25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 186/12
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 21. März 2011 — Compass-Datenbank GmbH gegen Republik Österreich
(Rechtssache C-138/11)
2011/C 186/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Compass-Datenbank GmbH
Beklagte: Republik Österreich
Beteiligte: Bundeskartellanwalt, Bundeswettbewerbsbehörde
Vorlagefragen
1.
Ist Artikel 102 AEUV dahin auszulegen, dass ein Hoheitsträger unternehmerisch tätig wird, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank (Firmenbuch) speichert und gegen Entgelt Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, darüber hinaus gehende Verwertungshandlungen aber untersagt?
Für den Fall von Verneinung von Frage 1:
2.
Liegt unternehmerisches Handeln vor, wenn der Hoheitsträger unter Berufung auf sein Sui-generis-Schutzrecht als Datenbankhersteller Verwertungshandlungen untersagt, die über die Gewährung von Einsicht und die Erstellung von Ausdrucken hinausgehen?
Für den Fall von Bejahung von Frage 1 oder 2:
3.
Ist Artikel 102 AEUV dahin auszulegen, dass die Grundsätze der Entscheidungen vom 6. 4. 1995, Rechtssache C-241/91 und C-242/91, Magill TV Guide, und Rechtssache C-418/01, I.M.S. Health, („Essential-Facilities-Doktrin“) auch anzuwenden sind, wenn es keinen „vorgelagerten Markt“ gibt, weil die geschützten Daten im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit gesammelt und in einer Datenbank (Firmenbuch) gespeichert werden?
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