14.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/11
Rechtsmittel der Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2010 in der Rechtssache T-336/08, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 1. März 2011
(Rechtssache C-98/11 P)
2011/C 145/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: 0'44 Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG (Prozessbevollmächtigte: G. Hild, Rechtsanwältin, R. Lange, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Antrag
Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts (1. Kammer) vom 17. Dezember 2010, Aktenzeichen T-336/08 aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. Juni 2008 über die Abweisung seines Antrags auf Eintragung eines aus der Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band bestehenden dreidimensionalen Zeichens, abgewiesen hatte.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94.
Was den ersten Rechtsmittelgrund hinsichtlich der Prüfung der Unterscheidungskraft betrifft, habe weder die Prüfung durch das HABM noch die rechtliche Beurteilung durch das Gericht den rechtlichen Anforderungen genügt, da beide ihre Entscheidungen auf Mutmaβung gestützt hätten. Das HABM habe gemutmaßt, dass die Feststellung, der Schokoladenosterhase sei eine typische Form für das Osterfest, Gültigkeit für alle Mitgliedsstaaten der Union habe, und dies unstreitig sei. Dieser Umstand sei jedoch nie unstreitig gewesen, die Rechtsmittelführerin habe diese Feststellung unter umfangreichem Sachvortrag ausdrücklich bestritten. Das HABM und das Gericht hätten sich damit auseinandersetzen müssen, um ihrem Prüfungsauftrag gemäß Art. 74 Abs. 1 der Verordnung 40/94 gerecht zu werden. Das Gericht sei ferner zum Schluss gekommen, dass die Verwendung von Goldfolie für Schokoladenosterhasen im Markt üblich sei, obwohl im Urteil nur drei weitere in Goldfolie gewickelte Fabrikate benannt worden seien. Eine derart geringe Anzahl von Produkten könne nicht dazu führen, dass das Merkmal als „marktüblich“ angesehen werde.
Die Unbegründetheit der Annahme des Gerichts, die Marke besitze keine originäre Unterscheidungskraft in der gesamten EU, werde auch durch die Tatsache offenbar, dass das in Frage stehende Zeichen in 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als Marke eingetragen worden ist.
Die den zweiten Rechtsmittelgrund betreffende Rechtsauffassung des Gerichts, die Marke müsse in der gesamten Union Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt haben, sei aus zwei Gründen falsch.
Zum einen verkenne das Gericht, dass die Unterscheidungskraft durch Benutzung nur dort erlangt werden müsse, wo nicht schon originäre Unterscheidungskraft gegeben ist. In den 15 Mitgliedstaaten, in denen die in Frage stehende Marke originäre Unterscheidungskraft besitzt, wäre demnach keine Verkehrsdurchsetzung zu fordern. Wolle man der Auffassung folgen, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wiederum auf die einzelnen nationalen Mitgliedsstaaten abzustellen ist, müsse man die dort gegebenen tatsächlichen Umstände feststellen. Da gemäß Art. 74 der Verordnung die Unterscheidungskraft von Amts wegen zu prüfen ist, hätte das HABM insoweit konkrete Feststellungen für jeden einzelnen Mitgliedsstaat der Union treffen müssen. Dies hätten das HABM und das Gericht versäumt.
Zum anderen seien die Überlegungen des Gerichts mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke nicht vereinbar. Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit und, hier im konkreten Falle, der Unterscheidungskraft, sei die Europäische Union als ein gemeinsamer einheitlicher Markt zu sehen. Wenn in einem überwiegenden Teil der Gesamtbevölkerung der Europäischen Union eine Verkehrsdurchsetzung gegeben ist, müsse dies auch für den Schutz im gesamten europäischen Markt ausreichen.
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