25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 186/16
Rechtsmittel, eingelegt am 28. April 2011 von der Lan Airlines, SA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Februar 2011 in der Rechtssache T-194/09, Lan Airlines, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo, SA
(Rechtssache C-198/11 P)
2011/C 186/28
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Lan Airlines, SA (Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri, abogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo, SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2011 insgesamt aufzuheben,
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es durch ein Urteil in der Sache (über den Widerspruch der Lan Airlines, SA gegen die Anmeldung des Wortzeichens LÍNEAS AÉREAS DEL MEDITERRÁNEO LAM als Gemeinschaftsmarke durch Air Nostrum) zu ersetzen oder die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen und
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dem HABM jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund eine fehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1) (jetzt Verordnung Nr. 207/2009 (2)) durch das Gericht geltend.
Das angefochtene Urteil stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen sei, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Merkmale zu berücksichtigen seien, wenn diese Merkmale für sich allein das Gesamtbild der Marke prägten.
Das Gericht habe bei der Beurteilung, wie sich das Element „LAM“ der angemeldeten Marke auf ihre Wahrnehmung durch den spanischen Durchschnittsverbraucher tatsächlich auswirke, nicht die relevanten Umstände des Einzelfalls (im Wesentlichen die Besonderheiten der Branche, die Natur der angemeldeten Gemeinschaftsmarke und das Kriterium der Wahrnehmung des maßgeblichen Verbrauchers) berücksichtigt.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht bei richtiger Beurteilung der Fallumstände anerkennen müssen, dass die Aufmerksamkeit des Publikums bei der Wahrnehmung der angemeldeten Marke zunächst und vor allem auf das Akronym „LAM“ gerichtet sei, und es hätte daher die angemeldete Marke und die Marken der Rechtsmittelführerin ausgehend von diesem Element miteinander vergleichen müssen.
Das Rechtsmittel beruht auf der Annahme, dass das Gericht, hätte es dies erkannt, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Gemeinschaftsmarke LÍNEAS AÉREAS DEL MEDITERRÁNEO LAM und den Marken LAN der Rechtsmittelführerin bejaht hätte.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 1994, L 11, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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