21.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/15
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 11. März 2011 — Aldegonda van den Booren/Rijksdienst voor Pensioenen
(Rechtssache C-127/11)
2011/C 152/27
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aldegonda van den Booren
Beklagter: Rijksdienst voor Pensioenen
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 52 § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 zur allgemeinen Regelung des Alters- und Hinterbliebenenrentensystems für Arbeitnehmer, auf dessen Grundlage eine Hinterbliebenenrente als Folge der Erhöhung der auf der Grundlage des Gesetzes vom 31. Mai 1956 über eine allgemeine Altersversicherung bezogenen Altersrente wegen der Einführung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen durch das Gesetz vom 28. März 1985 gekürzt wird, mit dem Gemeinschaftsrecht, genauer mit Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), vereinbar?
2.
Ist Art. 52 § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 zur allgemeinen Regelung des Alters- und Hinterbliebenenrentensystems für Arbeitnehmer, wenn diese Bestimmung in der Weise ausgelegt wird, dass eine auf der Grundlage des Gesetzes vom 31. Mai 1956 über eine allgemeine Altersversicherung bezogene Altersrente als Altersrente im Sinne dieser Bestimmung oder eine an deren Stelle tretende Vergünstigung aufzufassen ist, mit dem Gemeinschaftsrecht, genauer mit den Art. 10 und 39 bis 42 des Vertrags vom 25. März 1957 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar, und im Fall der Unvereinbarkeit, ist Art. 52 § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 zur allgemeinen Regelung des Alters- und Hinterbliebenenrentensystems für Arbeitnehmer unangewendet zu lassen?
(1) ABl. L 149, S. 2.
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