25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 186/13
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 18. April 2011 — CIMADE und Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI)/Ministre de l’intérieur, de l’outre-mer, des collectivités territoriales et de l’immigration
(Rechtssache C-179/11)
2011/C 186/23
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CIMADE und Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI)
Beklagter: Ministre de l’intérieur, de l’outre-mer, des collectivités territoriales et de l’immigration
Vorlagefragen
1.
Garantiert die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (1) Asylbewerbern, bei denen ein mit einem Asylantrag befasster Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (2) beschließt, ein Aufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat zu richten, den er für die Prüfung dieses Antrags für zuständig hält, während des gesamten Verfahrens zur Aufnahme oder Wiederaufnahme in diesen anderen Mitgliedstaat die Gewährung der in der Richtlinie vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme?
2.
Falls diese Frage bejaht wird:
a)
Endet die dem ersten Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, die Gewährung der Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren, zu dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgibt, zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylbewerbers oder aber zu einem anderen Zeitpunkt?
b)
Welcher Mitgliedstaat hat die finanzielle Belastung für die Gewährung der Mindestbedingungen für die Aufnahme während dieses Zeitraums zu tragen?
(1) Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18).
(2) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1).
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