18.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/10
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof ’s-Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 28. März 2011 — Leno Merken B.V./Hagelkruis Beheer B.V.
(Rechtssache C-149/11)
2011/C 179/18
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof ’s-Gravenhage
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Leno Merken B.V.
Beklagte: Hagelkruis Beheer B.V.
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) dahin gehend auszulegen, dass es für das Vorliegen einer ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke ausreicht, wenn die Marke in einem einzigen Mitgliedstaat benutzt wird, sofern diese Benutzung — wäre es eine nationale Marke — in dem betreffenden Mitgliedstaat als ernsthafte Benutzung angesehen wird (vgl. die Gemeinsame Erklärung Nr. 10 zu Art. 15 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 (2) des Rates vom 20. Dezember 1993 und die Richtlinien für das Widerspruchsverfahren vor dem HABM)?
2.
Falls Frage 1 verneint wird, kann die oben genannte Benutzung einer Gemeinschaftsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat niemals als ernsthafte Benutzung in der Gemeinschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 207/2009 angesehen werden?
3.
Wenn die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat niemals als ernsthafte Benutzung in der Gemeinschaft anzusehen ist, welche Anforderungen müssen in dem Fall bei der Beurteilung einer ernsthaften Benutzung in der Gemeinschaft — neben den sonstigen Faktoren — an die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wird, gestellt werden?
4.
Oder ist — abweichend vom Vorstehenden — Art. 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke dahin gehend auszulegen, dass bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung in der Gemeinschaft die Grenzen des Hoheitsgebiets der einzelnen Mitgliedstaaten völlig außer Betracht gelassen werden (und zum Beispiel an die Marktanteile [Produktmarkt/räumlicher Markt] angeknüpft wird)?
(1) ABl. L 78, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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