18.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/11
Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats (Österreich) eingereicht am 4. April 2011 — Publikumsrat des Österreichischen Rundfunks gegen Österreichischer Rundfunk
(Rechtssache C-162/11)
2011/C 179/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundeskommunikationssenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Publikumsrat des Österreichischen Rundfunks
Antragsgegner: Österreichischer Rundfunk
Vorlagefrage
Sind die Art. 1 lit. c, 10, 11 und 18 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1989 (1) in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (2) so auszulegen, dass Hinweise jeder Art eines Fernsehveranstalters in seinen Programmen und Sendungen auf eigene (frei empfangbare) Programme und Sendungen unter den Begriff der „Fernsehwerbung“ (Art. 1 lit. c) fallen und auch für derartige Hinweise folglich u.a. die Bestimmungen über die Trennung und Erkennbarkeit in Art. 10 und das Einfügen der Werbung in Art. 11 anzuwenden sind?
(1) ABl. L 298, S. 23.
(2) ABl. L 202, S. 60.
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