21.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/18
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 25. März 2011 — Secretary of State for Work and Pensions/Margita Punakova
(Rechtssache C-148/11)
2011/C 152/32
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Secretary of State for Work and Pensions
Beklagte: Margita Punakova
Vorlagefragen
Hat eine Antragstellerin, die
a)
tschechische Staatsbürgerin ist,
b)
vor dem Beitritt ihres Landes zur Union in das Vereinigte Königreich eingereist ist,
c)
sich nach dem Beitritt weiterhin im Vereinigten Königreich aufgehalten hat,
d)
sich in der Folgezeit als Selbständige im Sinne von Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EGV) niedergelassen hat,
e)
jetzt nicht mehr einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und
f)
die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich wahrnimmt, das eine allgemeine Schulausbildung begonnen hat, während die Antragstellerin als Selbständige niedergelassen war,
ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich, weil
a)
die Verordnung Nr. 1612/68 (1) Anwendung findet und die Ausführungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 17. September 2002, Baumbast (C-413/99, Slg. 2002, I-7091), sowie vom 23. Februar 2010, Ibrahim (C-310/08), und Teixeira (C-480/08), zu berücksichtigen sind,
b)
ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besteht, dem zufolge Arbeitnehmer und Selbständige gleichgestellt sind,
c)
die Niederlassungsfreiheit behindert oder von ihrer Ausübung abgehalten würde, wenn der Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht zustünde, oder
d)
ein anderer Grund gegeben ist?
(1) ABl. L 257, S. 2.
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