18.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/8
Rechtsmittel, eingelegt am 18. März 2011 von IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Januar 2011 in der Rechtssache T-362/08, IFAW/Europäische Kommission
(Rechtssache C-135/11 P)
2011/C 179/14
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH (Prozessbevollmächtigte: S. Crosby, Advocaat, S. Santoro, Avvocato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Republik Finnland, Königreich Schweden
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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festzustellen, dass das angefochtene Urteil mit Rechtsfehlern behaftet ist, und es folglich aufzuheben;
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die Entscheidung der Kommission, mit der der Zugang zu dem Schreiben von Herrn Schröder verweigert wird, für nichtig zu erklären;
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der Kommission die der Rechtsmittelführerin in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten nach Art. 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin sind dem Gericht im angefochtenen Urteil Rechtsfehler unterlaufen, indem es
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nicht erkannt habe, dass die Kommission umfassend prüfen müsse, ob die vom Mitgliedstaat angeführten Gründe für die Weigerung, ein Dokument zugänglich zu machen, unter eine der Ausnahmen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) fallen, indem sie die Ausnahmen anhand des Inhalts des Dokuments prüft; und
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entschieden habe, dass es berechtigt war, die Verweigerung des Zugangs ohne Ansehung des fraglichen Dokuments umfassend zu prüfen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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