28.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 160/12
Klage, eingereicht am 8. März 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-122/11)
2011/C 160/13
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und G. Rozet)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) sowie der Art. 18 und 45 AEUV, die das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalten, verstoßen hat, dass es das Wohnsitzerfordernis, das der Indexierung der Renten der europäischen Bürger und der im EWR außerhalb eines Landes, das mit Belgien ein Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen hat, Ansässigen entgegenstand, erst am 1. August 2004 aufgehoben und die Diskriminierung, die diese im Zeitraum vor dem 1. August 2004 durch den Entzug eines Teils ihrer Rente erlitten haben, nicht beseitigt hat;
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission trägt vor, dass die nationale Regelung eine Ungleichbehandlung mit Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten schaffe, da sie nur für Letztere das Erfordernis des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder eines Landes, das mit Belgien ein Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen habe, für die Indexierfähigkeit ihrer Rente im Zeitraum vor dem 1. August 2004 verlangt habe.
Die Kommission trägt ferner vor, dass die Verordnung Nr. 883/2004 das Erfordernis des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für die Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht mehr vorsehe. Die Personen, für die diese Verordnung gelte, könnten also die Anwendung dieses Grundsatzes auch verlangen, wenn sie in einem Drittstaat wohnten. Folglich könne ein Staat die Indexierung von Renten nicht mehr auf seine Bürger beschränken, sondern müsse sie auch den in einem Drittstaat wohnhaften Rentnern gewähren.
Schließlich könnten der Vertrauensschutz, praktische Schwierigkeiten und finanzielle Auswirkungen, auf die sich die belgischen Behörden als Gründe zur Rechtfertigung der Unmöglichkeit berufen hätten, die geänderte Gesetzgebung rückwirkend anzuwenden, nicht geltend gemacht werden.
(1) ABl. L 166, S. 1, Berichtigung ABl. L 200, S. 1.
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