28.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 160/11
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 4. März 2011 — Minister van Financiën/G. in ’t Veld
(Rechtssache C-110/11)
2011/C 160/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Minister van Financiën
Kassationsbeschwerdegegner: G. in ’t Veld
Vorlagefragen
1.
Sind die Zuweisungsregeln des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) mit der Folge anwendbar, dass die niederländischen Rechtsvorschriften als anwendbar bestimmt werden und demzufolge Beiträge für die niederländischen Sozialversicherungen in einem Fall wie dem vorliegenden erhoben werden können, in dem ein in Spanien wohnender Arbeitnehmer mit niederländischer Staatsangehörigkeit als Seemann im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers unter Anwendung niederländischen Arbeitsrechts tätig ist und seine Arbeit an Bord von Seeschiffen verrichtet, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft unter der Flagge der Niederländischen Antillen fahren, obwohl er bei Zugrundelegung allein der niederländischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Folge des Umstands, dass er nicht in den Niederlanden wohnt, nicht dem niederländischen System der sozialen Sicherheit angehört?
2.
Inwieweit ist hierbei von Belang, dass bei der Durchführung der niederländischen Arbeitnehmerversicherungen eine Politik verfolgt wird, nach der Seeleute in einem Fall wie dem vorliegenden vom Vollzugsorgan unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht als Versicherte betrachtet werden?
3.
Inwieweit ist hierbei von Belang, dass gelegentlich Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats oder in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen ausgeübt werden?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
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