25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 186/14
Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2011 von der Compañia Española de Tabaco en Rama, S.A. (Cetarsa) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2011 in der Rechtssache T-33/05, Compañia Española de Tabaco en Rama/Kommission
(Rechtssache C-181/11 P)
2011/C 186/24
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Compañia Española de Tabaco en Rama, S.A. (Cetarsa) (Prozessbevollmächtigte: M. Araujo Boyd, J. Buendía Sierra und Á. Givaja Sanz, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben;
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die Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak — Spanien) für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, die Höhe der gegen sie mit Art. 3 der streitigen Entscheidung verhängten Geldbuße auf 1 000 Euro herabzusetzen oder, weiter hilfsweise, falls gegen sie nicht dieselbe Geldbuße wie gegen die Erzeuger verhängt werden sollte, die Geldbuße nach Anwendung eines Milderungssatzes von 40 % auf den Höchstbetrag von 10 % des Gesamtumsatzes, unbeschadet der anschließenden Herabsetzung für Cetarsa wegen und im Umfang ihrer vom Gericht festgestellten Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung, auf 2 905 200 Euro herabzusetzen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht hinsichtlich der Auswirkungen des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Cetarsa einen Rechtsfehler begangen habe.
Ferner habe das Gericht fehlerhaft Teile der zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften entstellt, weshalb es fehlerhaft angenommen habe, dass das Verhalten der Verarbeiter schädlicher gewesen sei als das der Erzeuger und die Verarbeiter in ihrem Verhalten weiter über den Rahmen des rechtlichen Erlaubten hinausgegangen seien.
Schließlich habe sich bei der Berechnung der gegen Cetarsa verhängten Geldbuße, anders als bei den übrigen beteiligten Unternehmen, die im Hinblick auf die unsichere innerstaatliche Rechtslage gewährte Ermäßigung in keiner Weise ausgewirkt.
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