23.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 219/2
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van koophandel te Brussel (Belgien), eingereicht am 28. April 2011 — Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission/Otis NV u. a.
(Rechtssache C-199/11)
2011/C 219/03
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van koophandel te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission
Beklagte:
Otis NV
Kone Belgium NV
Schindler NV
ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV
General Technic-Otis Sàrl
Kone Luxembourg Sàrl
Schindler Sàrl
ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl
Vorlagefragen
1.
a)
Der Vertrag besagt in Art. 282, jetzt Art. [3]35, dass die Union durch die Kommission vertreten wird; — Art. 335 AEUV einerseits sowie die Art. 103 und 104 der Haushaltsordnung andererseits bestimmen, dass die betreffenden Organe in Verwaltungsfragen, die ihr Funktionieren betreffen, die Union vertreten, mit der möglichen Folge, dass die Organe — ausschließlich oder nicht — vor Gericht stehen können; — es unterliegt keinem Zweifel, dass die Zahlung überhöhter Preise an Auftragnehmer usw. als Folge der Bildung eines Kartells unter den Begriff „Betrug“ fallen; — im belgischen Recht gilt der Grundsatz lex specialis generalibus derogat;– war es, wenn dieser Rechtsgrundsatz auch in das europäische Recht Eingang findet, nicht Sache der betreffenden Organe, die Initiative für die Erhebung von Klagen (außer in Fällen, in denen die Kommission selbst Auftraggeber war),zu ergreifen?
b)
(Hilfsweise gestellte Frage) Hätte die Kommission nicht zumindest über eine Vertretungsvollmacht der Organe verfügen müssen, um deren Interessen vor Gericht zu wahren?
2.
a)
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisten allen Personen das Recht auf ein faires Verfahren und den damit zusammenhängenden Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann. Ist dies mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Kommission in einer ersten Phase als öffentlicher Auftraggeber auftritt und das beanstandete Verhalten, also die Kartellbildung, als Verstoß gegen Art. 81, jetzt Art. 101 des Vertrags, mit einer Sanktion belegt, nachdem sie in diesem Verfahren selbst die Ermittlungen geführt hat, um anschließend in einer zweiten Phase den Schadensersatzprozess vor dem nationalen Gericht vorzubereiten und die Entscheidung über die Klageerhebung zu treffen, während dasselbe Kommissionsmitglied die Verantwortung für beide Angelegenheiten trägt, die miteinander verknüpft sind, und zwar umso mehr, als das angerufene nationale Gericht von der Sanktionierungsentscheidung nicht abweichen kann?
b)
(Hilfsweise gestellte Frage) Falls die Frage 2a bejaht wird, also Unvereinbarkeit besteht, wie kann dann nach europäischem Recht der Geschädigte (die Kommission und/oder die Organe und/oder die Union) einer rechtswidrigen Tat (der Kartellbildung) seinen Schadensersatzanspruch geltend machen, bei dem es sich ebenfalls um ein grundlegendes Recht handelt?
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