28.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 160/13
Klage, eingereicht am 28. März 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-150/11)
2011/C 160/16
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und A. Marghelis)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Pflichten aus der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (1) und Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass es für die technische Untersuchung vor der Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs außer der Vorlage der Zulassungsbescheinigung die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung verlangt und für zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge eine technische Untersuchung vor ihrer Zulassung vorschreibt, ohne dass die Ergebnisse der in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten technischen Untersuchung berücksichtigt werden;
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen, die sie aus einem Verstoß gegen Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegen die Richtlinie 1999/37 durch nationale Rechtsvorschriften herleitet, wonach zum einen vor der Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs die Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden muss und zum anderen die Ergebnisse der zuvor in diesem anderen Mitgliedstaat durchgeführten technischen Untersuchung nicht berücksichtigt werden.
Mit ihrer ersten Rüge wirft sie dem Beklagten vor, generell und systematisch eine technische Untersuchung vor der Zulassung von zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen zu verlangen, ohne dort gegebenenfalls bereits durchgeführte Untersuchungen zu berücksichtigen. Eine solche Untersuchung könne bestimmte Betroffene davon abhalten, zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Gebrauchtfahrzeuge nach Belgien einzuführen, und stelle daher eine durch Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung des freien Warenverkehrs dar.
Mit ihrer zweiten Rüge macht sie geltend, dass nach der nationalen Regelung einem Zulassungsantrag nicht ohne die Bescheinigung über die technische Untersuchung stattgegeben werden könne, die von den belgischen Stellen nur nach Vorlage der zusätzlich zu der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigung erteilt werde. Die betreffenden Rechtsvorschriften verstießen gegen Art. 4 der Richtlinie 1999/37 und höhlten den Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten erteilten harmonisierten Zulassungsbescheinigungen aus. Obwohl eine solche Maßnahme zwar unterschiedslos für in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge gelte, berühre sie nämlich gebrauchte Fahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammten, stärker, da in den meisten Mitgliedstaaten die Übereinstimmungsbescheinigung nicht im Fahrzeug verbleibe.
(1) ABl. L 38, S. 57.
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