14.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/9
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 24. Februar 2011 — Marja-Liisa Susisalo, Olli Tuomaala, Merja Ritala
(Rechtssache C-84/11)
2011/C 145/13
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Marja-Liisa Susisalo, Olli Tuomaala, Merja Ritala
Andere Verfahrensbeteiligte: Helsingin yliopiston apteekki, Lääkealan turvallisuus- ja kehittämiskeskus FIMEA
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 49 AEUV, der die Niederlassungsfreiheit nach Unionsrecht betrifft, dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften des finnischen Arzneimittelgesetzes über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke entgegensteht, weil die Voraussetzungen für die Errichtung von Filialapotheken der Apotheke der Universität Helsinki von den Voraussetzungen für die Errichtung von Filialapotheken privater Apotheken wie folgt abweichen:
a)
Eine private Filialapotheke kann aufgrund einer Erlaubnis, die nach § 52 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes vom Zentralamt für Sicherheit und Entwicklung im Arzneimittelbereich erteilt worden ist, in einem Gebiet errichtet werden, das wegen der geringen Bevölkerungszahl keine ausreichenden Rahmenbedingungen für eine selbständige Apotheke bietet, in dem aber aus Gründen der Arzneimittelversorgung der Betrieb einer Apotheke erforderlich ist, und ein privater Apotheker kann aufgrund einer für jede Filialapotheke getrennt erteilten Erlaubnis höchstens drei Filialapotheken betreiben. Eine Filialapotheke der Apotheke der Universität Helsinki kann hingegen mit einer vom Zentralamt für Sicherheit und Entwicklung im Arzneimittelbereich im jeweiligen Fall nach § 52 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes erteilten Erlaubnis errichtet werden, wobei das Ermessen hinsichtlich der Erlaubnis nicht durch Rechtsvorschriften oder andere nationale Bestimmungen beschränkt ist, außer durch die Regelung, dass die Universität Helsinki höchstens 16 Filialapotheken betreiben darf.
b)
Das Zentralamt für Sicherheit und Entwicklung im Arzneimittelbereich hat bei der Bestimmung des Standorts einer privaten Filialapotheke die Lage der Apotheke zu berücksichtigen. Für den Standort der Filialapotheken der Apotheke der Universität Helsinki besteht keine entsprechende Vorschrift und ihre Filialapotheken sind an verschiedenen Stellen in Finnland errichtet.
2.
Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union der Ansicht ist, dass Art. 49 AEUV entsprechend der Antworten auf die vorstehenden Fragen der Regelung über die Erlaubnis für die Apotheke der Universität Helsinki zur Errichtung von Filialapotheken entgegensteht, ersucht das Korkein hallinto-oikeus um eine Vorabentscheidung über folgende Zusatzfragen:
a)
Kann die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aufgrund der Regelung über die Erlaubnis für die Apotheke der Universität Helsinki zur Errichtung von Filialapotheken durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, die sich aus den besonderen Aufgaben der Apotheke der Universität Helsinki in Bezug auf die Arzneimittelversorgung und die pharmazeutische Ausbildung ergeben und die erforderlich sind und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, wenn man berücksichtigt, dass für die Filialapotheken der Apotheke der Universität Helsinki keine entsprechenden besonderen Aufgaben vorgeschrieben sind?
b)
Ergibt sich aus den vorstehend beschriebenen gesetzlich festgelegten besonderen Aufgaben der Apotheke der Universität Helsinki, dass sie als ein Unternehmen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV angesehen werden kann, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, und rechtfertigt, wenn dies zutrifft, die genannte Bestimmung des AEUV in Bezug auf die Filialapotheken der Universität Helsinki eine Ausnahme von den in Art. 49 AEUV und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellten Anforderungen an eine vorherige behördliche Erlaubnis, wenn man berücksichtigt, dass für die Filialapotheken der Apotheke der Universität Helsinki keine entsprechenden besonderen Aufgaben vorgeschrieben sind?
Full & Egal Universal Law Academy