne künftig durch einen gemeinsamen Gesetzgebungsakt der beiden Organe, die ihn erlassen haben (Europäisches Parlament und Rat), erstellt werden müssten. Gemäß Art. 297 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV müsse dieser Rechtsakt von den Präsidenten dieser beiden Organe unterzeichnet werden.
Folglich sei der Rechtsakt, mit dem der Jahreshaushaltsplan 2011 erstellt werde — unabhängig davon, ob er mit der Feststellung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, dass der Haushaltsplan 2011 endgültig angenommen sei, verschmelze oder als selbständiger Rechtsakt anzusehen sei — rechtswidrig, da es sich dabei um einen atypischen und nichtlegislativen Rechtsakt handele, der unter Verstoß gegen Art. 314 AEUV, die Art. 288, 289 Abs. 2, 296 Abs. 1 und 3 des Vertrags sowie Art. 13 Abs. 2 der Vertrags über die Europäische Union vom Präsidenten des Europäischen Parlaments allein erlassen und unterzeichnet worden sei. Hilfsweise macht der Rat geltend, dass der Rechtsakt wegen eines Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften und gegen Art. 314 Abs. 9 AEUV rechtswidrig sei.
Schließlich beantragt der Rat, gegebenenfalls die Wirkungen des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Haushaltsplans aufrecht zu erhalten bis der Haushaltsplan im Einklang mit den oben angeführten Vertragsbestimmungen erlassen worden sei.
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