9.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 204/15
Rechtsmittel, eingelegt am 28. April 2011 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Februar 2011 in der Rechtssache T-3/09, Italienische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-200/11 P)
2011/C 204/29
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-3/09 aufzuheben und die Entscheidung C(2008) 6015 fin. der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien in Form einer Änderung der Beihilferegelung N 59/2004 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau durchzuführen beabsichtigt, für nichtig zu erklären.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Italienische Republik hat beim Gerichtshof das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Februar 2011 in der Rechtssache T-3/09, das ihr am 22. Oktober 2008 unter dem Aktenzeichen SG-Greffe (2008) D/206436 zugestellt worden war, angefochten. Mit diesem Urteil hatte das Gericht die von Italien erhobene Klage gegen die Entscheidung C(2008) 6015 fin. der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien in Form einer Änderung der Beihilferegelung N 59/2004 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau durchzuführen beabsichtigt, abgewiesen.
Die Italienische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:
Erster Rechtsmittelgrund: sachlicher Irrtum, Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, Art. 88 Abs. 3 EG, Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (2)
Italien habe mit dem Haushaltsgesetz 2008 lediglich die Mittel für die schon im Haushaltsgesetz 2004 und im Ministerialerlass vom 2. Februar 2004 vorgesehene Beihilfe für den Schiffbau aufstocken wollen — die von der Kommission gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 (3) (im Folgenden: Schutzverordnung) bereits genehmigt gewesen sei —, ohne die Beihilfebedingungen selbst oder die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Unternehmen und Verträge zu ändern. Für diese Art von Beihilfen könne es strukturbedingt keinen im Voraus festgelegten Gesamtbetrag geben, so dass eine Aufstockung der Mittel keine wesentliche Änderung der bereits genehmigten Beihilfe oder eine neue Beihilfe bedeute. Das Gericht habe dadurch, dass es diesen Umständen nicht Rechnung getragen habe, fehlerhaft gehandelt.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 2, 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002
Die Kommission habe festgestellt, dass das Haushaltsgesetz 2008 eine neue Beihilfe darstelle, weil die mit der Schutzverordnung eingeführte Regelung am 31. März 2005 ausgelaufen und von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anwendbar gewesen sei. Dies sei unzutreffend, weil dieses Datum lediglich der Stichtag gewesen sei, bis zu dem Schiffbauverträge, für die eine Beihilfe habe gewährt werden sollen, hätten unterzeichnet werden müssen. In der Verordnung selbst sei jedoch vorgesehen gewesen, dass die Beihilfen an Unternehmen ausgezahlt werden sollten, die die Schiffe binnen drei Jahren nach Vertragsschluss (vorbehaltlich einer Verlängerung von bis zu drei weiteren Jahren) auslieferten. Die Verordnung habe folglich auf jene Verträge mindestens bis zum 31. März 2008 angewandt werden können. Das am 24. Dezember 2007 erlassene Haushaltsgesetz 2008 sei gerade eine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung, nach der für sämtliche bis zum 31. März 2005 geschlossenen Verträge Beihilfen gewährt werden könnten. Rechtsgrundlage für das Haushaltsgesetz 2008 sei daher die Schutzverordnung, und diese hätte die Kommission anwenden müssen, um das Haushaltsgesetz 2008 zu genehmigen. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission seit dem 31. März 2005 nicht mehr befugt gewesen sei, Schiffbaumaßnahmen nach der Schutzverordnung zu beurteilen; das Gleiche gelte für Verträge, die vor dem 31. März 2005 geschlossen worden seien.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 2 und 3 EG und Art. 88 Abs. 3 EG sowie Verletzung wesentlicher Formvorschriften in Form eines Begründungsmangels (Art. 253 EG)
Die Kommission habe festgestellt, dass die nach dem Haushaltsgesetz 2008 vorgesehene Beihilfe weder nach dem EG-Vertrag noch nach irgendeiner sonstigen Vorschrift mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Dies sei unzutreffend, denn es gehe um den Schutz des gemeinschaftlichen Schiffbaus vor koreanischem Dumping. Deshalb hätten Art. 87 Abs. 3 Buchst. b (gemeinschaftliche Projekte von bedeutendem Interesse) oder Art. 87 Abs. 3 Buchst. c (Beihilfen zur Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs) und auf jeden Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommen können: Nur bei bestimmten Verträgen eine Beihilfe zu gewähren, bei anderen jedoch nicht, weil keine Mittel mehr vorhanden seien, wäre nämlich für den Schutz der öffentlichen Finanzen insofern eine unverhältnismäßige Maßnahme, als dadurch der Wettbewerb zwischen den betroffenen Unternehmen erheblich verzerrt würde. Die Kommission habe keinen dieser möglichen Gründe für eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen geprüft. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass Italien keinerlei Grund für eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen geltend gemacht habe, namentlich angesichts der Ungleichbehandlung und der Wettbewerbsverzerrung, die sich ergeben würde, wenn einigen Unternehmen die Beihilfen verweigert, anderen Unternehmen, die sich in der gleichen Situation befänden, jedoch gewährt würden. Außerdem habe sich das Gericht mit seiner Feststellung geirrt, dass die Entscheidung der Kommission angemessen begründet sei.
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung (Diskriminierungsverbot)
Nachdem die Kommission die im Ministerialerlass vom 2. Februar 2004 vorgesehene Regelung genehmigt habe, habe ein berechtigtes Vertrauen darauf bestanden, dass sie auch ein Gesetz genehmigen werde, mit dem die Mittel für diese Regelung lediglich aufgestockt werden sollten. Dies sei im Übrigen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geboten gewesen, denn nachdem die finanziellen Mittel erschöpft gewesen seien, hätten nur einige Wirtschaftsteilnehmer die Beihilfe erhalten, andere, die sich in der gleichen Situation befunden hätten, jedoch nicht. Das Gericht habe sich mit seiner Feststellung geirrt, Italien und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer hätten gewusst, dass die Höhe der Beihilfen, die nach der Genehmigungsentscheidung von 2004 hätten gewährt werden können, auf zehn Mio. Euro beschränkt gewesen sei. Es habe vielmehr ein Vertrauen darauf bestanden, dass sämtliche Anspruchsberechtigten den Zuschuss erhalten könnten.
(1) ABl. L 83, S. 1.
(2) ABl. L 140, S. 1.
(3) ABl. L 172, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy