21.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/12
Rechtsmittel der August Storck KG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2010 in der Rechtssache T-13/09, August Storck KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 1. März 2011
(Rechtssache C-96/11 P)
2011/C 152/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: August Storck KG (Prozessbevollmächtigte: T. Reher, P. Goldenbaum, I. Rohr, T. Melchert, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt
—
das mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Urteil aufzuheben;
—
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 12. November 2008 über die Abweisung seines Antrags auf Eintragung eines aus der Form einer Schokoladenmaus bestehenden dreidimensionalen Zeichens abgewiesen hat.
Die Rechtsmittelführerin macht die folgenden drei Rechtsmittelgründe geltend:
I. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMVO
1.
Das Gericht habe den Begriff der Unterscheidungskraft in mehrfacher Hinsicht verkannt, dadurch Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMVO falsch angewandt und der angemeldeten Marke zu Unrecht die ursprüngliche Unterscheidungskraft abgesprochen.
2.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die angemeldete Marke im Lichte der Rechtsprechung zu Formmarken ohne grafische Elemente oder Wortelemente beurteilt, obwohl die angemeldete Marke über ein grafisches Element in Form eines Flachreliefs verfügt. Die Marke hätte richtigerweise nach den für Bildmarken geltenden Grundsätzen beurteilt werden müssen.
3.
Das Gericht habe den Umstand falsch bewertet, dass eine Produktform neben dem Kennzeichnungszweck auch noch andere Zwecke, wie zum Beispiel ästhetische Zwecke, verfolgen kann, ohne dass dies der ursprünglichen Unterscheidungskraft der Formmarke abträglich wäre.
4.
Das Gericht habe „gewöhnlich nicht“ im Sinne von „nicht gewöhnt“ interpretiert und damit sich der Möglichkeit verschlossen, dass der Verbraucher im Bereich der Süßwaren bereits an ähnliche Formmarken wie die hier angemeldete gewohnt ist und sie deshalb als unterscheidungskräftig ansehen kann. Dabei habe das Gericht die Bedeutung der Produktformen für die Kennzeichnung der Waren auf dem hier relevanten Markt der Süßwaren nicht richtig erfasst und deshalb den rechtlichen Maßstab für den Nachweis der Unterscheidungskraft von Formmarken im Süßwarensektor verkannt, soweit solche Formmarken Tieren und/oder anderen Lebewesen bzw. einer Kombination von Elementen verschiedener Lebewesen nachgebildet sind.
5.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft einen Gegensatz zwischen „dekorativer Gestaltung“ einerseits und „analysierender Betrachtung“ andererseits hergestellt und dabei auch verkannt, dass Marken in ihrem Gesamteindruck zu beurteilen sind.
6.
Die Verbindung dieser rechtsfehlerhaften Elemente habe im Ergebnis dazu geführt, dass das Gericht der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft abgesprochen hat, obwohl die Unterscheidungskraft in richtiger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMVO zu bejahen gewesen wäre.
II. Nichtgewährung von rechtlichem Gehör
7.
Indem das Gericht in seiner Entscheidung weite Teile des Vortrags der Rechtsmittelführerin nicht wahrgenommen hat, habe es deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
III. Verstoß gegen Art. 73 Satz 1 GMVO (Begründungspflicht)
8.
Das Gericht habe sein Urteil auf die Annahme gestützt, die ausgeprägte eigene Persönlichkeit der Gegenstand der Marke bildenden Figur sei nicht nachgewiesen, obwohl es gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz am HABM gelegen hätte, durch Vorlegen von vergleichbaren auf dem Markt bekannten Figuren die Persönlichkeit der Figur zu entkräften. Das Gericht habe sich offensichtlich nicht mit dem Argument der Rechtsmittelführerin befassen wollen und daher gegen seine Begründungspflicht verstoßen.
9.
Soweit das Gericht in seiner Entscheidung Teile des Vortrags der Rechtsmittelführerin zwar wahrgenommen, diese aber in seiner Entscheidung nicht gewürdigt oder weitgehend nicht erwähnt hat, habe es seiner Pflicht nicht genügt, seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen.
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