6.8.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/11
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 18. April 2011 — Bericap Záródástechnikai Bt./Plastinnova 2000 Kft.
(Rechtssache C-180/11)
2011/C 232/20
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bericap Záródástechnikai Bt.
Beklagte: Plastinnova 2000 Kft.
Andere Verfahrensbeteiligte: Szellemi Tulajdon Nemzeti Hivatala (vormals Magyar Szabadalmi Hivatal)
Vorlagefragen
1.
Steht es mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang, wenn in einem Verfahren über die Abänderung eines Antrags auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusterschutzes die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsmittel derart ausgestaltet sind, dass das nationale Gericht nicht an die Anträge und sonstigen rechtserheblichen Erklärungen der Parteien gebunden ist, konkret, dass es von Amts wegen die seiner Ansicht nach erforderlichen Beweiserhebungen vornehmen kann?
2.
Steht es mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang, wenn in einem Verfahren über die Abänderung eines Antrags auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusterschutzes die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsmittel derart ausgestaltet sind, dass das nationale Gericht bei Erlass einer Entscheidung weder an die Verwaltungsentscheidung über den Ungültigkeitsantrag noch an den in der Verwaltungsentscheidung festgestellten Sachverhalt, noch — konkret — an die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemachten Ungültigkeitsgründe oder die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgten Erklärungen, Beurteilungen und Beweiserhebungen gebunden ist?
3.
Steht es mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang, wenn in einem Verfahren über die Abänderung eines neuen Antrags auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusterschutzes die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsmittel derart ausgestaltet sind, dass das nationale Gericht von der Erhebung derjenigen Beweismittel, die sich auf den neuen Antrag beziehen — einschließlich der Beweismittel zum Stand der Technik — absehen kann, die bereits im Rahmen eines früheren Antrags auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusterschutzes vorgebracht wurden?
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