18.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/7
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 16. März 2011 — Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd/Comptroller-General of Patents
(Rechtssache C-130/11)
2011/C 179/11
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd
Beklagter: Comptroller-General of Patents
Vorlagefragen
1.
Ist im Rahmen der Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 (1) (jetzt Verordnung [EG] Nr. 469/2009 (2)) (im Folgenden: ESZ-Verordnung) in Fällen, in denen eine Verkehrsgenehmigung (A) für ein einen Wirkstoff enthaltendes Arzneimittel erteilt wurde, Art. 3 Buchst. d dahin zu verstehen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats auf der Grundlage einer jüngeren Verkehrsgenehmigung (B) für ein anderes, denselben Wirkstoff enthaltendes Arzneimittel entgegensteht, wenn sich die Grenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes im Sinne von Art. 4 nicht auf das Inverkehrbringen des von der älteren Verkehrsgenehmigung erfassten Erzeugnisses erstrecken?
2.
Falls die Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats nicht ausgeschlossen ist, folgt dann, dass es sich im Rahmen der Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der ESZ-Verordnung bei „der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft“ um eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in den Grenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes im Sinne von Art. 4 handeln muss?
3.
Ändern sich die Antworten auf die vorstehenden Fragen, wenn die ältere Verkehrsgenehmigung für ein Tierarzneimittel mit einer bestimmten Indikation und die jüngere Verkehrsgenehmigung für ein Humanarzneimittel mit einer anderen Indikation erteilt worden sind?
4.
Ändern sich die Antworten auf die vorstehenden Fragen, wenn für die jüngere Verkehrsgenehmigung ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG (3) (früher ein vollständiger Antrag nach Art. 4 der Richtlinie 65/65/EWG (4)) erforderlich war?
5.
Ändern sich die Antworten auf die vorstehenden Fragen, wenn das Erzeugnis, das von der Genehmigung (A) für das Inverkehrbringen des entsprechenden Arzneimittels erfasst wird, in den Schutzbereich eines anderen Patents fällt, dessen eingetragener Inhaber eine andere Person ist als der Anmelder des ergänzenden Schutzzertifikats?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1).
(3) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
(4) Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 22, S. 369).
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