21.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/14
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań (Republik Polen), eingereicht am 7. März 2011 — Bank Handlowy, Ryszard Adamiak, Christianapol sp. z o. o.
(Rechtssache C-116/11)
2011/C 152/24
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy Poznań
Parteien des Ausgangsverfahrens
Bank Handlowy, Ryszard Adamiak, Christianapol sp. z o. o.
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1) dahin gehend auszulegen, dass der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „Beendigung des Insolvenzverfahrens“ unabhängig von den in den Rechtssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen autonom zu interpretieren ist, oder entscheidet allein das innerstaatliche Recht des Staates der Verfahrenseröffnung darüber, wann die Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt?
2.
Ist Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren dahin gehend auszulegen, dass das innerstaatliche Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasst ist, nie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners prüfen darf, über dessen Vermögen in einem anderen Staat ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, oder vielmehr dahin gehend, dass ein innerstaatliches Gericht in bestimmten Situationen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners prüfen darf, insbesondere dann, wenn das Hauptverfahren ein Schutzverfahren ist, in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist (französisches Sauvegarde-Verfahren)?
3.
Erlaubt es die Auslegung von Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, ein Sekundärinsolvenzverfahren, dessen Charakter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung präzisiert wird, in dem Mitgliedstaat zu eröffnen, in dem sich das gesamte Vermögen des insolventen Schuldners befindet, wenn das der automatischen Anerkennung unterliegende Hauptverfahren Schutzcharakter hat (wie das französische Sauvegarde-Verfahren), in ihm ein Zahlungsplan angenommen und bestätigt wurde, dieser Plan vom Schuldner befolgt wird und das Gericht die Veräußerung des Vermögens des Schuldners untersagt hat?
(1) ABl. L 160, S. 1-18.
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