18.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/13
Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2011 von der Formula One Licensing BV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-10/09, Formula One Licensing BV/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Global Sports Media Ltd
(Rechtssache C-196/11 P)
2011/C 179/25
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Formula One Licensing BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen K. Sandberg und B. Klingenberg)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Global Sports Media Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
ihrem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Oktober 2008 in der Sache R 7/2008-1 stattzugeben oder, hilfsweise, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
dem HABM und der anderen Verfahrensbeteiligten die der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht die Verletzung von Unionsrecht geltend, nämlich der Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung Nr. 40/94 (1) (jetzt Verordnung Nr. 207/2009). Sie stützt dies auf folgendes Vorbringen:
1.
Das Gericht habe unter folgenden Aspekten gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen:
1.1.
Es habe die Unterscheidungskraft der Bezeichnung „F 1“ rechtsfehlerhaft beurteilt. Erstens habe das Gericht gegen die in ständiger Rechtsprechung entwickelte Regel verstoßen, wonach die Unterscheidungskraft einer Marke anhand der von der Marke konkret erfassten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sei. Zweitens hätten den entsprechenden Feststellungen verfälschte Tatsachen zugrunde gelegen. Drittens habe das Gericht nicht die ständige Rechtsprechung berücksichtigt, wonach eine Marke auch infolge ihrer Benutzung als Teil einer anderen eingetragenen Marke Unterscheidungskraft erwerben könne. Viertens habe das Gericht durch seine entsprechenden Ausführungen in unzulässiger Weise eine faktische Nichtigerklärung ihrer eingetragenen Marken „F 1“ in Standardschrift ausgesprochen.
1.2.
Das Gericht habe die Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 im Hinblick auf die Widerspruchsmarken „F 1“ in Standardschrift sowie „F 1 Formula 1“ als Logo rechtsfehlerhaft beurteilt. Erstens habe es nicht den relevanten Faktor der Identität bzw. großen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, obwohl es selbst festgestellt habe, dass ein relevanter Grad an Zeichenähnlichkeit bestehe. Zweitens habe es sich auf die Unterscheidungskraft des Bestandteils „F 1“ konzentriert und dabei andere nach ständiger Rechtsprechung relevante Faktoren außer Acht gelassen. Drittens habe es die Ähnlichkeit der Zeichen nicht anhand des Maßes ihrer Übereinstimmung beurteilt.
2.
Das Gericht habe auch gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 94/94 verstoßen:
2.1.
So habe es zu Unrecht die Bekanntheit ihrer Marken „F 1“ in Standardschrift verneint.
2.2.
Das Gericht habe zudem die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen im Hinblick auf die Widerspruchsmarke „F 1 Formula 1“ als Logo rechtsfehlerhaft beurteilt, da es unzutreffend angenommen habe, dass der Bestandteil „F 1“ nicht unterscheidungskräftig sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).
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